Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung gewährt, Revisionen verworfen — verspätete Verfahrensrügen unberücksichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 255/87
Datum
26.06.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte Engels erhält Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, da die Verspätung nicht seinem Verschulden beruht; die Kosten trägt er. Zusätzlich am 22. Mai 1987 erhobene Verfahrensrügen sind verspätet und bleiben unberücksichtigt. Die Revisionen beider Angeklagten werden als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergab. Die Nichtzulassung einer Wiederholungsvernehmung einer Zeugin verletzt die Pflicht zur Sachaufklärung nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Frist ohne Verschulden des Betroffenen erfolgt; die als unverschuldet verspätete Prozesshandlung gilt dann als rechtzeitig.

2

Die Wirkung der Wiedereinsetzung beschränkt sich darauf, die unverschuldet versäumte Handlung als rechtzeitig anzusehen; sie berechtigt nicht zur nachträglichen Einreichung zusätzlicher, sonst unzulässiger Verfahrensrügen.

3

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufdeckt.

4

Die Strafkammer muss eine bereits umfassend vernommene Zeugin nicht erneut vernehmen; die Verweigerung einer bloßen Wiederholung begründet keine Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 16. Dezember 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 255/87 in der Strafsache gegen

███ aus █, dort geboren den Kellner Jakob am ████████ 1940, zur Zeit in Strafhaft,

██ aus Troisdorf, den Holzkaufmann Kurt Michael geboren █████████████ in ████ wegen Versicherungsbetruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Juni 1987 einstimmig

Tenor

1. Dem Angeklagten Engels wird auf seinen Antrag vom 19. Mai 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. Dezember 1986 gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Dem Angeklagten Engels war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren; denn es beruht nicht auf seinem Verschulden, dass die Revisionsbegründungsschrift seines Verteidigers einen Tag nach Ablauf der mit dem 10. März 1987 endenden Begründungsfrist bei Gericht einging.

Dies ändert allerdings nichts daran, dass die mit dem Schriftsatz seines Verteidigers vom 22. Mai 1987 zusätzlich erhobenen Verfahrensrügen keine Berücksichtigung mehr finden können. Sie sind verspätet. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eröffnet dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit, über seine nunmehr zu berücksichtigende Revisionsbegründung vom 10. März 1987 hinaus noch weitere Verfahrensrügen „nachzuschieben“. Denn die Wirkung der Wiedereinsetzung beschränkt sich darauf, dass die unverschuldet verspätete Prozesshandlung als rechtzeitig angesehen wird; dagegen verfolgt die Wiedereinsetzung nicht den Zweck, dem Säumigen Vorteile zu verschaffen, die er ohne die Säumnis nicht gehabt hätte (Wendisch in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 46 Rdn. 11; BVerfG – Vorprüfungsausschuss – vom 22. Januar 1985 – 2 BvR 1652/84).

Die Revisionen beider Angeklagten sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt hat.

Anzumerken ist lediglich folgendes: Soweit der Angeklagte Engels die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) darauf gestützt hat, dass sein Antrag auf nochmalige Vernehmung der Zeugin ██████ abgelehnt worden ist, begegnet die Ablehnung dieses Antrags im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Die Zeugin war zum Beweis dafür benannt, dass sie Rechtsanwalt L[REDACTED] gesagt habe, ihre Mitteilung über den Brand und die Beteiligung der Angeklagten sei falsch. Da die Zeugin jedoch bereits umfassend, auch zu ihren Angaben gegenüber Rechtsanwalt L[REDACTED] vernommen worden war (vgl. UA S. 43 f) und ein eventuell späterer Widerruf dieser Angaben zum selben Beweisthema gehörte, zielte der Antrag lediglich darauf, die Vernehmung der Zeugin zu wiederholen; zu einer solchen Wiederholung war die Strafkammer – auch unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Sachaufklärung – nicht verpflichtet (vgl. BGH NStZ 1983, 375, 376).

HerdegenMaierGollwitzer
MeyerNiemöller
Wiedereinsetzung gewährt, Revisionen verworfen — verspätete Verfahrensrügen unberücksichtigt — Themis