BGH: Aufklärungspflicht, Fortsetzungstat und Wegfall KRG Nr. 10 bei KZ-Misshandlungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 255/51
- Datum
- 21.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter hat nach § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen naheliegende, erfolgversprechende Beweiserhebungen auszuschöpfen, wenn sie für Schuld- oder Qualifikationsfragen (insbesondere Kausalität und Vorsatz) entscheidungserheblich sein können.
Die Aufklärungspflicht entfällt nicht allein deshalb, weil Zeugen ausgewandert sind oder auszuwandern beabsichtigen; eine erneute Vernehmung ist jedenfalls zu versuchen, ggf. im Rechtshilfeweg, und eine Verwertung kann unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO in Betracht kommen.
Für die Unterbrechung eines durch das Verhalten des Täters in Gang gesetzten Ursachenzusammenhangs genügt eine zusätzliche Mitwirkung Dritter am Erfolg grundsätzlich nicht; erforderlich ist ein unabhängiger, den Erfolg allein herbeiführender Umstand, der den Kausalverlauf unterbricht.
Mehrfache Misshandlungen sind als mehrere selbständige Taten zu würdigen, wenn sie bei verschiedenen Gelegenheiten begangen werden; ein allgemeiner Entschluss, sich am selben Opfer bei Gelegenheit wiederholt zu vergreifen, ersetzt den für eine Fortsetzungstat erforderlichen Gesamtvorsatz nicht.
Ist die Ermächtigung deutscher Gerichte zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 aufgehoben, scheidet eine Verurteilung nach diesem Gesetz aus; für jede selbständige Straftat sind dann Einzelstrafen festzusetzen und hieraus eine Gesamtstrafe zu bilden.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 7. März 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kellner Emil Heinrich S., geb. am 15. ██ 1912 in ████, 2.2. in Strafhaft, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 7. März 1951 wegen Ver- 1) dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in den Fällen 17 bis 19, 21, 10 bis 14 in den Fällen 2, 3 bis 2) mit den Feststellungen 23 bis 26, 29, 33 und oben; in diesem Umfang und im Strafausspruch aufgehoben wird.
Zur neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen „Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit einfacher und gefährlicher, teilweise in sich fortgesetzter Körperverletzung in insgesamt 34 Fällen“ zu einer Zuchthausstrafe von 6 Jahren verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil in vollem Umfang an. Ihre Revision rügt die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Urteils.
I. Der verfahrensrechtliche Angriff bemängelt, das Schwurgericht habe in den Fällen 33 und 34 seine Aufklärungspflicht verletzt: es hätte wenigstens versuchen müssen, durch die möglicherweise noch durchführbare erneute Vernehmung der bereits bekannten Zeugen zu klären, ob der Vorwurf der Anklage nicht etwa doch begründet war.
1.) Nach den Feststellungen im Fall 33, in dem Anklage wegen Körperverletzung mit Todesfolge erhoben ist, schlug der Angeklagte im Februar 1944 als damaliger Lagerältester der Außenstelle ████ des Konzentrationslagers ████ den Haftling ███ aus geringfügigem Anlass mit einem dicken und langen Holzknüppel derart, dass ███ mehrere Male zusammenbrach; nach 2 Tagen starb er im Krankenrevier. Das Gericht hält den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Tat des Angeklagten und dem Tod des Haftlings nicht für sicher erwiesen; es meint, „dass bei derartigen Zuständen in einem Konzentrationslager überhaupt nicht zu ersehen ist, was in der Zwischenzeit mit ███ geschehen ist“. Deshalb komme der Bekundung des Augenzeugen █████████ „der ganze Rücken des ████ ████ schwarz; als ich ihn tot gesehen habe: das waren aber keine Totenflecke, sondern Spuren der Misshandlung“, keine entscheidende Bedeutung zu, zumal er nicht über ärztliche Kenntnisse verfüge.
Es mag dahingestellt bleiben, ob mit diesen Erwägungen das Schwurgericht bei Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs die Anforderungen an die richterliche Überzeugung nicht überspannt, zumal das Urteil selbst keinen Anhalt dafür gibt, dass Haftlinge noch im Krankenrevier misshandelt wurden, und dies deshalb möglicherweise so fern lag, dass es für die richterliche Erkenntnis außer Betracht bleiben musste.
Jedenfalls hätten die Haftlinge, deren Aussagen das Schwurgericht für die Verurteilung des Angeklagten wegen der ihnen und anderen Haftlingen zugefügten Misshandlungen verwertet, unter ihnen besonders der Zeuge, der die Misshandlung des ███ und seinen Tod bekundete, wahrscheinlich auch darüber Angaben machen können, ob wirklich ein anderes Ereignis als die Tat des Angeklagten den Tod des ███ zur Folge hatte. Als solches dürfte nur ein Umstand berücksichtigt werden, der den Tod unabhängig vom Verhalten des Angeklagten verursacht und deshalb den hierdurch bereits eingeleiteten Ursachenverlauf unterbrochen haben könnte. Hierfür würde es nicht ausreichen, wenn beim Tod des Haftlings die zusätzliche Tat eines anderen als des Angeklagten mitgewirkt haben sollte, es sei denn, dass sie unabhängig von der des Angeklagten und ohne Rücksicht auf sie für den Tod allein ursächlich gewesen sein sollte.
Zu den erwähnten ergänzenden Ermittlungen hatte das Schwurgericht von Amts wegen allen Anlass (§ 244 Abs. 2 StPO). Sie waren auch möglich und sind es noch. Dass die Zeugen, wie das Urteil erwähnt, aus Deutschland schon ausgewandert sind oder vor ihrer Auswanderung stehen, kann den Tatrichter dieser Verpflichtung nicht entheben. Denn möglicherweise besteht, selbst wenn der ersterwähnte Fall zutreffen sollte, zwischen den Zielländern der Zeugen und der Bundesrepublik Deutschland Rechtshilfeverkehr, der ihre nochmalige richterliche Vernehmung und die Verwertung ihres Wissens durch Verlesung der Vernehmungsniederschriften in der Hauptverhandlung gestattet (§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO).
Davon abgesehen enthält das Urteil, wie schon die bisherigen Feststellungen erkennen lassen, einen sachlichrechtlichen Fehler. Insoweit ist die vom Schwurgericht festgestellte Aussage des Zeugen ████ besonders bedeutsam, „der mindestens 3 oder 4mal gehört hat, wie der Angeklagte bei diesen Anlässen (nämlich den Misshandlungen des ████████) gesagt hat: ‚Ich werde dir den heiligen Geist austreiben‘“. Das Schwurgericht unterlässt es, zu prüfen, welche Bedeutung dieser Aussage für die innere Seite der Tat des Angeklagten zukommt. Sollte es die Überzeugung gewinnen, dass der Angeklagte die vom Zeugen bekundeten Äußerungen getan hat, dann liegt es nahe anzunehmen, dass er nicht nur mit Verletzungs-, sondern mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. In diesem Fall müsste er, selbst wenn das Schwurgericht aufgrund der neuen Feststellungen unter Beachtung der an die Bildung der richterlichen Überzeugung vernünftigerweise zu stellenden Anforderungen den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Tat des Angeklagten und dem Tod des Haftlings verneinen sollte, jedenfalls wegen versuchten Mordes oder Totschlags verurteilt werden.
2.) Auch im Fall 34, in dem die Anklage auf Mord lautet, hatte für das Schwurgericht Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen bestanden. Wie festgestellt, schlug der Angeklagte im Februar 1945, als er mit den Lagerinsassen nach ████ marschierte, den Haftling █████, der nicht mehr mitkommen konnte, mit einem Stock, bis er bewusstlos zusammenbrach und auf einem Wagen mitgefahren werden musste. Am anderen Tag ließ ihn der Angeklagte in einem Erdloch begraben. Das Schwurgericht hält den Nachweis dafür, dass, wie die Anklage annimmt, █████ dabei noch gelebt, und der Angeklagte dies erkannt habe, nicht für erbracht, obwohl der Zeuge ████ bekundete, █████ habe noch Lebenszeichen von sich gegeben, als er in die Grube gelegt wurde. Nach Auffassung des Gerichts „konnte von dem Zeugen, der nicht Arzt ist, unter den obwaltenden Umständen nicht beurteilt werden, ob die von ihm beobachteten Lebenszeichen wirklich Zeichen des Lebens waren und von dem Angeklagten als solche erkannt worden sind“.
Die sich in diesen Erwägungen des Schwurgerichts äußernden Zweifel an der Fähigkeit des Zeugen und an der Möglichkeit des Angeklagten, zu erkennen, ob █████ noch lebte, könnten dann berechtigt sein, wenn die an ihm wahrnehmbaren Lebensäußerungen nur aufgrund ärztlicher Sachkunde als Anzeichen noch vorhandenen Lebens erkennbar gewesen sein sollten. Ob sie von der Art oder so waren, dass sie jeder nach der Lebenserfahrung als Äußerungen eines lebenden Menschen erkennen konnte und musste, sagt das Urteil nicht. Sollte der Zeuge ████ seine Wahrnehmungen nicht klar und vollständig wiedergegeben haben, so war das Gericht verpflichtet, ihn dazu zu veranlassen. Das Urteil lässt nicht erkennen, ob der Mangel der Feststellungen etwa auf ein solches Versäumnis zurückzuführen ist und deshalb ein Verstoß gegen die Wahrheitserforschungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO vorliegt oder ob die Bekundungen des Zeugen zwar vollständig waren, das Urteil es aber unterlässt, die hiernach möglichen Feststellungen zu treffen. In diesem Fall läge ein sachlichrechtlicher Mangel vor, der ebenfalls zur Aufhebung des Urteils führen müsste.
II. Sachlichrechtlichen Bedenken unterliegt das Urteil ferner in folgenden Punkten:
1.) In den unter 32 Nummern aufgezählten Fällen hat das Schwurgericht, abgesehen von den als einfache Körperverletzungen beurteilten Fällen 1 und 2, je einen Fall der gefährlichen Körperverletzung angenommen. In den Fällen 3 bis 5, 10 bis 14, 17 bis 19, 21, 23 bis 26 und 29 ergeben die Feststellungen des Schwurgerichts jedoch, dass sich der Angeklagte jeweils mehr als nur einer gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht hat. Wieviele es waren, lässt sich nach den bisherigen, zum Teil summarischen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Das Schwurgericht wird versuchen müssen, die Mindestzahl der Fälle gefährlicher Körperverletzungen zu ermitteln. Der Annahme mehrerer selbständiger Taten steht es nicht entgegen, dass sie demselben Gefangenen zugefügt wurden, wenn dies bei verschiedenen Gelegenheiten geschah. Der etwaige allgemeine Entschluss des Angeklagten, sich am selben Gefangenen beliebig oft bei sich bietender Gelegenheit zu vergreifen, würde dem Erfordernis des Gesamtvorsatzes, der mehrere Fälle zu einer Fortsetzungstat verbinden könnte, nicht genügen.
2.) Im Fall 1 liegt nicht einfache, sondern gefährliche Körperverletzung vor. Denn der Angeklagte hat den Haftling █████████ gemeinschaftlich mit einem anderen geschlagen.
3.) Keinen Erfolg hat die Revision insoweit, als sie beanstandet, dass der Angeklagte nicht auch wegen Körperverletzung im Amt verurteilt worden ist. Ob die Erwägungen des Schwurgerichts, mit denen es die Beamteneigenschaft verneint, zutreffen, kann auf sich beruhen. Denn Voraussetzung für die Anwendung der §§ 340, 359 StGB wäre, dass eine zuständige Stelle den Angeklagten zu den von ihm ausgeübten Verrichtungen bestellt hätte. Dies ist bisher nicht festgestellt und kann offenbar auch nicht mehr festgestellt werden. Daraus ergibt sich zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO), dass seine Verurteilung im Fall 2 wegen einfacher Körperverletzung nach dem bisherigen Sachverhalt nicht bestehen bleiben kann. Es ist nämlich möglich, dass diese Tat bereits verjährt ist (§ 67 Abs. 2 StGB). Sie ist im Februar 1944 begangen. Die von da ab laufende Verjährungsfrist war nach der Verordnung des Zentraljustizamtes vom 23. Mai 1947 nicht gehemmt, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift bei einer einfachen Körperverletzung nicht vorliegen (§§ 1 Abs. 2, 3 aE, 223 StGB). Die Verjährung wäre daher an sich spätestens Ende Februar 1949 eingetreten. Denn die erste richterliche Handlung liegt nach diesem Zeitpunkt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass in die Verjährungsfrist eine Zeit fällt, während der die deutschen Gerichte aufgrund Anordnung der Besatzungsmacht geschlossen waren und deshalb infolge Stillstands der Rechtspflege die Verjährung solange ruhte (§ 69 Abs. 3 StGB). Wie lange dies bei dem zuständigen Gericht dauerte, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Dies wird erst festgestellt werden müssen, damit beurteilt werden kann, ob die Verurteilung im Fall 2 bestehen bleiben kann oder das Verfahren insoweit eingestellt werden muss.
4.) Eine Verurteilung des Angeklagten nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 ist nicht mehr möglich. Denn die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung dieses Gesetzes ist inzwischen aufgehoben worden. Daraus folgt, dass das Schwurgericht für jede selbständige Straftat des Angeklagten eine Einzelstrafe aussprechen und aus den zeitigen Freiheitsstrafen eine Gesamtstrafe bilden muss.
Die Entscheidung entspricht zu Fall 1 und 2 des angefochtenen Urteils und insoweit dem Antrag des Oberbundesanwalts, als die Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechens weggefallen ist.
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Werner | |||
| Dr. Kirchner | Dr. Sauer |