Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Würdigung niedriger Beweggründe (§ 211 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 254/75
- Datum
- 02.07.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Als "niedrige Beweggründe" im Sinne des § 211 StGB gelten solche Motive, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und damit besonders verwerflich sind.
Bei der rechtlichen Würdigung von Beweggründen sind die gesamten Tatumstände zu berücksichtigen; insoweit kann auch das Verhältnis zwischen Anlass und dem gewollten Erfolg von Bedeutung sein.
Kommt das Tatgericht zu dem Ergebnis, der Täter habe aus einem Motivbündel gehandelt, ist es verpflichtet, das Gewicht der einzelnen Beweggründe zu erheben und nach den für § 211 StGB maßgeblichen Gesichtspunkten zu würdigen.
Fehlt es an einer erschöpfenden Darlegung und Abwägung der Beweggründe im Urteil, so ist dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung nicht möglich; dieser sog. sachlich-rechtliche Mangel kann die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Köln, 26. November 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 254/75 URTEIL in der Strafsache gegen den Chemiearbeiter Hans Rudolf N. (C———) aus B.), geboren am █████ 1947 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Richter am Landgericht Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███████ aus █████ als Verteidiger für den Angeklagten, Justizhauptsekretär ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Köln vom 26. November 1974 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an seiner Ehefrau zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachbeschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Zutreffend geht das Schwurgericht bei der rechtlichen Würdigung des Tatgeschehens von dem durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsatz aus, wonach als niedrig im Sinne von § 211 StGB die Beweggründe des Täters zu betrachten sind, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich erscheinen. Rechtlich zu billigen ist auch die weitere Auffassung des Schwurgerichts, dass eine Tötung aus Wut und Enttäuschung über verweigerten Geschlechtsverkehr diese Merkmale erfüllen kann.
Der Senat vermag dem Urteil indessen nicht zuverlässig zu entnehmen, ob der Schuldspruch auf der gebotenen erschöpfenden Erfassung des Sachverhalts beruht. Bei der Wertung der Beweggründe des Täters sind die gesamten Tatumstände in Betracht zu ziehen; dabei kann auch das Verhältnis zwischen dem Anlass zur Tat und dem gewollten Erfolg von Bedeutung sein (BGH GA 1968, 53). Hierzu fehlen Darlegungen im Urteil, die dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung ermöglichen.
Zwar stellt das Schwurgericht fest, der Angeklagte habe seine Ehefrau, die ein noch nicht rechtskräftiges Scheidungsurteil erlangt hatte, allein aus Wut und Enttäuschung darüber erwürgt, dass sie entgegen früherer Absprache am Tattag und weiterhin nicht mehr geschlechtlich mit ihm verkehren wollte. Es enthält sich jedoch einer Mitteilung der Gründe, die ihm seine Überzeugung zur Motivlage vermittelt haben. Dazu bestand aber Anlass.
Die Ehefrau hatte zunächst in den vom Angeklagten gewünschten Geschlechtsverkehr wie früher üblich eingewilligt und sich entkleidet. Dann lehnte sie den Verkehr jedoch plötzlich ab und wollte sich selbst befriedigen. Auf entsprechende Frage des Angeklagten antwortete sie, sie wünsche keine Schwangerschaft; sie wolle mit ihm nicht mehr verkehren, da sie einen anderen habe, der „es besser könne“; und sie wolle mit keinem „Hampelmann“ verkehren.
Angesichts dessen lag es nahe, eine Ursache für die anschließende Tötungshandlung des Angeklagten nicht nur im entgangenen Geschlechtsgenuss, sondern auch im Verhalten der Ehefrau, insbesondere den ihm zugefügten Kränkungen zu sehen, die in einem Motivbündel herausragten. Hätte der Angeklagte aber aus einem solchen Motivbündel gehandelt, so wäre es geboten gewesen, das Gewicht der einzelnen Beweggründe abzuschätzen und einer Würdigung nach den durch § 211 StGB gebotenen Gesichtspunkten zu unterziehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Abwägung zu einem anderen Urteil geführt hätte. Daher drängten sich Erörterungen hierüber auf. Ihr Fehlen stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Urteils nötigt.
| Schumacher | Müller | Meyer | |||
| Willms | Baumgarten |