Aufhebung der Verurteilung wegen Unterbleibens der Pflichtverteidigerbestellung mangels Belehrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 25/61
- Datum
- 22.02.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StPO ist erforderlich, wenn eine Tat in Betracht kommt, die auch ohne Rückfall als Verbrechen einzustufen sein kann, und der Beschuldigte binnen einer Woche nach Belehrung die Bestellung beantragt.
Die Frist zur Stellung des Antrags auf Bestellung eines Pflichtverteidigers beginnt erst mit der Belehrung über das Antragsrecht.
Kann die Belehrung über das Antragsrecht nicht nachgewiesen werden, ist davon auszugehen, dass sie unterblieben ist; eine nachfolgende Empfangsbescheinigung ohne Belehrung ersetzt diese nicht.
Die Durchführung der Hauptverhandlung ohne erforderlichen Pflichtverteidiger stellt einen Rechtsfehler dar, der zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung führt.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 18. März 1960
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Former Adam ███ aus ███████ am ████ dort geboren am ███ ██ ███ wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Februar 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 18. März 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls und wegen Hehlerei in je zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision dringt durch.
Schon die Verfahrensrüge, der Angeklagte sei in der am 16. März 1960 beginnenden Hauptverhandlung ohne Verteidiger gewesen, obwohl er am 1. März 1960 die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt habe, hat Erfolg.
Dem Angeklagten waren in der Anklageschrift bereits zwei schwere Diebstähle und zwei Vergehen der Hehlerei vorgeworfen worden. Der Vorsitzende der Strafkammer hat am 4. Dezember 1959 verfügt, dass die Anklageschrift dem Angeklagten „gemäß §§ 201, 178 II, 140 I Ziff. 2 StPO“ zuzustellen sei. Der Zustellungsbrief kam jedoch als unzustellbar zurück. Ohne dass die Zustellung der Anklageschrift nachgewiesen war, eröffnete die Strafkammer am 2. Februar 1960 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten und mehrere Mitangeklagte. Nach einer vom Angeklagten unterschriebenen Empfangsbescheinigung wurden ihm am 18. Februar 1960 die Anklageschrift und die Ladung zum Hauptverhandlungstermin vom 16. März 1960 übergeben. In der Empfangsbescheinigung werden weder der Eröffnungsbeschluss noch die Belehrung über die Frist zur Stellung eines Antrages nach §§ 140 Abs. 3, 201 StPO erwähnt. Durch einen an den Oberstaatsanwalt gerichteten und bei diesem am 5. März 1960 eingegangenen Schriftsatz vom 1. März 1960, der bei der Strafkammer am 10. März 1960 einging, beantragte der Angeklagte die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Diese lehnte der Vorsitzende der Strafkammer am 11. März 1960 ab, weil weder ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 StPO vorliege noch die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten erscheine. Der Angeklagte war dann in der Hauptverhandlung ohne Verteidiger.
Der Revision ist zu entnehmen, dass sie geltend machen will, der Angeklagte sei in der Hauptverhandlung ohne Verteidiger gewesen, obwohl dessen Mitwirkung erforderlich gewesen sei. Sie rügt damit eine Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO; die Rüge ist begründet; denn es lag ein Fall des § 140 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StPO vor. Nach diesen Bestimmungen muss der Vorsitzende dem Angeklagten einen Verteidiger bestellen, wenn eine Tat in Frage kommt, die nicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen ist, und der Angeschuldigte binnen einer Frist von einer Woche nach Belehrung über sein Antragsrecht die Bestellung beantragt. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Da dem Angeklagten u. a. zwei Einbruchsdiebstähle vorgeworfen wurden, kam, auch ohne Rückfall, ein Verbrechen in Betracht. Der Angeklagte hat seinen Antrag rechtzeitig gestellt. Die Frist beginnt erst mit der Belehrung über das Antragsrecht. Nach dem festgestellten Verfahrensablauf hatte sie bei der Stellung des Antrags noch nicht einmal begonnen. Da eine Belehrung über die Möglichkeit des Antrags und der dafür gesetzten Frist weder in der Empfangsbescheinigung vom 18. Februar 1960 erwähnt noch sonst nachgewiesen ist, muss nämlich davon ausgegangen werden, dass sie unterblieben ist. Der Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines Verteidigers ist daher zu Unrecht abgelehnt worden.
Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils, da die Hauptverhandlung ohne Mitwirkung eines Verteidigers stattgefunden hat; auf das übrige Revisionsvorbringen braucht somit nicht mehr eingegangen zu werden.
| Dotterweich | Schalscha | Kirchhof | |||
| Scharpenseel | Dr. Menges |