Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Verstöße gegen das Weingesetz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 254/72
- Datum
- 26.07.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn das Urteil weder hinsichtlich Schuldspruch noch Strafausspruch einen den Verurteilten belastenden Rechtsfehler aufweist.
Die Anhörungsrüge nach § 265 StPO ist unbegründet, sofern die Gerichtsangaben ordnungsgemäß erfolgten und keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung substantiiert dargelegt wird.
Die Verjährung der Strafverfolgung wird durch die Zustellung der Anklageschrift und durch weitere gesetzlich anerkannte Unterbrechungshandlungen gehemmt; ist dadurch Verjährung nicht eingetreten, steht der Verfolgung nichts entgegen.
Bei konkurrierenden Strafnormen ist die dem Täter günstigere Vorschrift anzuwenden; die Wahl der milderen Spezialnorm für die Strafzumessung ist zulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 3. Dezember 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 254/72 in der Strafsache gegen ██ aus MC, den Kaufmann Robert Julius, geboren am ███████████ in ████, wegen Vergehens gegen das Weingesetz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ███████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 3. Dezember 1971 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 46 WeinG in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG unter Auflösung einer früher gegen ihn erkannten Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen hieraus zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
1.) Die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe einen Hinweis nach § 265 StPO nicht ordnungsgemäß gegeben, ist offensichtlich unbegründet.
2.) Die Prüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde lässt weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
Die Strafkammer hat das Verfahren ausdrücklich auf den Vorwurf eines fortgesetzten Vergehens gegen § 46 WeinG beschränkt (UA S. 15). Insoweit hat sie Art, zeitliche Begrenzung und Umfang des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen und zur Verurteilung führenden Verhaltens eindeutig und rechtlich bedenkenfrei festgestellt: In den Jahren 1962 und 1963 verkaufte der Angeklagte unter irreführender Bezeichnung mindestens 40.108 Liter sogenannten „1959er“ Moselweins (UA S. 13, 15); innerhalb desselben Zeitraums verkaufte er, obwohl es sich nicht um Wein dieser Art handelte, an die Firma Gebrüder ██████ 8.102 Liter „1962er Feller Riesling“ und hielt er, ebenfalls mit jeweils unrichtiger Bezeichnung, in seinen Kellerräumen 11.000 Liter „1961er Piesporter Michelsberg, verbessert“ und 2.500 Liter „1962er Piesporter Michelsberg, Natur“ zum Verkauf vorrätig (UA S. 13, 16; vgl. § 45 Abs. 8 WeinG); im Jahre 1963 schließlich verkaufte er an verschiedene Abnehmer mindestens 34.000 Liter eines als „Deutscher Perlwein“ bezeichneten Erzeugnisses, das ganz oder zum überwiegenden Teil aus ausländischen (portugiesischen) Grundweinen hergestellt war (UA S. 14, 16). Ob die Strafkammer alle diese Handlungen mit Recht als Einzelakte einer Fortsetzungstat gewertet hat, kann dahinstehen: Hierdurch ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert. Verjährung der Strafverfolgung ist nicht eingetreten; erstmals am 8. März 1965 wurde durch die richterliche Verfügung, die Anklageschrift zuzustellen, die Verjährung unterbrochen (Bl. 363 d.A.; §§ 67 Abs. 2, 68 Abs. 1 StGB), weitere Unterbrechungshandlungen haben am 11. Januar 1966 (Bl. 513, 515 d.A.), 4. August 1966 (Bl. 562 d.A.), 28. Januar 1969 (Bl. 630 d.A.) und 3. August 1971 (Bl. 693 d.A.) stattgefunden.
Auch der Strafausspruch gibt zu Beanstandungen keinen Anlass. Die Strafkammer hat mit Recht die Strafe dem § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG als dem Gesetz entnommen, das gegenüber dem zur Tatzeit geltenden § 11 Abs. 1 LebensmG die mildere Strafe androht (§ 2 Abs. 2 StGB). Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) scheidet mit Rücksicht auf die Höhe der jetzt verhängten Gesamtstrafe, in die die früher erkannten Einzelstrafen mit Recht einbezogen wurden, aus.
| Schumacher | Kirchhof | Meyer | |||
| Willms | Müller |