Revision wegen widersprüchlicher Feststellungen zum bedingten Vorsatz aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 25/54
- Datum
- 19.08.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verwirklichung des Tatbestands des § 176 Abs.1 Nr.3 StGB in der Form des bedingten Vorsatzes ist erforderlich, dass der Täter zumindest mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer sei unter der tatbestimmenden Altersgrenze, und sich mit dieser Möglichkeit abgefunden hat.
Können die Einlassungen des Angeklagten, das Opfer für älter gehalten zu haben, nicht einwandfrei widerlegt werden, rechtfertigen widersprüchliche Feststellungen nicht die Annahme von bedingtem Vorsatz.
Die bloße Erklärung des Angeklagten, er hätte die Handlung auch bei Kenntnis des tatsächlichen Alters vorgenommen, ersetzt nicht den Nachweis, dass er mit der Möglichkeit des Unterschreitens der Altersgrenze gerechnet und diese gebilligt hat.
Widersprüchliche oder unzureichende Feststellungen zur inneren Tatseite beeinträchtigen die Substanz des Urteils und führen zur Aufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Bei der Beweiswürdigung darf aus äußeren Eindruckseindrücken oder körperlicher Entwicklung des Opfers nicht ohne klare Feststellungen auf Wissen oder Vorstellungsbildung des Täters geschlossen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 10. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus den Holzhandler Ernst Kurt ███ geboren am ██ 1913 in ███ wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. August 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 10. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des sachlichen Rechts.
Insbesondere wird geltend gemacht, das Urteil verstoße auch gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze, es sei zudem der Grundsatz „im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten“ unbeachtet geblieben.
Der Angeklagte hat sich vor der Strafkammer dahin eingelassen, er habe das Kind für 15 bis 16 Jahre alt gehalten. Seine Einlassung ist nach den Feststellungen des Urteils unglaubwürdig, weil das Kind nach seinem Wesen und insbesondere auch seiner körperlichen Entwicklung einen seinem Alter von 12 Jahren entsprechenden Eindruck gemacht hat.
Nach Ansicht des Gerichts konnte der Angeklagte das Kind nicht für 15 oder gar 16 Jahre alt gehalten haben. Dennoch ist dem Angeklagten nach dem angefochtenen Urteil seine Einlassung nicht einwandfrei zu widerlegen gewesen.
Auf Befragen des Gerichts hat er zugegeben, dass er die Handlungen an dem Kinde auch vorgenommen hätte, wenn er dessen wirkliches Alter von 12 Jahren gekannt hätte.
Aus ihren Beweiserhebungen folgert die Strafkammer, dass der Angeklagte bei seinen Taten mit der Möglichkeit gerechnet hat, das Kind sei noch keine 14 Jahre alt, und dass er trotzdem sein Verhalten bewusst und gewollt verwirklicht hat. Daraus schließt das Gericht, dass er mit bedingtem Vorsatz den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt hat.
Die Feststellungen des Urteils sind widerspruchsvoll und vermögen die in ihm gezogene Folgerung, dass der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, nicht zu rechtfertigen. Denn angesichts der Tatsache, dass dem Angeklagten seine Einlassung, er habe das Kind für 15 oder gar 16 Jahre alt gehalten, nicht einwandfrei widerlegt werden konnte, ist davon auszugehen, dass er angenommen hat, das Kind sei so alt. Das Gericht hat jedenfalls nach seinem Urteil aus dem persönlichen Eindruck des Kindes und seiner körperlichen Entwicklung nicht das Wissen des Angeklagten gefolgert, das Kind sei noch keine 14 Jahre alt. Auch ist nicht festgestellt, dass er im Zeitpunkt der Tat mit der Möglichkeit rechnete, es sei unter 14 Jahre, und sich trotzdem zu seinen Taten entschloss. Deshalb ist nach den bisherigen Feststellungen die innere Tatseite der strafbaren Handlungen des Angeklagten nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Form des bedingten Vorsatzes nicht nachgewiesen; durch die Erklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er hätte die Handlungen an dem Kind auch vorgenommen, wenn er dessen wirkliches Alter gekannt hätte, ist dieser Nachweis nicht erbracht.
Der erörterte Rechtsmangel nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung.
Das sonstige Vorbringen der Revision bedarf hiernach keiner näheren Erörterung mehr.
Dr. Moericke Krauss Menges BR. Hoepner ist beurlaubt und daher Dr. Wiefels an der Unterschrift verhindert.
| Dr. Moericke | |