Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs im Rückfall verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 254/69
Datum
09.07.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfachen Betrugs (14 Fälle) und eines versuchten Betrugs zu 2 Jahren und 8 Monaten Zuchthaus sowie Geldstrafen verurteilt; seine Revision blieb ohne Erfolg. Der BGH hält die Besetzung der Kammer für zulässig und sieht die Ablehnung eines Laienzeugnisses als für das Urteil unbeachtlich an. Die Verwertung einer schriftlichen Vermögensübersicht verletzte den Mündlichkeitsgrundsatz nicht. Dass das Landgericht zusätzlich Folgeschäden (Anwalts- und Reparaturkosten) als Vermögensschaden wertete, beeinträchtigt die Tatwürdigung nicht, weil solche Schäden allenfalls der Strafzumessung dienen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vorübergehende Zuteilung eines Gerichtsassessors zur Strafkammer ist zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und dies durch dienstliche Äußerungen der Instanz belegt ist.

2

Ein Beweisantrag, mit dem ein Laie den Wert eines Fahrzeugs ohne Sachkunde feststellen soll, ist als ungeeignet zurückzuweisen; die Ablehnung eines solchen ungeeigneten Beweismittels berührt das Urteil nicht, wenn das Angebot für die Entscheidung ohne Bedeutung ist.

3

Schriftliche Angaben des Angeklagten, die Teil seiner mündlichen Einlassung in der Hauptverhandlung sind, können vom Gericht verwertet werden; das Sitzungsprotokoll muss nicht gesondert ausweisen, dass das Gericht die Schrift mit dem Angeklagten durchgegangen hat.

4

Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB umfasst nur das, was dem Täter unmittelbar durch die aufgrund seiner Täuschung bewirkte Vermögensverfügung des Geschädigten zufließt; Folgeschäden (z. B. Anwalts- oder Reparaturkosten) gehören nicht zum direkten Vermögensschaden, können jedoch bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 2. Juli 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 254/69

in der Strafsache gegen ███ aus ████, den Kaufmann László Vilmos, geboren am █████ in ██████/Ungarn, wegen Betrugs im Rückfall.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Müller, Bundesrichter Dr. Baumgarten als beisitzende Richter,

██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███ ███ ██ Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellter █████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 2. Juli 1968 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der mehrfach wegen Betrugs, auch schon wegen Betrugs im Rückfall vorbestrafte Angeklagte betrieb im Jahre 1966 einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, die er sich vorwiegend von Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte unter dem Versprechen künftiger Zahlung der vereinbarten Preise verschaffte. Seine Zahlungsversprechen hielt er nicht ein, und zwar mindestens vom achten Ankauf eines Gebrauchtwagens ab mit der vorgefassten Absicht, seine Leistung schuldig zu bleiben. In einigen Fällen zahlte er mit ungedeckten Schecks. Das Landgericht hat ihn wegen Betrugs im Rückfall in 14 Fällen und wegen versuchten Betrugs im Rückfall in einem weiteren Fall, in dem es nicht zum endgültigen Kaufabschluss kam, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und acht Monaten Zuchthaus und Geldstrafen verurteilt und ihm auf die Dauer von fünf Jahren die Ausübung des Gewerbes eines Kraftfahrzeughändlers untersagt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie bleibt ohne Erfolg.

I. Verfahrensrüge

1. Die Besetzungsrüge ist unbegründet. Gerichtsassessor ██████ war der Strafkammer gemäß § 67 GVG als zeitweiliger Vertreter zugeteilt. Die Voraussetzungen hierfür lagen nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten vor.

2. Das Landgericht hat den Hilfsantrag, Rechtsanwalt █████ in ███████████ als Zeugen darüber zu vernehmen, dass zwei dem Angeklagten gehörende Kraftfahrzeuge 12.000 und 3.500 DM wert gewesen seien, in den Urteilsgründen abgelehnt, weil der Zeuge, der kein Kraftfahrzeugsachverständiger sei, zum Wert der Fahrzeuge nichts bekunden könne, das Beweismittel also ungeeignet sei. Ob die von der Revision gegen diese Begründung vorgebrachten Bedenken gerechtfertigt sind, kann dahinstehen, da das Beweisangebot für die Entscheidung ohne Bedeutung war und das Urteil deshalb auf seiner Ablehnung nicht beruhen kann. Der Besitz der beiden Fahrzeuge konnte ebenso wie der Besitz anderer Gebrauchtwagen nicht die fehlenden Barmittel ersetzen, deren der Angeklagte zur Erfüllung seiner in ihrer Höhe weit über dem angeführten Wert der Fahrzeuge liegenden unerfüllten Zahlungsversprechen bedurft hätte.

3. Die vom Angeklagten überreichte Vermögensübersicht über den angeblichen Stand seiner Aktiva und Passiva im Zeitpunkt seiner Festnahme am 23. November 1966 zum Zwecke des Urkundenbeweises zu verlesen, hätte für das Landgericht allenfalls dann nahegelegen, wenn der Angeklagte irgendwelche Angaben dieser Übersicht nicht mehr wahrhaben wollte. Da es sich jedoch um einen schriftlich niedergelegten Teil seiner Einlassung in der Hauptverhandlung handelte, war die Vermögensübersicht, wenn der Angeklagte sie nicht von sich aus mündlich vortragen wollte, doch auf jeden Fall in der Form verwertbar, dass das Gericht sie mit dem Angeklagten durchging und erörterte. Dass dies geschehen ist, lässt sich nicht ausschließen. Die Sitzungsniederschrift braucht sich dazu nicht zu äußern. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass das Urteil auf einer gegen den Mündlichkeitsgrundsatz verstoßenden Berücksichtigung der Schrift bei der Urteilsfindung beruhen könnte; denn ihr mündlicher Vortrag durch den Angeklagten hätte der Strafkammer auf jeden Fall dieselben Erwägungen gestattet, mit denen sie sich in den Urteilsgründen mit diesem Vorbringen des Angeklagten auseinandergesetzt hat.

II. Sachrüge

Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil im Ganzen geprüft und keinen Mangel zu Ungunsten des Angeklagten festgestellt. Fehlerhaft ist, dass das Landgericht als Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB ersichtlich nicht nur das gewertet hat, was dem Angeklagten auf die durch seine Täuschungshandlung veranlasste Vermögensverfügung des Geschädigten zugutekam, sondern auch Folgeschäden anderer Art wie Anwaltskosten (Fall 8) und Auslagen für Reparaturen (Fall 9). Indessen beschwert dies den Angeklagten nicht, weil die durch seine Straftaten zusätzlich bewirkten Schäden auf jeden Fall bei der Strafzumessung berücksichtigt werden durften.

BaldusMeyerMüller
WillmsBaumgarten
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