Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung der Einziehung von Bargeld bei Betäubungsmittelhandel (§33 BtMG vs. §73, §74c StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 254/83
Datum
08.06.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Urteil wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; der BGH bestätigt Schuldspruch und Strafmaß, hebt jedoch die Einziehung von 1.196 DM auf. Das Gericht stellt fest, dass §33 BtMG nur Beziehungsgegenstände erfasst, nicht den Verkaufserlös. Stattdessen kommen Verfall (§73 StGB) oder Einziehung des Wertersatzes (§74c StGB) in Betracht. Die Sache wird zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 33 BtMG erlaubt die Einziehung nur von Beziehungsgegenständen im Zusammenhang mit einer Betäubungsmittelstraftat; der Verkaufserlös aus der Veräußerung von Betäubungsmitteln gehört nicht hierzu.

2

Der Verkaufserlös aus einer Betäubungsmittelveräußerung kann nicht nach § 33 BtMG, sondern nur im Wege des Verfalls (§ 73 StGB) oder der Einziehung des Wertersatzes (§ 74c StGB) erfasst werden, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind.

3

Zur Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes sind konkrete Feststellungen über den erzielten Vermögensvorteil (§ 73 StGB) bzw. über den Wert des Gegenstandes (§ 74c StGB) erforderlich; fehlen solche Feststellungen, ist die Sache zur Ergänzung und neuer Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bereits getroffene Feststellungen müssen nicht aufgehoben werden, können jedoch für die Prüfung der Voraussetzungen von Verfall oder Wertersatz ergänzungsbedürftig sein; die nachzuholenden Feststellungen haben sich an den in BGHSt 28, 369 ff. entwickelten Grundsätzen zu orientieren.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 6. September 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 254/83 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Jürgen ███ aus F______, geboren am ████ 1955 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. September 1982 im Ausspruch über die Einziehung von 1.196 DM des sichergestellten Geldes aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch, dem Strafausspruch sowie der Einziehung des asservierten Haschischs, der elektronischen Waage und der beiden, mit Haschischanhaftungen versehenen Messer gilt.

Dagegen hat die Einziehungsanordnung insoweit keinen Bestand, als sie auch 1.196 DM des sichergestellten Geldes erfasst. § 33 BtMG 1982 bietet dafür – was die Strafkammer verkannt hat – keine Rechtsgrundlage, weil diese Vorschrift nur die Einziehung sogenannter Beziehungsgegenstände erlaubt; dazu gehört aber der Verkaufserlös aus der Veräußerung von Betäubungsmitteln nicht.

In Betracht kommen dagegen die Anordnung des Verfalls (§ 73 StGB) und die Einziehung des Wertersatzes (§ 74c StGB). Ob und inwieweit die Voraussetzungen dieser Maßnahmen vorliegen, lässt sich jedoch anhand der bisher getroffenen Feststellungen nicht beurteilen. Diese brauchen zwar nicht aufgehoben zu werden, sind aber ergänzungsbedürftig. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird von den in BGHSt 28, 369 f. aufgestellten Grundsätzen auszugehen sein; dort ist ausgeführt, wonach sich der „Vermögensvorteil“ (§ 73 StGB) bestimmt und welche Kriterien für den „Wert des Gegenstandes“ (§ 74c StGB) maßgebend sind. Die neu entscheidende Strafkammer wird versuchen müssen, hierzu entsprechende Feststellungen zu treffen.

MillerTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
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