Revision gegen Strafzumessung bei fortgesetzter Unzucht mit minderjährigen Töchtern verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 25/59
- Datum
- 25.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil muss die bestimmenden (wesentlichen) Strafzumessungsgründe wiedergeben; eine vollständige Aufzählung aller bei der Bemessung berücksichtigten Gesichtspunkte ist nicht erforderlich (§ 267 Abs. 3 StPO).
Festgestellte Umstände, die als mildernd oder erschwerend festgehalten sind, bedürfen nicht zwingend einer wiederholten ausdrücklichen Erwähnung bei den Strafzumessungsgründen, um als berücksichtigt zu gelten.
Äußerungen des Angeklagten, die sittliche Verwerflichkeit deutlich machen, dürfen strafschärfend in die Bemessung eingehen; ein etwaiger Verständnisisrredit des Gerichts hinsichtlich einer Frage rechtfertigt nur dann eine Abänderung, wenn die Feststellungen insgesamt die Annahme einer Gehörs- oder Bewertungsverletzung tragen.
Bei Zusammenfallen mehrerer Straftatbestände ist zu prüfen, ob wegen versuchter Begehung eine Milderung nach § 44 StGB in Betracht kommt; die mögliche Anwendung eines milderen Strafrahmens (Gefängnis statt Zuchthaus) ist entbehrlich, wenn die Strafzumessung Zuchthaus als angemessen darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht in ██████████, 11. November 1958
Rubrum
2 StR 25/59
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauschlosser Rudolf Wenzel ██ aus █████, Kreis ████, geboren am ███████ 1920 in ██████, Kreis ████████/CSR, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Blutschande u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████
Leitsatz
(entfällt)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in ██████████ vom 11. November 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 12. November 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit seiner minderjährigen, zunächst noch nicht 14 Jahre alten Tochter Gertrud, teilweise in Tateinheit mit fortgesetzter versuchter Blutschande, und wegen fortgesetzter Unzucht mit seiner minderjährigen Tochter Lieselotte in Tateinheit mit fortge— setzter vollendeter Blutschande zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Seine Revision richtet sich lediglich gegen den Straf— ausspruch. Sie rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts; sie kann jedoch keinen Erfolg haben.
a) Mit ihrem Vorbringen, die Strafkammer habe die gesamte Persönlichkeit des Angeklagten nicht ausreichend gewürdigt, denn es hätte berücksichtigt werden müssen, dass dem Angeklagten wegen seiner hohen Invalidität nicht möglich war, in einen normalen Arbeitsprozess eingeschaltet zu werden, dringt die Revision nicht durch. Die Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit durch Kriegsbeschädigung ist im Urteil festgestellt. Dieses enthält auch die Angabe des Angeklagten, dass er in seinem früheren Beruf als Schlosser in ███████████ keine feste Anstellung habe finden können. Dass diese Feststellungen der Strafkammer bei den Strafzumessungsgründen nicht nochmals erwähnt sind, ist kein Rechtsfehler. Denn daraus ergibt sich nicht, dass die Strafkammer sie bei der Festsetzung der Strafe außer acht gelassen hat. Auch sind nach dem Gesetz nur die bestimmenden, d. h. die wesentlichen Strafzumessungsgründe im Urteil wiederzugeben (§ 267 Abs. 3 StPO). Eine Aufzählung aller Gesichtspunkte, nach denen die Strafe bemessen wird, ist weder erforderlich noch möglich (vgl. BGHSt 1, 276).
b) Die Äußerung des Angeklagten *„Lieber ein Kind von mir als von einem anderen“* ist die Strafe eher bezeichnend für den völligen Mangel an sittlichem und ethischem Empfinden des Angeklagten. Diese Äußerung hat er nach dem Urteil *„auf Vorhalt sogar der Schwängerung seiner Tochter“* abgegeben. Die Revision behauptet nun, sie sei auf die Frage des Vorsitzenden geschehen, „ob er nicht einmal zu einer Abtreibung geraten habe“.
Nach der dienstlichen Äußerung der Richter, die in der Hauptverhandlung mitgewirkt haben, ist eine solche Frage an den Angeklagten von dem Vorsitzenden in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. Dies schließt allerdings nicht aus, dass der Angeklagte irrtümlich einer Frage diesen Sinn beigelegt hat. Dann ist die Folgerung der Strafkammer zumindest durch Irrtum beeinflusst. Indessen ergibt der Zusammenhang der Strafzumessungsgründe, die sich auf dem glaubwürdigen Geständnis des Angeklagten aufbauen, dass durch die bezeichnete Äußerung, wie das Gericht sie aufgefasst hat, die Bemessung der Strafe nicht nachteilig für den Angeklagten beeinflusst ist. Denn der völlige Mangel an sittlichem und ethischem Empfinden bei dem Angeklagten ergibt sich ohnehin aus seinem Verhalten, wie es die Strafkammer festgestellt hat. Danach hat er sich in Gegenwart der anderen Kinder zu seiner ältesten, damals zunächst noch nicht dreizehn Jahre alten Tochter Gertrud ins Bett gelegt und sie am ganzen Körper gekitzelt. Er hat sich dann gleichzeitig seiner um etwa drei Jahre jüngeren Tochter Lieselotte genähert und die geschlechtsverkehrsähnlichen Berührungen an den beiden Kindern zum Teil gleich nacheinander sowie in Gegenwart seiner anderen noch jüngeren Kinder in der ehelichen Wohnung vorgenommen. Schließlich folgert das Gericht die völlige moralische Verkommenheit des Angeklagten auch daraus, dass er sich nicht gescheut hat, wenige Wochen nach dem Tode seiner Ehefrau mit deren Mutter, die ihm vertretungsweise den Haushalt versah, in Geschlechtsverkehr zu treten.
c) Die Strafkammer entnimmt für beide Fälle der Verur— teilung die Strafe dem § 174 StGB. Obwohl diese Vorschrift neben Zuchthaus wahlweise auch Gefängnis androht, bedurfte es nach der Auffassung der Strafkammer wegen der Strafdrohung des mitverletzten § 173 Abs. 1 StGB, die nur Zuchthaus kennt, keiner Erörterung, ob dem Angeklagten eine Gefängnisstrafe zugebilligt werden konnte. Hierbei ist unberücksichtigt geblieben, dass der Angeklagte in einem Vergehen gegen seine Tochter Gertrud die Straftat des § 173 StGB nur im Versuch verwirklicht hat, so dass insoweit eine Ermäßigung der Strafe nach § 44 StGB hätte eintreten können. Daher hätte hier aus dem Gesichtspunkt des § 173 StGB auch auf Gefängnis erkannt werden können. Indessen ergeben die weiteren Strafzumessungsgründe, nach denen das überaus schamlose Verhalten des Angeklagten eine Ahndung mit Gefängnis verbietet, dass die Strafkammer in jedem Falle für angemessen hielt, auf Zuchthaus zu erkennen. Daher ist die Bemessung der Strafe, die das Urteil vornimmt, rechtlich nicht zu beanstanden.
Da insoweit auch keine Rechtsfehler des Urteils in Erscheinung getreten sind, war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Dotterweich Scharpenseel Busch Dr. Schalscha Menges