Aufhebung der Gesamtstrafe wegen unzureichender Begründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 255/74
- Datum
- 14.08.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bildung einer Gesamtstrafe erfordert eine nachvollziehbare und ausführliche Begründung, insbesondere wenn die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen erheblich erhöht.
Die bloße Bezeichnung einer Gesamtstrafe als "angemessen und ausreichend" erfüllt die Begründungspflicht der Strafkammer nicht, wenn dadurch eine erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe nicht substantiiert begründet wird.
Fehlt es an einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung der Gesamtstrafe, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Nach § 349 Abs. 4 StPO kann das Revisionsverfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts vor den Bundesgerichtshof gebracht werden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 7. September 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 255/74
in der Strafsache gegen den ████████████████████ Oskar ██████, ███, dort geboren am ███████ 1936, wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. August 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 7. September 1973 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkte Revision des Angeklagten greift durch. Sie findet mit Recht einen sachlichen Mangel darin, dass die Gesamtstrafe nicht näher begründet worden ist.
Die Strafkammer hat in vier Betrugsfällen auf Einzelstrafen von je drei Monaten, in drei Betrugsfällen auf Einzelstrafen von je fünf Monaten erkannt und eine Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten gebildet, die sie lediglich als „angemessen und ausreichend“ bezeichnet. Das kann angesichts der beträchtlichen Erhöhung der Einsatzstrafe auf keinen Fall als eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung der Gesamtstrafe gelten (vgl. BGHSt 24, 268).
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