Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Betrug im Rückfall und unbefugte Titelführung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 255/54
Datum
08.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision eines wegen Betrugs im Rückfall und unbefugter Führung des Doktortitels Verurteilten. Verfahrensrügen zur Ergänzungsbeweisführung werden als unzulässig angesehen, da keine konkreten Beweismittel benannt sind. Die Ablehnung eines weiteren Überprüfungsgutachtens war nach §244 Abs.4 StPO gerechtfertigt. Tat- und Schuldsprüche sowie die Strafzumessung sind nicht fehlerhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge, das Gericht habe unvollständig aufgeklärt, ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht konkret darlegt, welche Beweismittel noch hätten erhoben werden sollen.

2

Nach § 244 Abs. 4 StPO kann das Gericht die Anordnung eines weiteren Sachverständigengutachtens verweigern, wenn die Sachkunde des bereits eingeholten Gutachters nicht dargelegt ist als zweifelhaft und nicht aufgezeigt wird, dass ein neuer Gutachter über überlegene Methoden verfügt.

3

Bestehende vorprozessuale Gutachten oder konsultierte Fachärzte können die Verpflichtung zur Einholung weiterer fachärztlicher Stellungnahmen entfallen lassen, wenn deren Befunde die behauptete Beeinträchtigung nicht stützen.

4

Täuschungen über Familienstand und Heiratsabsicht können den Tatentschluss zur Hervorrufung von Vermögensverfügungen begründen; in bestimmten Sachlagen können hiervon unabhängig weitere Delikte (z. B. Führung eines Doktortitels) neben dem Betrug begründet werden.

5

Die Strafzumessung darf Rückfall, Persönlichkeit und die Notwendigkeit abschreckender Wirkung berücksichtigen; die Nichterwähnung einer bestimmten Entschuldigungs- oder Minderungsnorm stellt nicht ohne Weiteres einen Rechtsfehler dar.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 8. Februar 1954

Rubrum

im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Rentenempfänger Eugen August K. ███ aus ████, geboren am █████ in ███, wegen Betruges im Rückfalle

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Dotterweich Bundesrichter Dr. als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, ███████████████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 8. Februar 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall und wegen unbefugter Führung des Doktortitels zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt.

Seine Revision ist unbegründet.

Verfahrensrügen

a) Die Revision macht geltend, die Strafkammer hätte weiter aufklären müssen, ob es der Witwe █████ nicht auf eine Verehelichung, sondern nur auf eine gemeinsame Freizeitgestaltung angekommen sei. Sie bezeichnet jedoch nicht die Beweismittel, deren sich die Strafkammer noch hätte bedienen sollen. Der allgemeine Hinweis auf den Akteninhalt reicht hierzu nicht aus. Die Rüge ist deshalb unzulässig.

Die Revision beanstandet es, dass die Strafkammer kein „Überprüfungsgutachten“ über den Geisteszustand des Angeklagten eingeholt hat. Die Rüge geht fehl. Die Strafkammer hat den in der Hauptverhandlung gestellten Hilfsantrag des Angeklagten zum Beweis dafür, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 StGB vorlägen, im Urteil mit folgender Begründung abgelehnt:

> „Die Kammer hält durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. ████ das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits für erwiesen. Die Sachkunde dieses Sachverständigen ist weder zweifelhaft noch geht sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus oder enthält Widersprüche. Es ist auch nicht dargetan, dass der neue Sachverständige über Forschungsmethoden verfügt, die denen des bisherigen Gutachters überlegen erscheinen.“

Dies entspricht dem Gesetz, § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO.

Soweit die Revision ihre Rüge darauf stützt, dass alle Rentenbehörden den Angeklagten „als 100%ig hirngeschädigt“ ansähen, ist darauf hinzuweisen, dass der in der Hauptverhandlung vernommene psychiatrische Sachverständige, Obermedizinalrat Dr. ████, im Vorverfahren zur Beurteilung des Angeklagten einen Hirnfacharzt hinzugezogen hatte, der auf Grund einer „hirnbioelektrischen (elektroenzephalographischen) Hirnschreiber-Untersuchung“ trotz der ihm bekannten Rentenbescheide eine Hirnverletzung verneinte. Es brauchte sich deshalb der Strafkammer nicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO aufzudrängen, noch einen weiteren Sachverständigen, etwa einen Hirnfacharzt, zu hören.

Sachbeschwerde

Der äußere Tatbestand des § 263 StGB ist einwandfrei gegeben. Es trifft zwar nach den Urteilsgründen zu, dass die Witwe ███ durch eine Zeitungsanzeige nur „einen Partner für gemeinsame Freizeitgestaltung“ suchte. Das steht jedoch der Annahme der Strafkammer nicht entgegen, dass sie sich zur Hingabe von Wert- und Gebrauchsgegenständen an den Angeklagten nur bestimmen ließ, weil er ihr vorspiegelte, er sei Witwer und wolle sie heiraten.

Auch zur inneren Tatseite sind die Feststellungen bedenkenfrei. Soweit die Revision dies in Zweifel zieht, greift sie nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Vorderrichters an.

Der Angeklagte hat sich zwar bei der Witwe ███ als Dr. ██████ schriftlich eingeführt und sich auch gegenüber einem Verwandten der Frau █████ diesen Titel „zugelegt“. Die Täuschung findet die Strafkammer jedoch nur in den wahrheitswidrigen Angaben über seinen Familienstand und seine Heiratsabsicht. Es ist bei dieser besonderen Sachlage nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer zwei selbständige Vergehen angenommen hat.

Bei der Strafzumessung heißt es im Urteil, dass „auf die abgeschwächte seelische Widerstandskraft dieses krankhaften Lügners und vielfach vorbestraften Menschen durch ernstliche Strafe nachhaltiger eingewirkt werden könne“ als durch allzu große Milde.

Die Strafkammer hat also ersichtlich angenommen, dass nur die Verbüßung einer empfindlichen Strafe den Angeklagten erzieherisch zu beeinflussen vermöge, und damit die Voraussetzungen des § 23 StGB n.F., den sie ausdrücklich nicht erwähnt, rechtsirrtumsfrei verneint.

Auch sonst enthält das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Revision ist deshalb zu verwerfen.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Menges Hoepner

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