Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mordverurteilung: Beweiswürdigung und Ablehnung von Hilfsbeweisantrag

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 25/65
Datum
11.06.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete seine Revision gegen ein Mordurteil und rügte u. a. die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags zur botanischen Speziesbestimmung sowie Widersprüche zwischen Sachverständigengutachten und unzureichende Aufklärung. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Entscheidungsgrund ist, dass das Gericht auf die artmäßige Übereinstimmung der Spuren abstellen durfte und weitergehende Ermittlungen oder ein weiterer Sachverständiger nicht erforderlich waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Hilfsbeweisantrag nach § 244 Abs. 4 S. 2 StPO kann abgelehnt werden, wenn das Gericht bereits die streitgegenständliche Feststellung als erwiesen ansieht und keine der in der Vorschrift genannten Ausnahmen vorliegt.

2

Für die Beweiswürdigung genügt die Feststellung der artmäßigen Übereinstimmung von Spuren- und Vergleichsmaterial; eine weitergehende wissenschaftliche Differenzierung bis zur letzten taxonomischen Nennung ist nicht stets erforderlich, wenn der Gutachter dies nach den Regeln seiner Wissenschaft bestätigt.

3

Widersprüche zwischen Sachverständigengutachten begründen keinen Rechtsfehler, wenn die Gutachten im Ergebnis kompatible Möglichkeiten aufzeigen und das Gericht eine aus dem Gesamtergebnis ableitbare Zeit- oder Tatsachenfeststellung treffen kann.

4

Die Pflicht zur weiteren Aufklärung ist nicht verletzt, wenn die vom Verteidiger verlangten zusätzlichen Ermittlungen für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich sind und deren Fehlen die Möglichkeit der Täterschaft des Angeklagten nicht ausschließt.

5

Das Gericht darf getroffene Tatsachenannahmen des Verteidigers wohlwollend (als Wahrunterstellung) berücksichtigen, ohne daraus die Annahme abzuleiten, dass der Angeklagte diese Beobachtung selbst gemacht haben müsse, sofern diese Annahme die Beweiswürdigung nicht beeinträchtigt.

Vorinstanzen

Schwurgericht Darmstadt, 26. Juni 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 25/65 in der Strafsache gegen den Schuhmachermeister z. Zt. Hilfsarbeiter Otto Stephan ███ ██ aus ███, geboren ████████ █████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, ████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ ████████ als Verteidiger, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Darmstadt vom 26. Juni 1964 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Seine Revision hat keinen

1.) Das Schwurgericht hat den Hilfsbeweisantrag des Verteidigers, einen weiteren Sachverständigen darüber zu vernehmen, dass das an der Kleidung des Angeklagten (Spezies) nach vorgefundene Vegetationsmaterial der Art nicht mit dem übereinstimme, das bei dem Fundort der Leiche vorgefunden wurde, gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt, weil das Gegenteil bereits erwiesen sei und keine der im zweiten Halbsatz dieser Vorschrift genannten Ausnahmen vorliege. Das ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.

Das Schwurgericht ist auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Martin davon ausgegangen, dass die Vegetationsspuren an der Kleidung von sieben verschiedenen Pflanzen stammten, wie sie sämtlich am Fundort der Leiche oder in dessen unmittelbarer Umgebung in gleicher Art und in entsprechenden Wachstumszustand vorhanden waren und den gefundenen Einzelteilen entsprechende Bestandteile – die Kiefernteile sogar einen gleichartigen Pilzbefall aufwiesen. Es hat hierzu ausgeführt, dass es allein auf die „artmäßige“ Übereinstimmung des Spurenmaterials mit dem Vergleichsmaterial ankomme, während die den Botaniker interessierende „Rasse, welcher genauen Pflanzenspezies diese oder jene Vegetationsspur etwa die Moosteilchen zuzuordnen sei, für das Strafverfahren keine entscheidende Bedeutung habe; denn die Feststellung, dass Gegenstände glcicher Art seien, setze nicht die Feststellung voraus, welcher Art sie seien. Daraus ergibt sich, dass das Schwurgericht unter „artmäßiger“ Übereinstimmung die Zugehörigkcit nicht nur zu derselben Pflanzengattung, sondern auch zu derselben Pflanzenspezies verstanden hat, von der nur der Name nicht feststehe. Gegen diese der Ablehnung des Beweisantrages zugrunde liegende Auffassung wendet sich die Revision vergeblich.

Wenn, wie dem Urteil zu entnehmen ist, der Sachverständige als erfahrener „biologischer und botanischer Fachmann auf dem Gebiet der Kriminaltechnik“ nach sorgfältigen, unter Beachtung aller Regeln seiner Wissenschaft durchgeführten Untersuchungen zu dem Ergebnis gekommen ist, Spuren- und Vergleichsmaterial seien gleicher Art, so konnte das Schwurgericht davon ausgehen, dass damit gemeint war, es handle sich nicht nur um die gleiche Pflanzengattung, sondern auch um die gleiche botanische Spezies. Zu Zweifeln in dieser Richtung bestand umso weniger Anlass, als anderenfalls der wissenschaftliche Vergleich zu Beweiszwecken gar nicht geeignet gewesen wäre. Dass die Ausführungen des Sachverständigen diesen Sinn hatten, wird denn auch durch das schriftliche Gutachten bestätigt, in dem mehrere Speziesbezeichnungen angeführt sind. Die Meinung der Revision, das Schwurgericht habe das Gutachten missverstanden, beruht jedenfalls auch – auf der Annahme, es habe den Begriff der „Art“ verkannt; denn es sehe die Artgleichheit schon in einem entsprechenden Wachstumszustand. Das trifft jedoch nicht zu. Auf S. 32 des Urteils ist deutlich zwischen der gleichen Art und dem entsprechenden Wachstumszustand unterschieden. Auch dafür, dass der Sachverständige zumindest bei den Moosteilchen und dem Rostpilzbefall der Kiefernnadeln nicht bis zur letzten wissenschaftlich möglichen Differenzierung vorgedrungen sein könnte – auf diese Behauptung hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung die Rüge im Wesentlichen noch gestützt –, besteht kein Anhalt. Dass insoweit im schriftlichen Gutachten die genauen wissenschaftlichen Bezeichnungen nicht angeführt sind, besagt in dieser Hinsicht nichts. Auch der Verteidiger selbst hat im Übrigen, obwohl er nach seiner Angabe Gelegenheit hatte, darüber mit Botanikern zu sprechen, weder in der schriftlichen Revisionsbegründung noch in der Hauptverhandlung auf eine

wissenschaftliche Methode hingewiesen, die außer der namentlichen Bezeichnung noch eine genauere Bestimmung der Spezies ermöglicht hätte.

Ist somit aber davon auszugehen, dass das Schwurgericht den Sachverständigen richtig dahin verstanden hat, es bestehe Übereinstimmung der Spezies, so begegnet auch die Begründung, mit der es den Hilfsbeweisantrag abgelehnt hat, keinen rechtlichen Bedenken.

2.) Der von der Revision behauptete Widerspruch zwischen den Gutachten der Sachverständigen Professor Dr. Luff und Dr. Dr. Vogel besteht nicht. Auch nach Ansicht von Dr. Dr. Vogel kommt nämlich ebenso wie nach Meinung von Professor Dr. Luff – der ganze Nachmittag als Todeszeitpunkt in Betracht; er hält nur einen vor 17 Uhr liegenden Zeitpunkt für weniger wahrscheinlich. Dass das Schwurgericht gleichwohl auf Grund des Gutachtens von Professor Dr. Luff als Todeszeitpunkt die Zeit zwischen 15 und 17 Uhr festgestellt hat, ist rechtlich nicht angreifbar. Die Revision übersieht, dass diesem Sachverständigen für sein Gutachten nicht nur seine eigenen „Wahrnehmungen bei der Leichenöffnung, sondern auch die Erkenntnisse zur Verfügung standen, die der ausweislich der Sitzungsniederschrift als erster Sachverständiger gehörte Dr. Dr. Vogel bei seiner Vernehmung mitgeteilt hatte. Dass das Schwurgericht sich bei der Würdigung der Gutachten über die den beiden Sachverständigen selbstverständlich bekannten Zeitpunkte im Unklaren gewesen sein konnte, zu denen sie ihre Beobachtungen gemacht haben, und dass daher insoweit noch eine weitere Aufklärung erforderlich gewesen wäre, wie die Revision meint, ist nicht ersichtlich.

Im Übrigen verkennt die Revision, dass die Festlegung des Todeszeitpunktes nur der Klärung der Frage diente, ob der durch andere Beweisanzeichen des Mordes an seiner Stieftochter überführte Angeklagte etwa deshalb als Täter ausscheide, weil er bereits um 17 Uhr in der Lederhandlung Brandscheid in Rüsselsheim war. Auszuschließen war seine Täterschaft aber selbst nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Dr. Vogel nicht. Auch aus diesem Grunde drängte sich daher dem Schwurgericht die von der Revision vermisste weitere Aufklärung nicht auf.

3.) Das Schwurgericht hat angenommen, dass das – unbekannt gebliebene Tatwerkzeug aus dem Haushalt des Angeklagten, aus seiner Schuhmacherwerkstatt oder aus den Opelwerken herrühren könne. Auch die gegen diese Annahme gerichtete Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist unbegründet; denn auf die vom Beschwerdeführer vermissten Beweiserhebungen kommt es nicht an. Selbst wenn sich nicht hätte feststellen lassen, dass der Angeklagte ein als Tatwerkzeug geeignetes Gerät besessen, bei den Opelwerken entwendet oder sich „irgendwo in einem Geschäft“ besorgt hat, könnte nicht ausgeschlossen werden, dass er es sich auf anderem Wege beschafft hat.

Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sach- 4.) rüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere liegen die von der Revision behaupteten Denkfehler nicht vor.

Das Schwurgericht hat auf einen Hilfsbeweisantrag des Verteidigers als wahr unterstellt, dass der Zug, der am Tattag um 17 Uhr den Bahnhof Mainz-Süd in Richtung Rüsselsheim verließ, eine elektrische Lokomotive hatte,

aus Wagen mit Mittelgang bestand und in Mainz-Süd nur etwa zur Hälfte besetzt war. An diese Wahrunterstellung hat es sich auch gehalten, aus ihr allerdings nicht den vom Beschwerdeführer erstrebten Schluss gezogen, dass er diese Beobachtung selbst gemacht haben müsse und infolgedessen zur Tatzeit in Mainz und nicht am Tatort gewesen sei. Die Begründung, die das Schwurgericht hierfür gegeben hat, ist rechtlich einwandfrei.

Einmal ist seine Annahme unbedenklich, es sei allgemcinbekannt, dass auf elektrifizierten Strecken der Deutschen Bundesbahn die Züge von Elektrolokomotiven geführt würden und dass außer in Schnellzügen alle Personenwagen der zweiten Klasse einen Mittelgang aufwiesen. Zum anderen hatte der Angeklagte nach den Feststellungen zeitlich die Möglichkeit, sich hiervon selbst zu überzeugen, und schließlich – und das bezieht sich ersichtlich insbesondere auf den Umstand, dass der Zug in Mainz-Süd nur zur Hälfte besetzt war – beruft sich das Schwurgericht auf das Erfahrungswissen des Angeklagten, der die Strecke nach dem nur wenige Kilometer entfernten Bahnhof Mainz-Süd schon wiederholt gefahren war und daher „die Art der auf ihr verkehrenden Züge“ kannte. Darunter fällt auch das Ausmaß der Besetzung des Zuges. Die Folgerung des Schwurgerichts war möglich und ist deshalb für die Revision nicht angreifbar. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die schnelle Zugfolge zwischen Rüsselsheim und Mainz-Süd es dem Angeklagten nicht auch ermöglicht hätte, trotz Verübung der Tat noch so rechtzeitig den Bahnhof Mainz-Süd zu erreichen, dass er mit

dem Zuge, der dort um 17 Uhr abging, wieder zurückfahren konnte.

Erfolg.KirchhofMeyer
BaldusScharpenseelHenning
Revision gegen Mordverurteilung: Beweiswürdigung und Ablehnung von Hilfsbeweisantrag — Themis