Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bedingter Tötungsvorsatz bei Messerstich in den Oberbauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 255/81
Datum
05.08.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags verurteilt, nachdem sie der Geschädigten einen ca. 8,5 cm langen Messerstich in den Oberbauch versetzt und sich später der Polizei gestellt hatte. Das BGH verwirft die Revision und bestätigt bedingten Tötungsvorsatz, da die Lebensgefährlichkeit eines Oberbauchstichs bekannt war und der Tod billigend in Kauf genommen wurde. Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung sind unbehelflich. Ein strafbefreiender Rücktritt war anhand des festgestellten Sachverhalts nicht ersichtlich, so dass das Unterlassen entsprechender Erörterungen keinen Rechtsfehler darstellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Tötungsvorsatz (dolus eventualis) ist anzunehmen, wenn der Täter die allgemein bekannte Lebensgefährlichkeit einer in den Oberbauch geführten Messerverletzung erkennt und den Eintritt des Todes billigend in Kauf nimmt.

2

Revisionsrügen, die sich lediglich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richten, sind unbeachtlich, soweit keine konkreten Rechtsfehler oder neuen Tatsachen vorgetragen werden.

3

Strafbefreiender Rücktritt vom vollendeten Versuch kommt nur in Betracht, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Rücktrittshandlung davon ausgeht, das Opfer lebe noch und sei durch sein weiteres Verhalten zu retten; dies bedarf entsprechender tatsächlicher Feststellungen oder substantiierten Vortrags.

4

Die Unterlassung, in den Urteilsgründen einen möglichen Rücktritt vom Versuch zu erörtern, ist unschädlich, wenn der Sachverhalt keine Anhaltspunkte hierfür liefert und die Verteidigung dies nicht substantiiert geltend gemacht hat.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 10. Februar 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen die Serviererin Hannelore █████ aus [REDACTED], geboren 1952 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. August 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meesl, Dr. Heyer, B. Maier, Theune als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Bundesanwältin ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 10. Februar 1981 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit ihrer Revision rügt sie die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Angeklagte der Frau K[REDACTED] in deren Wohnung morgens um 4.15 Uhr ein Schnappmesser mit ca. 8,5 cm Klingenlänge in den Oberbauch gestochen und dabei „billigend in Kauf“ genommen, Frau K[REDACTED] „tödliche Verletzungen zuzufügen“. Danach lief sie fluchtartig aus der Wohnung, warf unterwegs das Messer weg und stellte sich gegen 6.00 Uhr freiwillig der Polizei (UA S. 5).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin begegnet die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes keinen rechtlichen Bedenken. Ausgehend von der grundsätzlichen und allgemein bekannten Lebensgefährlichkeit eines in den Oberbauch geführten Messerstichs hat die Strafkammer den Schluss gezogen, dass auch die Angeklagte um diese Gefahr wusste und, wenn sie dennoch zustach, den Tod der Frau K[REDACTED] billigend in Kauf nahm (UA S. 6). Das ist nicht zu beanstanden. Was die Revision hiergegen vorbringt, sind unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

Den Zusammenhang der Urteilsgründe ist weiter die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, die Angeklagte habe geglaubt, bereits mit dem einen Stich alles getan zu haben, was ohne weiteres Zutun zum Tod des Opfers führen werde.

Die Frage des Rücktritts vom beendeten Versuch hat das Gericht allerdings unerörtert gelassen. Das gefährdet aber entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts den Bestand des Urteils nicht. Strafbefreiender Rücktritt hätte nur in Betracht kommen können, wenn die Angeklagte im Zeitpunkt ihrer Selbstgestellung 1 ¾ Stunden nach der Tat damit gerechnet hätte, Frau K[REDACTED] habe infolge ihrer schweren Verletzung bis dahin keine Hilfe holen können, sei aber dennoch am Leben und zu retten. Für eine solche Vorstellung der Angeklagten bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Die Angeklagte und ihr Verteidiger haben sich in der Hauptverhandlung offensichtlich nicht darauf berufen, zumal auch die Revision in dieser Hinsicht nichts vorträgt. Unter den gegebenen Umständen waren dahingehende Erörterungen in den Urteilsgründen nicht geboten; ihre Unterlassung stellt keinen Rechtsfehler dar.

Auch andere Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten sind nicht ersichtlich.

SchumacherHeyerTheune
MeeslMaier
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