Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Berufsverbots bei Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 255/60
- Datum
- 15.06.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines kindlichen Zeugen ist nur erforderlich, wenn beim Kind besondere, vom normalen kindlichen Erscheinungsbild abweichende Züge vorliegen, die dem Tatrichter die eigene Einschätzung erschweren.
Der Tatrichter hat grundsätzlich selbst über die Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen zu entscheiden; Abweichungen vom typischen Erscheinungsbild des Kindes können jedoch die Veranlassung zur Einholung sachverständiger Entscheidung begründen.
Ein Berufsverbot nach § 42 StGB darf nur verhängt werden, wenn nach der Strafverbüßung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten des Verurteilten zu erwarten sind; fehlt diese Wahrscheinlichkeit, ist das Berufsverbot unzulässig.
Bei der Anordnung eines Berufsverbots ist dessen Umfang auf die zur Gefahrenabwehr erforderliche, berufsbezogene Tätigkeit zu beschränken und nach Alter oder konkret gefährdeter Personengruppe sowie räumlich/beruflich zu konkretisieren.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 24. Februar 1960
Rubrum
In der Strafsache gegen Men Friseur Rudolf H. ███ aus ███ ███████████, dort geboren am ████ █████ █████, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Busch Dr. Scharpenseel Dr. Menges Kirchhof als beisitzende Richter,
Dr. ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 24. Februar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit auf Berufsverbot erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm auf die Dauer von fünf Jahren verboten, Minderjährige als Kunden zu bedienen und Automaten mit Süßigkeiten aufzustellen.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur zu einem Teil Erfolg.
1. Entgegen der Ansicht der Revision brauchte sich die Strafkammer nicht die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der 10-jährigen Rita ███ aufzudrängen. Die Hilfe eines Sachverständigen ist zwar dann erforderlich, wenn dem Tatrichter die eigene Sachkunde fehlt. Dieser hat grundsätzlich selbst zu beurteilen, ob ein kindlicher Zeuge glaubwürdig ist oder nicht. Wenn das Kind besondere, vom normalen Erscheinungsbild des Kindesalters abweichende Züge und Eigentümlichkeiten aufweist, kann für das Gericht Veranlassung bestehen, einen Sachverständigen zu hören (BGHSt 3, 27; 3, 52). Derartige Besonderheiten lagen hier nicht vor. Dem Angeklagten gegenüber hat sich der Angeklagte in den Fällen 2 und 3, jeweils fortgesetzt, vergangen. Im Fall 3 hat er im Wesentlichen den von Rita und von Brigitte █████ übereinstimmend bekundeten Sachverhalt zugegeben. Auch im Fall 2 ist die Strafkammer davon überzeugt, dass Rita die Wahrheit gesagt hat. Das hat sie aus dem persönlichen Eindruck der Zeugin sowie daraus entnommen, dass diese trotz Vorhalts bei ihren ursprünglichen Angaben geblieben ist, die sie schon vor ihren Mitschülern in der Schule gemacht hatte, und dass sie auch von ihrer Lehrerin als wahrheitsliebend angesehen wird.
Demgegenüber trägt die Revision vor, es sei ein Verdacht nicht von der Hand zu weisen, dass Rita vor ihren Mitschülern aufgeschnitten habe; sie habe auch, wie das Urteil ergebe, zunächst vor ihrer Mutter geleugnet und die Vorgänge erst nach einer Züchtigung als wahr erklärt, also mindestens einmal die Unwahrheit gesagt. Aus dem Urteil geht jedoch nicht hervor, dass Rita ihrer Mutter gegenüber zunächst die Vorfälle abgeleugnet hat und eine Züchtigung sie zum Erzählen brachte. Vielmehr besagt es nur, Rita habe nicht erst, wie der Angeklagte behaupte, nach der Züchtigung durch ihre Mutter ihre Beschuldigungen gegen den Angeklagten vorgetragen. Danach kann die Züchtigung eine Bestrafung gewesen sein und muss nicht zur Erwirkung einer Aussage geschehen sein. Bei dieser Sachlage brauchte sich die Strafkammer nicht die Hinzuziehung eines Sachverständigen aufzudrängen; im Übrigen hat auch die Verteidigung keinen Anlass gesehen, auf Grund dieser Vorfälle einen entsprechenden Antrag zu stellen. Damit entfallen auch die Schlussfolgerungen, welche die Revision an die angebliche Verletzung der Aufklärungspflicht im Fall Rita ████ für die übrigen kindlichen Zeugen knüpft.
2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin ergibt nur einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
Die Ausübung eines Berufs kann nach § 42 l StGB untersagt werden, wenn dies erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung durch den Angeklagten zu schützen. Gefährdet ist die Allgemeinheit aber nur dann, wenn der Angeklagte nach der Strafverbüßung wahrscheinlich weitere Straftaten begehen wird. Falls diese Wahrscheinlichkeit nicht besteht, vielmehr die Strafverbüßung den Angeklagten möglicherweise von der Begehung weiterer Straftaten abschreckt, darf das Berufsverbot nicht ausgesprochen werden.
Diese Prüfung hat die Strafkammer unterlassen. Nach den Urteilsgründen ist nicht ausgeschlossen, dass sie für die Beurteilung der Gefährlichkeit auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung und nicht auf den des Strafendes abgestellt hat. Außerdem hat sie den Umfang des Berufsverbots nicht näher begründet. Dieser muss dem Zweck, die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen, entsprechen. Der Ausspruch ist daher nur insoweit zulässig, als eine solche Gefährdung droht.
Dem Angeklagten ist untersagt worden, Minderjährige als Kunden zu bedienen und Automaten mit Süßigkeiten aufzustellen. Er hat sich im vorliegenden Fall stets an Kindern vergangen, die nicht älter als 11 Jahre waren. Es wäre daher eine Erörterung notwendig gewesen, ob und inwiefern auch ältere Minderjährige noch durch den Angeklagten gefährdet sein werden. Möglicherweise genügt das Berufsverbot für Kinder im schulpflichtigen Alter. Nach § 42 l StGB darf bei dem gegebenen Sachverhalt dem Angeklagten auch nicht schlechthin verboten werden, Automaten mit Süßigkeiten aufzustellen. Vielmehr muss die verbotene Tätigkeit im Zusammenhang mit seinem Beruf stehen; also kommt nur ein Verbot, Automaten in oder vor seinem Friseurgeschäft aufzustellen oder aufstellen zu lassen, in Betracht.
Die Verhängung des Berufsverbots musste daher aufgehoben werden, im Übrigen war die Revision jedoch zu verwerfen.
| Busch | Baldus | Menges | |||
| Scharpenseel | Kirchhof |