Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Nichtvernehmung klärender Zeugin (§244 Abs.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 25/55
- Datum
- 03.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO umfasst die Einholung von Zeugenaussagen, die zur Klärung wesentlicher und etwa entscheidungserheblicher Widersprüche erforderlich sind.
Kann die Aussage einer Hauptbelastungszeugin nur durch protokollierte frühere Angaben geklärt werden, muss das Gericht die Vernehmung der Polizeibeamtin in Betracht ziehen, die diese Angaben aufgenommen hat.
Die Erkrankung einer unmittelbar verwertbaren Zeugin rechtfertigt nicht generell den Verzicht auf klärende Beweiserhebungen, wenn durch deren Unterlassung entscheidungserhebliche Unklarheiten verbleiben.
Beruht die Überzeugung des Gerichts wesentlich auf nicht aufgeklärten Widersprüchen in den Aussagen einer Belastungszeugin, ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 28. September 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Farbermeister Paul K ██, geboren am ██ 1906 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. █, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 28. September 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in drei Fällen, darunter in einem Fall in Tateinheit mit fortgesetztem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und in einem Fall in Tateinheit mit fortgesetztem Verbrechen nach § 173 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Ihre Verfahrensrüge greift durch.
Die Revision sieht mit Recht eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO darin, dass die Strafkammer die Kriminalpolizeiobermeisterin ███ nicht als Zeugin vernommen hat, obwohl sich deren Vernehmung angesichts der Widersprüche in den Aussagen der Hauptbelastungszeugin Sieglinde █████ aufdrängte. Mit dieser seiner am 30. April 1929 geborenen Tochter hat der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts in drei Zeitabschnitten, nämlich 1941, 1942 bis 1943 und 1947 bis 1948 jeweils fortgesetzt unzüchtige Handlungen vorgenommen. Der Angeklagte bestreitet dies; er behauptet, bei gelegentlichen Zärtlichkeiten nie in wollüstiger Absicht gehandelt zu haben. Wegen der gleichen Beschuldigung war schon im Frühjahr 1948 ein Ermittlungsverfahren – 13 Js 888/48 der StA Wuppertal – anhängig. Dieses wurde aber eingestellt, nachdem Vater und Tochter die erhobenen Vorwürfe als unrichtig bezeichnet hatten. Als sich Sieglinde aber mit ihrem jetzigen Ehemann, Günter ██████, verlobt hatte und mit dem Vater wegen Überlassung eines bisher von ihm bewohnten Behelfsheimes in Streit geraten war, zeigte sie ihn auf ████ Veranlassung am 19. Juni 1952 selbst wegen der gleichen Vorgänge bei der Kriminalpolizei an. Auf Rat des Facharztes für Frauenleiden und Psychotherapie Dr. ████████, die Angelegenheit in ihrem Interesse für erledigt zu betrachten, erklärte sie am 1. Juli 1952 mündlich auf der Polizeidienststelle, sie habe am 19. Juni 1952 zwar keine falschen Angaben gemacht, wolle aber nun doch vor Gericht nichts gegen ihren Vater aussagen. Nachdem der Angeklagte dann am 18. Juli 1952 die Anschuldigungen bestritten hatte, wurde das Ermittlungsverfahren am 1. September 1952 wiederum eingestellt.
In einem Rechtsstreit mit seiner geschiedenen Ehefrau ließ der Angeklagte später durch Schriftsatz vom 29. Dezember 1953 behaupten, Sieglinde habe „die ungeheuerliche Anzeige wegen angeblich an ihr verübter Sittlichkeitsdelikte“ offenbar erstattet, um in den dauernden Besitz seiner Wohnung zu gelangen. Hierüber empört, zeigte Sieglinde den Angeklagten am 19. Januar 1954 schriftlich wiederum wegen der Verbrechen aus den Jahren 1941 bis 1948 an.
Der Angeklagte weist zur Begründung der Unglaubwürdigkeit dieser Zeugin auf Widersprüche zwischen ihren ihn belastenden Aussagen bei ihren polizeilichen Vernehmungen und denen in der Hauptverhandlung hin, u. a. auf folgendes:
1941 lag die erste Ehefrau des Angeklagten mehrere Wochen im Krankenhaus. Aufgrund der Aussage der Zeugin Sieglinde █████ stellt das Landgericht fest, dass der Angeklagte während dieser Zeit mit seiner Tochter in einem Walde geschlechtlich verkehrt hat. Dass Sieglinde bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung 1952 über diesen Vorfall nur von unzüchtigen Handlungen gesprochen hat, an deren Einzelheiten sie sich mit bestem Willen nicht zu erinnern vermöge, während sie später und auch in der Hauptverhandlung beständig erklärt hat, es handele sich hier um den ersten Fall des Geschlechtsverkehrs mit dem Vater, hält das Landgericht nicht für einen „echten Widerspruch“, weil die Zeugin in der Hauptverhandlung als Begründung hierfür von sich aus angegeben hat, sie habe bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung 1952 mit der vollen Wahrheit insoweit zurückgehalten, als sie dies ihrem Verlobten He damals noch nicht offenbart gehabt habe. Ihm habe sie erst bei der späteren Unterredung über den Geschlechtsverkehr mit dem Vater berichtet (UA 17–18). Die Revision hebt zutreffend hervor, dass diese Erklärung ihres Verhaltens in unvereinbarem Widerspruch zu den polizeilichen Ermittlungen steht. Nach der Niederschrift vom 1. Juli 1952 (Bl. 6 d. A.), die der Vorsitzende bei der Sachleitung verwerten musste (RGSt 50, 155; KMR c vor § 213; zu § 244 StPO), hatte Glinter ██████ damals bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, Sieglinde █████ habe ihm am 16. Juni unter anderem folgendes mitgeteilt:
Sie habe seit ihrem zehnten Lebensjahr mit ihrem Vater den Geschlechtsverkehr ausgeübt; erstmals sei es in der ████████████ zum Verkehr gekommen; als sie ungefähr zwölf Jahre alt gewesen sei, habe sie der Vater eines Abends auf der Straße abgeholt, sei aber nicht direkt mit ihr nach Hause gegangen, sondern habe einen Umweg durch einen Wald gemacht. Hier habe er ihr dann gedroht, „wenn sie ihn jetzt nicht ließe“, würde er sie schlagen. Aus Angst vor Schlägen habe sie dann den Geschlechtsverkehr vorgenommen. Bis zu ihrem 16. Lebensjahr habe sie fortgesetzt mit ihrem Vater verkehrt.... Nach Kriegsende 1945 habe sie mit ihrem Vater allein im [REDACTED] gewohnt. Bis zu ihrem 18. Lebensjahr habe sie dann fortgesetzt mit ihrem Vater Geschlechtsverkehr gehabt.
Bei ihrer Vernehmung durch die Kriminalpolizeiobermeisterin ███████ am 19. Juni 1952 hat Sieglinde bestätigt, dass sie ihrem Freund Glinter ██████ „vorgestern“ (also am 17. Juni 1952) erzählt habe, was ihr Vater „alles“ mit ihr gemacht habe, als sie noch Kind war. Wenn diese ihre polizeiliche Aussage richtig ist, dann stimmt es also nicht, dass sie am 19. Juni mit der vollen Wahrheit über den Vorfall im Wald zurückgehalten hat, weil sie diesen dem He noch nicht offenbart hatte. Mithin drängte sich die Vernehmung der Kriminalpolizeiobermeisterin ███ zwecks Aufklärung dieser Widersprüche auf. Auf dieses Beweismittel konnte auch nicht deswegen verzichtet werden, weil die Zeugin zur Zeit der Hauptverhandlung schwer erkrankt war. Da die Überzeugung des Landgerichts von der Glaubwürdigkeit der Zeugin Sieglinde ████ mit auf der von ihr gegebenen Erklärung ihrer widersprechenden Aussagen beruht, muss das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben werden.
Dr. Arndt Dr. Dotterweich Werner Schalscha Dr. █
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