Revision aufgehoben: Zur unzureichenden Annahme bedingten Tötungsvorsatzes bei Rauschtat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 255/86
- Datum
- 18.06.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines bedingten (natürlichen) Tötungsvorsatzes darf nicht ausschließlich aus der Vielzahl, Zielrichtung, Art und Schwere der zugefügten Verletzungen geschlossen werden, sondern erfordert weitere Feststellungen zu Motiv, Tathergang und innerer Einstellung des Täters.
Wenn Feststellungen zu Tatverlauf, Motivlage oder Gesinnung des Täters fehlen oder unklar sind, muss das Gericht die Abgrenzung zwischen Tötungs- und bloßem Verletzungsvorsatz ausdrücklich prüfen und begründen.
Bei Rauschtaten ist die Alkoholisierung als solche kein hinreichender Anknüpfungspunkt für die Annahme eines Tötungsvorsatzes; besondere Anforderungen an die tatsächliche Feststellungsgrundlage gelten.
Fehlt eine tragfähige Feststellungsbasis für die Annahme eines versuchten Totschlags, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Kommt in der erneuten Verhandlung die Frage eines Rücktritts vom Totschlagsversuch (als Rauschtat) in Betracht, sind die hierfür maßgeblichen Grundsätze, insbesondere aus BGHSt 31, 170, zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 5. Dezember 1985
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen den Möbelpacker Horst Hans ███, geboren am ████████ 1939 in █████████, st. ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte am Tattag gemeinsam mit der stark alkoholabhängigen Zeugin █████ in verschiedenen Lokalen erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen. Kurz vor 16.30 Uhr ließen beide sich in einem Taxi zur Wohnung der Zeugin fahren. Dort trafen sie den damals 88 Jahre alten, verwitweten Zeugen ███ an. – Dieser war mit Frau ██████ befreundet. Er suchte sie jeden Nachmittag auf und unterstützte sie immer wieder finanziell, allerdings ohne Erfolg, sie von ihrem exzessiven Alkoholkonsum abzubringen. Auch war er nicht mit den Besuchern einverstanden, von denen sie sich in betrunkenem Zustand in ihre Wohnung begleiten ließ. – Als er Frau ███ und den Angeklagten kommen sah, äußerte er sinngemäß, sie seien „voll“. Ferner verwendete er den Ausdruck „versoffene Sau“. Der Angeklagte und Frau █████ reagierten nicht hierauf, sondern schliefen unter der Wirkung des starken Alkoholgenusses im Wohnzimmer ein. Gegen 18.00 Uhr erwachten sie. Dann kam es von Seiten des Angeklagten gegen den Zeugen zu Tätlichkeiten. Die Ursache hierfür hat das Landgericht nicht klären können. Jedenfalls hatte der Zeuge den Angeklagten zu diesem Zeitpunkt weder erneut angesprochen noch in sonstiger Weise provoziert. Der Angeklagte versetzte dem wesentlich älteren und ihm infolge altersbedingter Gebrechlichkeit körperlich weit unterlegenen Zeugen zahlreiche Hand- und Faustschläge sowie Fußtritte ins Gesicht, an den Schädel und den Körper. Der Zeuge erlitt unter anderem eine Jochbeinfraktur mit Fraktur des Orbitabodens, die zu einer Verschiebung führte, sowie eine Unterkieferfraktur und eine Nasenbeinfraktur mit Impression des Sinus frontalis. Ferner führten die Tätlichkeiten des Angeklagten zu einer schweren Gehirnerschütterung des Zeugen. Diesem gelang es, in das Bad zu flüchten und sich dort einzuschließen. Als gegen 19.00 Uhr die Zeugin ██████ an der Wohnungstür schellte und die Zeugin █████ ihr öffnete, schloss der im Gesicht stark blutende Zeuge ██████████ die Badezimmertür auf und erklärte der Zeugin ███████, der Angeklagte und die Zeugin █████ hätten ihn geschlagen. Er bat Frau ████, die Polizei zu rufen. Dem entsprach sie. Um 19.08 Uhr erhielt eine Funkwagenbesatzung den Auftrag, sich zum Tatort zu begeben. Die Polizeibeamten trafen den Zeugen ███ im Hausflur an. Er blutete erheblich und konnte, bedingt durch zunehmende Atemnot, kaum noch sprechen. Im Krankenhaus verschlechterte sich sein Zustand trotz Intensivbehandlung und Intubation zunächst. Er war lebensbedrohlich. Ohne diese Maßnahmen wäre der Zeuge gestorben. Zur Anfertigung eines Computertomogramms und weiterer Intensivbehandlung wurde er in die Universitätsklinik verlegt, aus der er erst nach mehrwöchigem Aufenthalt entlassen wurde. Dem Angeklagten war am Tattag um 22.00 Uhr eine Blutprobe entnommen worden, die eine Blutalkoholkonzentration von 2,13 ‰ aufwies.
Die Strafkammer hat nicht ausschließen können, dass der Angeklagte die Tat im Rausch beging. Sie hat ihn wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hinsichtlich der Rauschtat ist im Urteil ausgeführt, der Angeklagte habe sich „mit natürlichem Vorsatz des versuchten Totschlags verschuldet“; er habe dem Zeugen ████████████ Verletzungen beigebracht, die ohne sofortige Einleitung der Behandlung im Krankenhaus zu dessen Tod geführt hätten.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Zutreffend macht er geltend, dass die Feststellungen des Landgerichts keine ausreichende Grundlage für die Annahme bieten, er habe zumindest mit bedingtem (natürlichem) Vorsatz einen versuchten Totschlag begangen. Die Strafkammer hat auf einen dahingehenden Vorsatz „aus der äußeren Betätigung des Angeklagten, der Vielzahl, der Zielrichtung, der Art und der Schwere der dem Zeugen █████████████ zugefügten Verletzungen“ geschlossen. Diese Begründung reicht hier nicht aus. Die Feststellungen zum Tatgeschehen und zur Person des Angeklagten sowie dessen Verhältnis zum Zeugen sprachen keineswegs so eindeutig für einen (natürlichen) Tötungsvorsatz, dass auf Erörterungen darüber, ob der Angeklagte lediglich mit Verletzungsvorsatz gehandelt hat, verzichtet werden durfte.
Irgendein Tötungsmotiv des Angeklagten hat das Landgericht nicht feststellen können. Selbst die Gründe für den Beginn der Tätlichkeiten sind ungeklärt geblieben. Der Angeklagte und der Zeuge kannten sich nur flüchtig. Die von diesem beim Erscheinen der beiden Betrunkenen gemachten Äußerungen hatten beim Angeklagten keine Reaktion ausgelöst. Den Feststellungen über die Wesenseigenschaften des Angeklagten lässt sich nicht entnehmen, dass er allgemein das Leben eines Menschen gering einschätzt. Er ist zwar häufig wegen Gewalttätigkeiten gegen Personen verurteilt worden. Stets handelte es sich bei den betreffenden Taten aber nur um Körperverletzungsdelikte. Das Unterbleiben einer Auseinandersetzung mit diesen Umständen gibt Anlass zu der Besorgnis, dass die Strafkammer den Begriff des natürlichen Vorsatzes verkannt hat. Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden.
Für den Fall, dass das Landgericht auf Grund des Ergebnisses der erneuten Hauptverhandlung wiederum die Frage eines eventuellen Rücktritts von einem Totschlagsversuch (als Rauschtat) zu beantworten haben wird, weist der Senat vorsorglich auf seine grundlegende Entscheidung in BGHSt 31, 170 hin.
| Maier | Herdegen | Theune | |||
| Meyer | Gollwitzer |