Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Anrechnung der Untersuchungshaft bei Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 255/64
Datum
15.07.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall. Die Revision ist überwiegend unzulässig bzw. unbegründet und wurde verworfen. Der Senat stellte klar, dass ein vorheriger Beschluss zur Anrechnung der Untersuchungshaft nicht generell eine spätere volle Anrechnung ausschließt und rechnete die bis 17.2.1964 erlittene Untersuchungshaft ganz an; spätere Haft wird nur insoweit angerechnet, als sie drei Monate übersteigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, soweit sie einen bereits rechtskräftigen Schuldspruch angreift.

2

Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 StPO unbeachtlich, wenn sie nicht ausgeführt und substantiiert begründet wird.

3

Ein Beschluss des Revisionsgerichts, der im Verfahren des Angeklagten über die Anrechnung von Untersuchungshaft entscheidet, bindet eine spätere Entscheidung über die gesamtde Anrechnung nicht, wenn der Strafausspruch durch die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben und neu festgestellt wird.

4

Die Untersuchungshaft, die bis zur erneuten Entscheidung über den Strafausspruch erlitten wurde, kann ganz auf die Strafe angerechnet werden.

5

Untersuchungshaft, die nach dem angefochtenen Urteil erlitten wird, wird nur insoweit auf die Strafe angerechnet, als sie drei Monate übersteigt.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 17. Februar 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlosser Bruno Hermann ██████ aus KC, geboren ██████ 1926 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 17. Februar 1964 wird verworfen; jedoch wird die bis zum 17. Februar 1964 erlittene Untersuchungshaft ganz auf die Strafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 18. Februar 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hatte den Angeklagten durch Urteil vom 20. Dezember 1962 als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Gegen dieses Urteil hatten der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 4. Oktober 1963 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und ihm die seit dem 21. Dezember 1962 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf den Strafausspruch beschränkt war, hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 6. November 1963 die angefochtene Entscheidung im Strafausspruch aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt, auf die sie die Untersuchungshaft angerechnet hat, „soweit nicht durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. Oktober 1963 eine Anrechnung ausgeschlossen worden ist“. Sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie ist unbegründet.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, soweit es den Schuldspruch angreift, da dieser bereits rechtskräftig ist.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO).

Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin ergibt keinen Rechtsfehler im Strafausspruch als solchen. Jedoch hat die Strafkammer zu Unrecht angenommen, sie sei durch den Beschluss des erkennenden Senats vom 4. Oktober 1963 an der Anrechnung eines Teiles der Untersuchungshaft verhindert. Dieser Beschluss betraf nur die Revision des Angeklagten. Obwohl über das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen dasselbe Urteil noch nicht entschieden war, musste der Senat in seinem Beschluss vom 4. Oktober 1963 auch über die Anrechnung der Untersuchungshaft befinden. Sonst wäre der Angeklagte bei einer Rücknahme oder anderen Erledigung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft Gefahr gelaufen, dass die gesamte nach dem Urteil vom 20. Dezember 1962 erlittene Untersuchungshaft ihm nicht angerechnet wurde. Der Beschluss hatte aber kein Verbot der vollen Anrechnung zur Folge. Diese Entscheidung galt nur für die Revision des Angeklagten. Dadurch, dass der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft, die auch zu Gunsten des Angeklagten wirkte, den Strafausspruch des Urteils vom 20. Dezember 1962 aufhob, wurde die Strafkammer in die Lage versetzt, erneut über den Strafausspruch und damit auch über die Anrechnung der Untersuchungshaft insgesamt zu erkennen. Der Senat hat entsprechend dem Willen der Strafkammer die Untersuchungshaft bis zum angefochtenen Urteil ganz angerechnet. Die nach diesem Zeitpunkt erlittene Untersuchungshaft ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur angerechnet worden, soweit sie drei Monate übersteigt.

KirchhofScharpenseelHenning
BaldusMeyer
Revision verworfen; Anrechnung der Untersuchungshaft bei Aufhebung des Strafausspruchs — Themis