Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung (§56 StGB) wegen unzureichender Begründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 255/88
- Datum
- 03.06.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung des Vorliegens besonderer Umstände im Sinn des §56 Abs. 2 StGB sind alle für die Bewährungsentscheidung erheblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten in die gebotene Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Enthält die Urteilsbegründung keine Auseinandersetzung mit wesentlichen mildernden Umständen, ist das Urteil insoweit aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei deren Berücksichtigung die Strafaussetzung zur Bewährung ergangen wäre.
Nichtvorstrafe und eine nachgewiesene wirtschaftliche Bedrängnis sowie der Umstand, dass Rauschgifthandel zur Deckung des Eigenbedarfs diente, können als besondere Umstände im Sinne des §56 Abs. 2 StGB strafmildernd zu berücksichtigen sein.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 22. Januar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 255/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Klaus Herbert ██ aus ███, geboren █████████ 1942 in █, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Kokain zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und auf Einziehung des sichergestellten Rauschgifts erkannt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, den Strafausspruch und die Einziehungsanordnung wendet, führt auf die Sachrüge aber zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
In der Begründung, mit der das Landgericht das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneint hat, bleibt unerörtert, dass der zur Tatzeit 44 Jahre alte Angeklagte nicht vorbestraft ist, dass er sich nach dem Verlust seines nicht versicherten Warenlagers im Werte von 70.000 DM und im Hinblick auf eine Steuerschuld in Höhe von 75.000 DM in angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen befand und dass er durch die Rauschgiftverkäufe seinen Eigenbedarf decken wollte. Es ist zu besorgen, dass die Strafkammer diese Umstände nicht in die gebotene Gesamtbetrachtung (BGHSt 29, 370, 372) einbezogen hat. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung der aufgeführten Tatsachen die ergangene Strafe zur Bewährung ausgesetzt hätte.
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