Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung (§56 StGB) wegen unzureichender Begründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 255/88
Datum
03.06.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Handeltreibens mit Kokain zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hob der BGH auf. Das Landgericht hatte wesentliche mildernde Umstände (u. a. Nichtvorstrafe, erhebliche wirtschaftliche Notlage, Eigenbedarf) nicht erörtert. Der Senat sah die Gefahr, dass diese Tatsachen nicht in die gebotene Gesamtwürdigung einbezogen wurden, und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung des Vorliegens besonderer Umstände im Sinn des §56 Abs. 2 StGB sind alle für die Bewährungsentscheidung erheblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten in die gebotene Gesamtwürdigung einzubeziehen.

2

Enthält die Urteilsbegründung keine Auseinandersetzung mit wesentlichen mildernden Umständen, ist das Urteil insoweit aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei deren Berücksichtigung die Strafaussetzung zur Bewährung ergangen wäre.

3

Nichtvorstrafe und eine nachgewiesene wirtschaftliche Bedrängnis sowie der Umstand, dass Rauschgifthandel zur Deckung des Eigenbedarfs diente, können als besondere Umstände im Sinne des §56 Abs. 2 StGB strafmildernd zu berücksichtigen sein.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 22. Januar 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 255/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Klaus Herbert ██ aus ███, geboren █████████ 1942 in █, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Kokain zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und auf Einziehung des sichergestellten Rauschgifts erkannt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, den Strafausspruch und die Einziehungsanordnung wendet, führt auf die Sachrüge aber zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In der Begründung, mit der das Landgericht das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneint hat, bleibt unerörtert, dass der zur Tatzeit 44 Jahre alte Angeklagte nicht vorbestraft ist, dass er sich nach dem Verlust seines nicht versicherten Warenlagers im Werte von 70.000 DM und im Hinblick auf eine Steuerschuld in Höhe von 75.000 DM in angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen befand und dass er durch die Rauschgiftverkäufe seinen Eigenbedarf decken wollte. Es ist zu besorgen, dass die Strafkammer diese Umstände nicht in die gebotene Gesamtbetrachtung (BGHSt 29, 370, 372) einbezogen hat. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung der aufgeführten Tatsachen die ergangene Strafe zur Bewährung ausgesetzt hätte.

HerdegenMaierGollwitzer
MüllerNiemöller
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