Revision: Teilaufhebung und Einstellung eines Betrugsvorwurfs wegen möglicher Verjährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 255/98
- Datum
- 03.07.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, dass eine Tat gemäß der einschlägigen Verjährungsnorm des StGB verjährt ist, ist das Verfahren für diese Tat nach § 206a StPO einzustellen.
Die Aufhebung einer Einzelverurteilung wegen möglicher Verjährung schließt die Fortgeltung sonstiger Schuldsprüche nicht aus, sofern feststellbar ist, dass die weggefallene Einzelstrafe die Gesamtstrafe nicht beeinflusst hat.
Findet das Revisionsgericht keine weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die weitergehende Revision in den übrigen Punkten zu verwerfen.
Das Revisionsgericht entscheidet über die Kosten des Rechtsmittels; bei teilweisem Erfolg kann die Kostenlast demjenigen auferlegt werden, dessen Rechtsmittel nicht durchgehend stattgegeben ist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 28. Januar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 255/98 vom 3. Juli 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juli 1998 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 1998 soweit der Angeklagte im a) aufgehoben, Fall II 1a (Fall B) wegen Betruges verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt und werden die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt, im Schuldspruch wie folgt neu gefasst: b) Der Angeklagte ist schuldig des Betruges in 25 Fällen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Soweit der Angeklagte im Fall II 1a der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil von [REDACTED] – Schaden: 11.000 DM) verurteilt worden ist, musste das Verfahren eingestellt werden (§ 206a StPO), da der Senat nicht ausschließen kann, dass diese Tat gemäß § 78 Abs. 3 Nr. [REDACTED] StGB verjährt ist.
Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat schließt aus, dass die in Wegfall gekommene Einzelstrafe von sechs Monaten die Gesamtstrafe beeinflusst hat.
| Niemöller | Detter | Rothfuß | |||
| Bode | Tolksdorf |