Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Fehlwürdigung bei Beihilfe und Hehlerei – Zurückverweisung an LG

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 256/54
Datum
08.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum fortgesetzten Diebstahl und Hehlerei verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht Rechtsirrtümer bei der Würdigung des Tatvorwurfs (u. a. zur Verfügungsbefugnis bei ›feindlichen Brüdern‹) getroffen hatte, die die Überzeugungsbildung beeinflusst haben können. Gleichzeitig billigt der BGH, dass Gehilfenschaft und Hehlerei nebeneinander zu bestrafen sein können und stellt klar, dass übliches Geschäftsentgelt für §259 StGB ausreichend sein kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen Beihilfe oder Hehlerei setzt eine auf rechtlich zutreffender Tatsachengrundlage beruhende Überzeugung der Strafkammer voraus; erhebliche Rechtsirrtümer in der Würdigung, die die Überzeugungsbildung beeinflussen, führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.

2

Erfüllt der Gehilfe einer Vortat die Merkmale des Hehlereitatbestands (§ 259 StGB), kann er neben der Beihilfe auch wegen Hehlerei bestraft werden.

3

Bei Gesellschaftsverhältnissen ist zu prüfen, ob Veräußerungsbefugnis einzelner Gesellschafter besteht; die Möglichkeit der Verfügungsmacht schließt nicht ohne Weiteres Diebstahl oder Unterschlagung aus und muss in der Interessenwürdigung berücksichtigt werden (vgl. §§ 115, 125 HGB).

4

Für die Annahme des Handelns ›seines Vorteils wegen‹ im Sinne des § 259 StGB kann bereits das erstrebte übliche Geschäftsentgelt ausreichen; es bedarf nicht zwingend einer über das gewöhnliche Entgelt hinausgehenden besonderen Bereicherungsabsicht.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 6. April 1954

Rubrum

In dem Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Transportunternehmer Walter M. aus █, geboren am ████████ 1891, wegen Beihilfe zum fortgesetzten Diebstahl u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 6. April 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum fortgesetzten Diebstahl und wegen fortgesetzter Hehlerei, teilweise in Tateinheit mit Betrug, zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

Der in dieser Sache bereits rechtskräftig abgeurteilte Gelegenheitsarbeiter Erwin N. entwendete in der Zeit von November 1951 bis September 1952 von dem Lager der Firma F. C. & Sohn auf dem Güterbahnhof in ███████ nach und nach rund 27 to Metalle (Stahl, Stahl- und Messingrohre) im Gesamtwert von 31.790,49 DM. Dieses Material lagerte teils im Freien, teils in einem verschlossenen Schuppen. Bei den Diebstählen benutzte N. den Lastkraftwagen des Angeklagten M.. Dieser lud das Diebesgut mit N. zusammen jeweils außerhalb der Geschäftsstunden, morgens früh oder abends spät, bei Dunkelheit auf und fuhr es zu den gutgläubigen Abnehmern, die N. ███ angab. Einer dieser Abnehmer war die Firma Hubert █████████ in ████. Dieser gegenüber trat der Angeklagte mit ████████ zusammen als Schrotthändler aus ████████, Eigentümer und Verkäufer der angebotenen Metallrohre, auf und erreichte, dass dieser Abnehmer einen höheren Preis zahlte als andere Firmen, mit denen N. allein verhandelt hatte. Über den Kaufpreis erhielt der Angeklagte vier auf seinen Namen lautende Barschecks über insgesamt 3.000 DM, über die er auch quittierte. Er selbst bekam in allen Fällen für seine Mitwirkung nur einen normalen oder leicht erhöhten Fahrlohn.

Das Landgericht hat das Verhalten N.’s, der ohne Wissen des Angeklagten mehrfach das an dem Lagerschuppen angebrachte Vorhängeschloss erbrochen hat, um das Metall stehlen zu können, zutreffend als fortgesetzten schweren Diebstahl und fortgesetzten Betrug im Rückfall bewertet. Dagegen ist die Verurteilung des Angeklagten M. nicht einwandfrei begründet.

1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Ansicht des Landgerichts, dass der Gehilfe der Vortat, wenn er auch die Voraussetzungen des § 259 StGB verwirklicht hat, zugleich wegen Hehlerei zu bestrafen ist. Das hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 21. Dezember 1954 – GSSt 1/54 –, der zur Veröffentlichung bestimmt ist, entschieden. Damit ist die frühere zum Teil abweichende Beurteilung dieser Rechtsfrage (vgl. BGHSt 2, 315; 4, 413; 5, 378) aufgegeben worden.

2. Der Angeklagte will nicht gewusst haben, dass N. ██ die Metallwaren unberechtigt auflud und abfahren ließ; er habe dessen Angaben geglaubt, wonach das Lager zwei miteinander verfeindeten Brüdern gehöre; der eine dürfe nicht merken, dass der andere etwas verkaufe. Diese Einlassung glaubt ihm die Strafkammer nicht; sie führt dazu u. a. aus:

„Selbst wenn das Lager den beiden ‚feindlichen Brüdern‘, wie M. geglaubt haben will, gehörte, dann wäre das Aufladen für M. eine strafbare Vortat für seine Hehlerei; denn einer der beiden Brüder hätte dann dem anderen gegenüber entweder Diebstahl oder Unterschlagung begangen. Durch das Aufladen leistete alsdann M. auch eine Beihilfe zu diesem Diebstahl oder zu dieser Unterschlagung.“

Diese, allerdings unglaubhafte Einlassung des Angeklagten M. zeigt, wie sich aus vorstehenden Gründen ergibt, dass es der Angeklagte in der Tat nicht „genau nimmt“ und bereit gewesen ist, Beihilfe zu einer strafbaren Handlung und eine Hehlerei zu begehen. Hiermit stimmt der persönliche Eindruck überein, den die Kammer in der Hauptverhandlung von ihm gewonnen hat. Er erscheint als ein Mensch, der zu solchen Straftaten neigt.

Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Die Revision weist zutreffend auf die Möglichkeit hin, dass jeder der beiden Brüder für sich verfügungsberechtigt sein könne. Das ist nach §§ 115, 125 HGB bei Gesellschaftern offener Handelsgesellschaften sogar die Regel. In solchem Falle würde aber das Hinausschaffenlassen von Ware gegen den Willen des anderen Gesellschafters weder Diebstahl noch Unterschlagung sein. Der Rechtsirrtum des Landgerichts beeinflusst ersichtlich auch seine tatsächliche Beurteilung des Sachverhalts; denn es folgert aus der bloßen Einlassung des Angeklagten, die es noch dazu für unglaubhaft hält, er habe an N.’s Erzählung von den „feindlichen Brüdern“ geglaubt, dass es der Angeklagte in der Tat nicht genau nimmt und innerlich zu den ihm vorgeworfenen Straftaten bereit gewesen ist. Da diese Feststellung über eine bloße Hilfserwägung hinausgeht, kann sie die Überzeugung der Strafkammer von der Schuld des Angeklagten entscheidend mitgebildet haben. Daher muss das Urteil aufgehoben werden.

Nicht richtig ist dagegen die Ansicht der Revision, es genüge nicht, um ein Handeln „seines Vorteils wegen“ im Sinne des § 259 StGB festzustellen, dass der Täter nur den üblichen Geschäftsverdienst erstrebt hat (RGSt 58, 122). Auch die Angriffe, die die Revision gegen die Strafzumessung aus dem Verhältnis der gegen N. und gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen zueinander herleitet, sind unberechtigt. Die Nachprüfung dieses Verhältnisses gehört nicht zu den Aufgaben des Revisionsgerichts.

Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Dotterweich ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

WernerHoepner
SchalschaDr.
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