Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Gesamtstrafe wegen unzureichender Begründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 255/74
Datum
14.08.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hebt die Feststellung der Gesamtstrafe auf, weil die Strafkammer die erhebliche Erhöhung gegenüber den Einzelstrafen nicht ausreichend begründet hat. Die Kammer hatte Einzelstrafen festgesetzt und die Gesamtstrafe pauschal als "angemessen und ausreichend" bezeichnet. Dies genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen; die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bildung einer Gesamtstrafe erfordert eine nachvollziehbare und ausführliche Begründung, insbesondere wenn die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen erheblich erhöht.

2

Die bloße Bezeichnung einer Gesamtstrafe als "angemessen und ausreichend" erfüllt die Begründungspflicht der Strafkammer nicht, wenn dadurch eine erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe nicht substantiiert begründet wird.

3

Fehlt es an einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung der Gesamtstrafe, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Nach § 349 Abs. 4 StPO kann das Revisionsverfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts vor den Bundesgerichtshof gebracht werden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 7. September 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 255/74

in der Strafsache gegen den ████████████████████ Oskar ██████, ███, dort geboren am ███████ 1936, wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. August 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 7. September 1973 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkte Revision des Angeklagten greift durch. Sie findet mit Recht einen sachlichen Mangel darin, dass die Gesamtstrafe nicht näher begründet worden ist.

Die Strafkammer hat in vier Betrugsfällen auf Einzelstrafen von je drei Monaten, in drei Betrugsfällen auf Einzelstrafen von je fünf Monaten erkannt und eine Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten gebildet, die sie lediglich als „angemessen und ausreichend“ bezeichnet. Das kann angesichts der beträchtlichen Erhöhung der Einsatzstrafe auf keinen Fall als eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung der Gesamtstrafe gelten (vgl. BGHSt 24, 268).

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