Treffer
BGH Urteil

BGH: Verjährung bei Anstiftung; Aufhebung von Freisprüchen wegen Verjährungsirrtums

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 255/91
Datum
07.08.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte wurden wegen Totschlags bzw. Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt; drei Revisionen hiergegen blieben erfolglos. Das LG hatte zwei weitere Angeklagte (Eva und Wolfgang) u.a. wegen angenommener Verjährung möglicher Anstiftungstaten freigesprochen. Der BGH hob diese Freisprüche auf, weil die in Betracht kommenden Delikte nicht verjährt waren: Die Verjährung beginnt mit Vollendung der Haupttat und wurde durch Ermittlungs- und Anklageakte unterbrochen. Die Sache wurde insoweit zur neuen Verhandlung an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verjährung einer Anstiftung beginnt mit der Vollendung der Haupttat (§ 78a StGB).

2

Unterbrechungshandlungen nach § 78c StGB wirken auch für mit der genannten Tat konkurrierende Delikte, selbst wenn diese im Unterbrechungsakt nicht ausdrücklich bezeichnet sind.

3

Die Unterbrechungswirkung nach § 78c StGB tritt unabhängig davon ein, ob für einzelne der konkurrierenden Delikte ein Strafantrag erforderlich ist.

4

Anstiftung zur versuchten Nötigung ist nicht strafantragsabhängig; Anstiftung zur Körperverletzung und fahrlässige Körperverletzung sind grundsätzlich nur bei Strafantrag oder bejahtem besonderen öffentlichen Interesse verfolgbar.

5

Wird ein Freispruch allein auf einen unzutreffend bejahten Verjährungseintritt gestützt, ist das Urteil insoweit aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 28. Mai 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. █████████████████, verwitwete ████████, geborene Eva ████████, aus █████, geboren am ██ 1950 in ███,

2. █████████████, aus Lal, geboren am ██,

3. Wolfgang ██, aus W'S, geboren am ██ 1941 in ████████,

4. Dieter Paul ██, aus █████████████, geboren am ███ 1950 in St,

5. Erich ███, aus ███████, geboren am ███ 1938 in ████████████,

6. Randolf ███, geboren am ███ 1952 in ████████████,

wegen Totschlags.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Detter, Winkler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt C2 bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ██ als Verteidiger der Angeklagten Eva ██, Rechtsanwalt Dr. █████ aus ██ und Rechtsanwalt ██ aus ███████ als Verteidiger des Angeklagten Wolfgang ██, Rechtsanwalt ████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten ████, Rechtsanwalt ████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten Sp██, Rechtsanwalt ████████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten Gd, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Die Revisionen der Angeklagten ███, ███ und Sp gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 28. Mai 1990 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die durch sein Rechtsmittel dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen.

II. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten Eva und Wolfgang ██ freigesprochen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten █████ wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie die Angeklagten ██████ und Sp██ wegen Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge zu Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Sie rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

Die Angeklagten Eva und Wolfgang ██ hat das Landgericht vom Vorwurf der Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge freigesprochen. Gegen die Freisprüche haben die Staatsanwaltschaft und der Sohn des Getöteten als Nebenkläger Revision eingelegt und mit der Verletzung sachlichen Rechts begründet. Diese Rechtsmittel führen zur Aufhebung der Freisprüche.

A) Die Revision des Angeklagten Gd██

I. Verfahrensrügen

1. Der Angeklagte macht den absoluten Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung (§ 338 Nr. 1 StPO) geltend. Die Rüge hat keinen Erfolg.

a) Die Staatsanwaltschaft hatte Anklage erhoben gegen █████ (wegen Totschlags) sowie gegen ████, Sp██ und die Eheleute Eva und Wolfgang ██ (jeweils wegen Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge). Die 5. Strafkammer (Schwurgericht I) lehnte mit Beschluss vom 11. Juni 1987 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Eheleute ███ mangels hinreichenden Tatverdachts ab und erklärte sich hinsichtlich der anderen Angeklagten für örtlich unzuständig.

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft veranlasste der Vorsitzende des Senats des Oberlandesgerichts mit Schreiben vom 14. Dezember 1987 an die Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungen. Nach Vorlage des Ergebnisses dieser Ermittlungen hob der Senat mit Beschluss vom 13. Juni 1988 die angefochtene Entscheidung auf, eröffnete das Hauptverfahren und bestimmte, dass die Hauptverhandlung vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Gießen als Schwurgericht stattzufinden habe. In seinem Beschluss legte der Senat die Gründe dar, aus denen er auch die Eheleute ██ der ihnen vorgeworfenen Tat für hinreichend verdächtig hielt. Die Anordnung, dass die Hauptverhandlung vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts als Schwurgericht stattzufinden habe, begründete er am Schluss damit, „dass von den bisherigen Richtern nach der Art ihrer Meinungsäußerung im angefochtenen Beschluss nicht erwartet werden kann, dass sie sich die abweichende Meinung des Beschwerdegerichts innerlich voll zu eigen machen werden“.

Daraufhin wurde die Hauptverhandlung vor der 6. Strafkammer (Schwurgericht II) durchgeführt, nachdem diese Kammer den vom Angeklagten form- und fristgerecht erhobenen Besetzungsrügeeinwand zurückgewiesen hatte.

b) Der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts hatte – für die Jahre 1988 bis 1990 unverändert – die Zuständigkeit der beiden Spruchkörper wie folgt beschrieben:

„5. Strafkammer (Schwurgericht I): Alle in die Zuständigkeit der Strafkammer als Schwurgericht fallenden Strafsachen einschließlich der Verfahren, die vorher bei einem anderen Landgericht anhängig waren und gemäß § 354 Abs. 2 StPO an das Landgericht Gießen zurückverwiesen worden sind, soweit sie nicht der 6. Strafkammer (Schwurgericht II) zugewiesen sind.“

„6. Strafkammer (Schwurgericht II): Alle Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen, soweit das Wiederaufnahmeverfahren gegen ein Urteil einer Strafkammer als Schwurgericht gerichtet ist.“

Die 5. und die 6. Strafkammer sind die einzigen Schwurgerichtskammern des Landgerichts.

c) Unter diesen Umständen ist der Geschäftsverteilungsplan dahin zu verstehen, dass für alle Strafverfahren, die vor einer anderen Schwurgerichtskammer als der 5. (Schwurgericht I) zu verhandeln sind, die 6. Strafkammer (als Schwurgericht II) zuständig ist.

Zwar werden weder die Fälle des § 210 Abs. 3 StPO noch diejenigen ausdrücklich angesprochen, in denen der Bundesgerichtshof ein Urteil der 5. Strafkammer aufgehoben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Gießen zurückverwiesen hat. Die Regelung versteht sich jedoch bei nur zwei Schwurgerichtskammern von selbst. Einer ausdrücklichen Zuweisung bedurfte es danach nur noch hinsichtlich der Wiederaufnahmeverfahren, die sich gegen Urteile von Schwurgerichtskammern anderer Landgerichte richten (vgl. § 140a Abs. 2 GVG); für sie war zu bestimmen, welche der beiden Schwurgerichtskammern des Landgerichts Gießen zuständig ist.

Der Präsident des Landgerichts Gießen hat in seiner dienstlichen Erklärung mitgeteilt, dass das Präsidium des Landgerichts die Bestimmungen – auch in den Geschäftsverteilungsplänen früherer Jahre – so formuliert hat, weil es die Auslegung, dass an die 6. Strafkammer alle Schwurgerichtssachen fallen, für die nicht die 5. Strafkammer zuständig ist, für zwingend hielt. In Übereinstimmung damit sei die Zuständigkeitsbeschreibung der beiden (einzigen) kleinen Strafkammern des Landgerichts vorgenommen worden. Dagegen sei für die in größerer Zahl eingerichteten allgemeinen großen Strafkammern bezüglich der gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Sachen und der Fälle des § 210 Abs. 3 StPO eine ausdrückliche Zuständigkeitsbestimmung für notwendig erachtet und getroffen worden. In der Praxis sei ein Fall des § 210 Abs. 3 StPO vor dem anhängigen Verfahren nicht aufgetreten. Die gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Sachen seien immer in dem vorgenannten Sinne behandelt worden, so auch die Schwurgerichtssache, die nach Aufhebung des Urteils der 5. Strafkammer (Schwurgericht I) vom 7. Mai 1985 durch den Bundesgerichtshof und Zurückverweisung der Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts – bei gleicher Zuständigkeitsbeschreibung wie in den Geschäftsverteilungsplänen der Jahre 1988 bis 1990 – von der 6. Strafkammer (Schwurgericht II) verhandelt worden sei.

Das Oberlandesgericht hat die Sache „einer anderen (als der 5.) Strafkammer des Landgerichts Gießen als Schwurgericht“ zugewiesen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ergab sich daraus nicht die Notwendigkeit, für dieses (und entsprechende künftige) Verfahren im Geschäftsverteilungsplan eine ergänzende Zuständigkeitsbestimmung vorzunehmen. Es war rechtlich geboten, das Verfahren vor der schon als andere Schwurgerichtskammer eingerichteten 6. Strafkammer durchzuführen.

2. Die behauptete Verletzung des § 261 StPO durch Verwertung einer nicht in die Hauptverhandlung eingeführten polizeilichen Aussage des Angeklagten ist nicht bewiesen.

Die Strafkammer hat festgestellt, ███ und ████ hätten gegenüber dem mit der Aktion beauftragten Gd██ bei dem Zusammentreffen nach dem missglückten ersten Versuch am 26. Juni 1983 zum Ausdruck gebracht, das Kind müsse von ihm bei einem erneuten Versuch „auf jeden Fall, egal wie, geholt werden“. Gd██ habe dies so verstanden, dass er notfalls auch Gewalt gegenüber den Aufsichts- und Betreuungspersonen anwenden solle (UA S. 18, 47). Grundlage für diese Überzeugung des Gerichts war die Einlassung des Angeklagten Gd██ bei der Vernehmung durch den Staatsanwalt und den Kriminalbeamten ███████████████ am 12. Juli 1984. Diese Einlassung hat der Angeklagte zwar in der Hauptverhandlung nicht aufrechterhalten. Das Landgericht kann aber Kenntnis davon in nicht zu beanstandender Weise dadurch erlangt haben, dass ████ auf Vorhalt bestätigt hat, damals so ausgesagt zu haben, oder dass der Vernehmungsbeamte ████, der in der Hauptverhandlung vernommen wurde (SA Bd. VI Bl. 87, UA S. 46), die Äußerung wiedergegeben hat.

3. Die übrigen Verfahrensrügen des Angeklagten Gd██ sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

II. Die Prüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

B)

I. Die von den Angeklagten Si██ und Sp██ erhobenen Verfahrensrügen der fehlerhaften Gerichtsbesetzung und die vom Angeklagten Si██ außerdem erhobene Rüge des Verstoßes gegen § 261 StPO durch Verwertung einer nicht prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführten Aussage haben aus den bei der Revision des Angeklagten Gd██ angeführten Gründen keinen Erfolg.

II. Auch hinsichtlich dieser Angeklagten lässt das Urteil Rechtsfehler zu ihrem Nachteil nicht erkennen.

C) Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen die Freisprüche der Angeklagten Eva und Wolfgang ██ haben Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen haben die Angeklagten Eva und Wolfgang ██ mit der Möglichkeit gerechnet und sie billigend in Kauf genommen, dass Gd██ zum Herausholen des Kindes aus dem Haus Gewalt gegen die Großeltern oder den Vater anwenden müsse und dabei eine dieser Betreuungspersonen verletzen könne. Als in Betracht kommende Straftatbestände hat das Gericht Anstiftung zur versuchten Nötigung, Anstiftung zur Körperverletzung und fahrlässige Körperverletzung (durch Unterlassen, ████ und Sp██ von der weiteren Tatausführung abzuhalten) genannt.

II. Entgegen der Auffassung der Strafkammer sind die in Betracht gezogenen Straftaten nicht verjährt.

1. Die Verjährung einer Anstiftung beginnt mit der Vollendung der Haupttat (Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 78a Rdn. 8; Lackner, StGB 18. Aufl. § 78a Anm. 2h).

Im vorliegenden Fall begann somit die Verjährung der Anstiftung zur versuchten Nötigung oder zur Körperverletzung ebenso wie die Verjährung einer fahrlässigen Körperverletzung am 4. Juli 1983. Die Verjährungsfristen für alle diese Taten betragen fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Sie wurden hinsichtlich beider Angeklagten mehrfach unterbrochen, unter anderem am 14. Juni 1984 durch den Erlass von Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen wegen des Verdachts der Anstiftung oder Beihilfe zum Totschlag (SA Bd. I Bl. 226, 227, 230, 232) sowie am 12. Januar 1987 durch Erhebung der öffentlichen Klage wegen Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge (SA Bd. III Bl. 140) (§ 78c Abs. 1 Nr. 4, 6 StGB).

Seit der Verkündung des Urteils am 28. Mai 1990 ruht die Verjährung (§ 78b Abs. 3 StGB).

Durch die erwähnten Prozesshandlungen wurde die Verjährung jeweils auch hinsichtlich der Delikte unterbrochen, die mit den in den Beschlüssen und im Haftbefehl genannten Taten konkurrieren, ohne selbst erwähnt worden zu sein und unabhängig davon, ob ein erforderlicher Strafantrag gestellt war (RGSt 33, 426, 427; BGHSt 22, 105, 106; BGH VRS 35, 13; Stree a.a.O. § 78 Rdn. 8).

2. Für die Verfolgung der Anstiftung zur versuchten Nötigung ist kein Strafantrag erforderlich. Dagegen kann Anstiftung zur Körperverletzung und fahrlässige Körperverletzung nur verfolgt werden, wenn innerhalb der Fristen des § 77 Abs. 1 bis 4 StGB ein Strafantrag gestellt wurde oder wenn die Strafverfolgungsbehörde, ohne an eine Frist gebunden zu sein (BGHSt 6, 282; 19, 377), das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung bejaht.

Rechtsanwalt ███ vom Rechtsanwaltskollegium Nr. in PQ hat mit Schreiben vom 4. Juli 1983 an Rechtsanwalt ███ in ██ mitgeteilt, dass er von ███ am 1. Juli 1983 mit der Vertretung in allen Angelegenheiten beauftragt worden sei und dass ████ ihn unmittelbar nach „bei der Polizei in Gießen eine Strafanzeige wegen Mord- und Entführungsversuchs gegen unbekannte Täter“ zu erstatten beauftragt habe; er hat dabei darauf hingewiesen, dass „gegen Frau █████ als Anstifterin ein schwerer Verdacht besteht“. Rechtsanwalt ████ hat mit Schreiben vom 16. August 1983, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Gießen am 17. August 1983, „Strafantrag gegen die Eva ███ ███████ aus allen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere wegen des Verdachtes der Anstiftung zum Mord“ gestellt. Dieser Strafantrag ist, auch nach dem Tod ███ und dem Übergang der Rücknahmeberechtigung auf seinen Sohn (vgl. § 77d Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 StGB), nicht zurückgenommen worden.

Unabhängig davon hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründungsschrift vom 8. Oktober 1990 hinsichtlich beider Angeklagten das öffentliche Interesse an der Verfolgung wegen Anstiftung zur Körperverletzung bejaht.

Nach dem bisherigen Beweisergebnis ist nicht zu erwarten, dass in der neuen Hauptverhandlung eine gemäß § 74 Abs. 2 GVG vor einer Schwurgerichtskammer zu verhandelnde Straftat festgestellt werden könnte. Der Senat verweist deshalb die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts Gießen zurück.

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MaierDetter
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