Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen Belehrungs- und Feststellungsfehlern bei Körperverletzungsurteilen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 256/52
Datum
27.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen einfacher und gefährlicher Körperverletzung ein. Zentrale Fragen betrafen die Anwendung deutschen Strafrechts im Ausland, die Unterlassung der Belehrung nach § 265 StPO bei geänderter Tatbestandscharakterisierung sowie fehlende Feststellungen zur gemeinschaftlichen Begehungsweise und zum gefährlichen Werkzeug. Das Urteil wurde in mehreren Fällen aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Deutsches Strafrecht nach § 3 StGB findet auf Taten eines Deutschen im Ausland Anwendung, sofern eine entsprechende Strafbedrohung im Tatortstaat besteht; die Ausnahme des § 4 Abs. 2 StGB greift nur, wenn die Tat am Tatort straflos bleibt.

2

Eine Verurteilung auf eine andere rechtliche Tatbestandsgestalt als im Eröffnungsbeschluss erfordert nach § 265 StPO eine vorherige Belehrung des Angeklagten; dies gilt auch, wenn die Änderung innerhalb derselben Strafvorschrift durch eine andere Begehungsform erfolgt.

3

Gemeinschaftliche Körperverletzung setzt einen gemeinschaftlichen Willensentschluss der Täter zur Ausführung der Körperverletzung voraus; bloßes zeitgleiches oder nacheinander erfolgendes Schlagen ohne gemeinsamen Beschluss genügt nicht.

4

Ein Gegenstand gilt nur dann als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 223a StGB, wenn seine Beschaffenheit und die Art der Verwendung geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen; hierfür sind konkrete Feststellungen erforderlich.

5

Bei Strafzumessungswertungen kann ein Gericht tatsächliche Feststellungen auch knapp ausdrücken; die Annahme der Erkennbarkeit einer Krankheit als strafschärfender Umstand ist ausreichend, wenn das Gericht daraus klar seine Überzeugung erkennen lässt.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Walter ████, geboren am ██████ in ███, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom ███████████ ███ – 25. Oktober ███ – in den Fällen █ aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der jetzt 35-jährige Angeklagte ist wegen einfacher Körperverletzung in drei Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Straftaten sind in russischen Kriegsgefangenenlagern begangen, wo der Angeklagte Aufsichtsstellen erlangt hatte, insbesondere als Leiter von Arbeitsgruppen, Führer eines █████████████ und antifaschistischer Funktionär.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Bestimmungen.

Die Strafkammer hat auf die Taten deutsches Strafrecht angewandt. Das ist nicht zu beanstanden; denn nach § 3 StGB gilt deutsches Strafrecht auch für Taten eines Deutschen, die er im Ausland begangen hat. Die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 2 StGB für die Fälle, dass die Tat am Tatort nicht mit Strafe bedroht ist, trifft im vorliegenden Fall nicht zu, denn im Gebiet des russischen Strafrechts sind Körperverletzungen ebenfalls mit Strafe bedroht, wie der Bundesgerichtshof bereits früher eingehend dargelegt hat (4 StR 73/52 vom 10. Juli 1952). Im Übrigen würden die Taten immer strafwürdiges Unrecht bleiben.

Die Strafkammer hat ferner nur das Strafgesetzbuch und nicht das Militärstrafgesetzbuch (MStGB) angewandt. Der Angeklagte war als deutscher Soldat in Kriegsgefangenschaft geraten. Kriegsgefangene unterliegen auch in der Gefangenschaft dem deutschen Militärstrafrecht. Der Angeklagte war vom Gewahrsamsstaat mit Aufsichtsbefugnissen gegenüber anderen Gefangenen betraut, sodass er dadurch nach deutschem Wehrrecht Vorgesetzter kraft Dienststellung geworden war (RGSt 57, 473; BGHSt 2, 122). Der Angeklagte hatte sich dann einer Misshandlung Untergebener nach § 122 MStGB schuldig gemacht, soweit nicht die Taten nach August 1946, dem Zeitpunkt der förmlichen Aufhebung der deutschen wehrrechtlichen Bestimmungen durch das Gesetz des Kontrollrats Nr. 34, begangen sind. Einige Taten sind anscheinend vorher begangen, jedoch alle nach der Kapitulation der deutschen Wehrmacht. Der 3. Senat hat in einer Entscheidung vom 6. Dezember 1951 (BGHSt 2, 121) ausgeführt, dass schon von der Kapitulation im Mai 1945 ab eine Anwendung des § 122 MStGB nicht mehr möglich sei, weil die Kriegsgefangenen nicht mehr Angehörige der deutschen Wehrmacht gewesen seien. Der erkennende Senat ist in der Entscheidung vom 29. Mai 1952 (MDR 1952, 694) von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Die Entscheidung dieser Frage kann hier aber dahingestellt bleiben; denn der Angeklagte ist durch die Nichtanwendung des § 122 MStGB nicht beschwert.

Fall ████████)

1. Anfang 1947 wurde der Kriegsgefangene ████████ nach einer missglückten Flucht von mehreren Leuten geschlagen. Der Angeklagte hat sich an der Misshandlung des ██ beteiligt und ihn auch geschlagen. ████████ erlitt erhebliche Verletzungen im Gesicht und wurde zeitweise taub. Die Strafkammer hat den Angeklagten insoweit wegen gefährlicher Körperverletzung durch gemeinschaftliche Begehung verurteilt.

Die Revision rügt zunächst Verletzung des § 265 StPO. Diese Rüge greift durch: Nach dem Eröffnungsbeschluss wurden dem Angeklagten mehrere Körperverletzungen zur Last gelegt, und zwar mittels gefährlichen Werkzeugs oder einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 223a StGB). Der Angeklagte ist zwar aus § 223a StGB verurteilt, aber wegen einer gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung, ohne dass eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts vorher hingewiesen worden wäre. Nach § 265 StPO musste der Angeklagte belehrt werden, wenn er auf Grund eines anderen als im Eröffnungsbeschluss angeführten Strafgesetzes verurteilt werden sollte. Der Angeklagte ist zwar aus derselben Vorschrift (§ 223a) verurteilt, aber § 223a StGB enthält mehrere Fälle, die zwar alle als gefährliche Körperverletzung bezeichnet werden, die aber doch wesentlich verschiedene Erscheinungsformen einer Körperverletzung und ihrer Gefährlichkeit darstellen. Ein anderes Strafgesetz im Sinne des § 265 StPO liegt nicht nur dann vor, wenn eine andere Vorschrift angewandt wird, sondern schon dann, wenn der strafrechtliche Tatbestandsbegriff geändert wird, auch wenn er in der gleichen Strafrechtsnorm enthalten ist. Eine Belehrung ist deshalb auch notwendig, wenn eine Vorschrift mehrere Begehungsformen gleichartig nebeneinander erwähnt und der erkennende Richter eine andere Begehungsform als der Eröffnungsbeschluss annimmt (BGHSt 2, 373). So liegt der Fall hier, wie schon vom Reichsgericht entschieden ist (RGSt 12, 379; 30, 177).

In tatsächlicher Hinsicht rügt die Revision mit Recht die Verkennung des Begriffs der gemeinschaftlichen Körperverletzung. Eine gemeinschaftliche Körperverletzung liegt nur dann vor, wenn sie auf einem gemeinschaftlichen Willensentschluss mehrerer Täter beruht, die Körperverletzung durch mehrere Personen auszuführen. Es genügt nicht die Misshandlung durch mehrere Täter etwa hintereinander oder auch gleichzeitig, wenn kein entsprechender Wille zum gemeinschaftlichen Handeln vorliegt (RGSt 23, 196). Darüber enthält das Urteil keinerlei Feststellungen. Es heißt dort nur, dass mehrere Leute auf ███ eingeschlagen haben. Die Strafkammer hat nicht festgestellt, dass gerade die Schläge des Angeklagten die schwere Verletzung des ███████ herbeigeführt haben, hat aber diese schweren Folgen bei der Strafzumessung gegen den Angeklagten berücksichtigt. Nur bei einer gemeinschaftlichen Tatbegehung in der Form einer echten Teilnahme kann aber der durch einen Täter verursachte schwerere Erfolg einem anderen Teilnehmer zugerechnet werden.

Das Urteil muss daher in diesem Fall aufgehoben werden.

Fall K—)

2. In der Zeit zwischen Oktober 1945 und September 1947 hat der Angeklagte als Führer eines Arbeitskommandos einen anderen unbekannten deutschen Soldaten mit einem Stock geschlagen, wie der Zeuge Wiedemann bekundet hat.

Die Revision rügt hier Verletzung des § 223a StGB, weil der Stock kein gefährliches Werkzeug gewesen sei. Die Rüge ist begründet, da ein Stock nur dann ein gefährliches Werkzeug ist, wenn er nach seiner Beschaffenheit und nach der Art der Benutzung geeignet war, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Das Urteil enthält keinerlei Feststellungen oder Ausführungen, sondern bemerkt sogar bei der Strafzumessung, dass durch die Tat keine schwere oder nachhaltige Verletzung eingetreten ist. Das Urteil muss deshalb auch in diesem Fall aufgehoben werden.

Fall █)

3. Zu einer nicht festgestellten Tatzeit hat der Angeklagte als Führer eines Arbeitskommandos dem Zeugen █, der über hohes Fieber geklagt hatte, einen Fußtritt versetzt. Die Strafkammer hat insoweit eine einfache Körperverletzung angenommen.

Die Revision rügt nur die Strafzumessung, weil das Gericht als strafschärfend den Umstand verwertet hat, dass sich die Tat gegen einen erkennbar kranken Kameraden gerichtet hatte, obwohl die Strafkammer die Erkennbarkeit der Krankheit nicht festgestellt habe. Diese Rüge ist unbegründet; denn in der Bemerkung des Gerichts, der Angeklagte habe einen erkennbar kranken Kameraden geschlagen, liegt gleichzeitig mit genügender Deutlichkeit die tatsächliche Feststellung der Strafkammer, dass sie von der Erkennbarkeit der Krankheit nach der Hauptverhandlung überzeugt sei. Das Gericht brauchte das nicht näher darzulegen und die einzelnen Beweismittel hierfür im Urteil nicht zu erwähnen.

4. und 5. Fälle (HC und WiC)

Die Verurteilung des Angeklagten wegen einfacher Körperverletzung in diesen Fällen, in denen er andere Gefangene getreten und geschlagen hat, lässt Rechtsfehler nicht erkennen und ist auch von der Revision im Einzelnen nicht beanstandet.

Das Urteil muss daher in den Fällen ████████ und Wiedemann mit den Feststellungen aufgehoben werden, außerdem aber auch in den übrigen Fällen, damit die Strafkammer erneut prüfen kann, ob die zu erwartende Gesamtstrafe etwa unter das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 fällt oder ob in einzelnen Fällen der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht wird (§ 27 StGB). In diesen Fällen (Nr. 3 bis 5) konnten die Feststellungen bestehen bleiben.

WernerDr. DotterweichDr. Ludwig
HennekaDr. Arndt
Revision: Aufhebung wegen Belehrungs- und Feststellungsfehlern bei Körperverletzungsurteilen — Themis