Revision: Teilaufhebung von Verurteilungen wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 25/60
- Datum
- 17.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der gleichgeschlechtlichen Unzucht nach §175 StGB setzt unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer voraus; bloßes kurzes Berühren oder Greifen reicht regelmäßig nicht aus.
Ein Versuch des Vergehens nach §175 StGB ist nicht strafbar; damit kann aus unvollständigen Berührungen nicht ohne Weiteres auf strafbare Versuchshandlungen geschlossen werden.
Bei Verurteilung wegen in Volltrunkenheit begangener Unzucht (§330a StGB) hat das Gericht festzustellen und zu entscheiden, ob die Volltrunkenheit vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt worden ist; unterbleibt diese Feststellung, ist der Schuldspruch unvollständig.
Zur Annahme eines Versuchs schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht (§175a Nr.3) sind besonders strenge Anforderungen an den inneren Tatentschluss zu stellen; frühere Erlebnisse des Täters können die Annahme der notwendigen inneren Einstellung erschweren.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 17. Oktober 1959
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ aus ██, den Werkzeugmacher Heinz ███, geboren am ███ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Februar 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 17. Oktober 1959 in den Fällen ████ und ████ sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht in sieben, zum Teil in sich fortgesetzten Fällen, und wegen einer im „Vollrausch verübten zwischen Männern (§ 330a StGB) versuchten schweren Unzucht“ zu einer Gesamtstrafe von zehn Jahren Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat nur in zwei Fällen Erfolg.
1.) Im zweiten Fall ███ (II A 1b des Urteils) ist der Tatbestand des § 175 StGB nicht rechtlich einwandfrei dargelegt. Nach dem Sachverhalt hat der Angeklagte Mitte Dezember 1958 mit drei anderen, darunter dem Mitverurteilten ████ und dem verletzten, damals 16 Jahre alten ████, sein Wohnzimmer aufgesucht, dort den ████ geküsst, dann seinen Geschlechtsteil aus der Hose geholt und den Hosenlatz des ███ aufgeknöpft. █████, der im August 1958 in stark angetrunkenem Zustand schon einmal gleichgeschlechtliche Unzucht mit dem Angeklagten getrieben hatte, wehrte jedoch diesmal ab, so dass der Angeklagte schließlich von ihm abließ und sich einem anderen der Anwesenden zuwandte.
Unzucht im Sinne des § 175 StGB bedeutet dasselbe wie „unzüchtige Handlung“ (BGHSt 1, 80, 82). Da jedoch die Vorschrift ein Unzuchttreiben voraussetzt, reicht zur Erfüllung des Tatbestandes ein Griff nach dem Geschlechtsteil oder dessen kurzes Berühren oder Anfassen allein nicht aus; es sind unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer erforderlich (BGHSt 1, 294). Hier hat sich zwar der Angeklagte eine Zeit mit █████ befasst. Denn die Strafkammer trifft die Feststellung, dass der Angeklagte angesichts der Abwehr des Jungen „schließlich“ von ihm abließ. Das Urteil ergibt indessen nicht, dass es in diesem Zeitpunkt schon zu ausgesprochenen gleichgeschlechtlichen Berührungen seitens des Angeklagten von einer gewissen Stärke und Dauer gekommen war. Daher ist nach den bisherigen Feststellungen nicht anzunehmen, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 175 StGB verwirklicht hat. Ein Versuch des Vergehens nach § 175 StGB ist nicht strafbar. Dies führt zur Aufhebung im Fall █████, weil das Urteil insoweit eine fortgesetzte Tat angenommen hat.
Ob in diesem zweiten Fall █████ ein Versuch der schweren gleichgeschlechtlichen Unzucht nach § 175a Nr. 3 StGB vorliegt (vgl. dazu RGSt 71, 111; BGHSt 13, 228), lässt sich auf Grund der neuen tatsächlichen Feststellungen beurteilen. An die Bejahung der inneren Tatsachen bei dem Angeklagten werden besonders strenge Anforderungen zu stellen sein, weil er angesichts seines früheren Erlebnisses mit ████ ███████████ gar nicht angenommen hat, er müsse, um sein Ziel zu erreichen, ███ erst verführen.
2.) Im Fall ███ (II A 5 des Urteils) hat sich der Angeklagte zur Tatzeit infolge übermäßigen Alkoholgenusses in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden. Die Strafkammer hat ihn gemäß § 330a StGB verurteilt, ohne die Frage zu erörtern und zu entscheiden, ob er sich vorsätzlich oder fahrlässig in den Zustand der Volltrunkenheit versetzt hat. Der Schuldspruch ist also unvollständig. Zudem ist das Strafmaß entscheidend von der Schuldform abhängig. Auch in diesem Fall ist daher die Aufhebung des Urteils geboten.
3.) Da sich sonst keine durchgreifenden Rechtsmängel bei der Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge ergeben haben, ist die weitergehende Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Busch | Scharpenseel | Menges | |||
| Baldus | Kirchhof |