Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Verfahren in drei Fällen nach §154 StPO vorläufig eingestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 254/68
Datum
10.07.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall verurteilt; die Revision wird vom BGH verworfen. Der Senat hält jedoch keinen Fortsetzungszusammenhang für gegeben, weil ein erforderlicher Gesamtvorsatz fehlt. In drei zweifelhaften Fällen stellte der BGH das Verfahren nach §154 Abs.1,2 StPO vorläufig ein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der vor oder spätestens bei der Verwirklichung des ersten Teilakts die wesentlichen Züge der gesamten Tathandlungsreihe umfasst.

2

Die bloße Absicht, künftig mehrfach ähnliche Taten zu begehen, ohne Festlegung von Ort und Zeit der Taten, genügt nicht für einen Gesamtvorsatz und damit nicht für einen Fortsetzungszusammenhang.

3

Ein Fortsetzungszusammenhang kann bei gemeinsamer Tatausführung nur für den einzelnen Täter festgestellt werden; die gemeinschaftliche Planung begründet den Zusammenhang nicht von selbst.

4

Zur Zurechnung als Mittäter ist ein ursächlicher Tatbeitrag erforderlich, der vom Vorsatz erfasst ist; bloßes Einverständnis ohne einen solchen Beitrag reicht nicht aus.

5

Sind einzelne Akte einer behaupteten Fortsetzungstat unzureichend festgestellt, berührt dies den Umfang der Schuld und kann zur Aufhebung oder (teilweisen) Einstellung des Verfahrens führen.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 14. November 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Helmut ███, geboren █████████████ in S____/Thüringen, wegen Diebstahls im Rückfall.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juli 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim █████████████████ █████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 14. November 1967 wird verworfen. Jedoch wird das Verfahren, soweit es ihn betrifft, in den Fällen 3, 31 und 42 (Kaufhaus ██████ in ███████████) nach § 154 Abs. 1 und 2 StPO vorläufig eingestellt. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte █████ und die frühere Mitangeklagte ████████████, die wie Eheleute zusammenlebten, haben von 1962 bis zu ihrer Trennung im Jahre 1965 miteinander in süddeutschen Städten fortlaufend Warenhausdiebstähle verübt. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und seinen Personenkraftwagen eingezogen. Der Revision des Angeklagten ist der Erfolg zu versagen.

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1.) In der Hauptverhandlung wurde „der Punkt 23 der Anklage“ gemäß § 154a StPO aus der Verfolgung „herausgenommen“. Dieser Beschluss bezog sich, wie das Sitzungsprotokoll und die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden vom 15. März 1968 einwandfrei ergeben, auf den Punkt 23 der in dem verbundenen Verfahren Kis 25/67 erhobenen Anklage vom 28. Juni 1967 gegen die Mitangeklagten ████████████. Er hatte nichts mit der Anklage vom 28. März 1967 (Kis 21/67) zu tun, die den Angeklagten betraf. Ein Verstoß gegen § 154a Abs. 4 StPO scheidet aus.

2.) Im Fall 15 drängte es sich der Strafkammer nicht auf, den Abteilungsleiter des Kaufhauses ██ in ██ ███ als Zeugen zu hören, da dieser erst seit kurzem in der Pelzabteilung beschäftigt war, über einen im Jahre 1963 dort begangenen Diebstahl also nichts aussagen konnte.

II. Die Sachrüge

Vorweg ist folgendes zu bemerken: Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe einen fortgesetzten Diebstahl begangen, ist irrig. Der Fortsetzungszusammenhang setzt als wesentliches, die rechtliche Einheit begründendes Erfordernis einen Gesamtvorsatz voraus. An diesem Erfordernis hält der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung fest. Dieser Vorsatz muss so beschaffen sein, dass er vor oder spätestens bei der Verwirklichung des ersten Teilaktes der geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestalt umfasst; er muss den späteren Verlauf zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insofern vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort und Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315). Wegen dieses inneren Erfordernisses kann im Falle einer Tatbeteiligung mehrerer ein solcher Zusammenhang immer nur für den einzelnen Täter festgestellt werden. Sind Einzelakte einer Fortsetzungstat unzureichend festgestellt, so berühren die unzulänglichen Feststellungen den Umfang der Schuld und nicht etwa nur den Strafausspruch, so dass in einem solchen Falle das Urteil in vollem Umfang aufgehoben werden muss.

In der vorliegenden Sache kann von einem Fortsetzungszusammenhang im geschilderten Sinne keine Rede sein. In dem im Voraus gefassten Entschluss, in Zukunft laufend eine ganze Serie von Warenhausdiebstählen zu begehen, ist schon deshalb ein Gesamtvorsatz nicht zu erblicken, weil Ort und Zeit der Taten noch unbekannt waren, mag auch die Art und Weise der Tatbegehung in Form einer gewissen Arbeitsteilung im Voraus geplant gewesen sein.

Durch die grundlose Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist hier der Angeklagte allerdings nicht beschwert; in drei zweifelhaften Einzelfällen hat der Senat das Verfahren eingestellt.

Zu den Einzelausführungen der Revision, soweit sie sich nicht bloß in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung wenden und daher keiner Erörterung bedürfen, ist folgendes zu sagen:

1.) Die Strafkammer hat nicht übersehen, dass sich der Angeklagte während der Zeit der Diebstähle einmal in Strafhaft befunden hat. Er ist in den Jahren 1963 und 1964 im Ganzen viermal wegen Fahrens ohne Führerschein u. a. bestraft worden, davon dreimal mit Geldstrafen, nur einmal am 15. April 1964 vom Amtsgericht Kaiserslautern mit einer Freiheitsstrafe (von einem Monat Gefängnis). Wie die Schilderung des Falles 43 ergibt, muss er diese Strafe um den 4. Dezember 1964 verbüßt haben. Die Strafkammer hat ausdrücklich berücksichtigt, dass er in dieser Zeit selbst keinen Diebstahl begangen oder mitbegangen haben kann.

2.) Im Urteil wird die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass die Mitangeklagte ██ „hin und wieder“ kleinere Gegenstände entwendet hat, ohne dass der Angeklagte ███ persönlich anwesend war. Auch diese im Einzelnen nicht näher bezeichneten Taten rechnet die Strafkammer dem Angeklagten als Mittäter zu, weil sie „in Übereinstimmung“ mit ihm und „im Rahmen der vom Gericht angenommenen gemeinschaftlichen fortgesetzten Handlung“ geschehen seien. Diese Auffassung gibt zu Bedenken Anlass. Zwar kann als Mittäter auch in Betracht kommen, wer eine Tat vollständig durch einen anderen ausführen lässt, ohne selbst am Tatort anwesend zu sein. Ein bloßes Einverständnis mit dieser Tat des anderen reicht jedoch allein nicht aus. Vielmehr ist ein für die Tat ursächlicher Tatbeitrag, der vom Vorsatz umfasst ist, erforderlich, zumindest in Form einer geistigen Mitwirkung, die den Willen des Tatgenossen stärkt und bei der Tatausführung noch fortdauert (vgl. BGHSt 16, 12, 14). Ohne einen solchen Tatbeitrag kann auch nicht von einem „Täterwillen“ gesprochen werden. Dass Fortsetzungszusammenhang, der zudem kein gemeinschaftlicher sein kann (siehe Vorbemerkung), eine solche Mitwirkung nicht zu begründen vermag, bedarf keiner Ausführung. Überdies lag hier in Wirklichkeit kein Fortsetzungszusammenhang vor.

Indessen ist für alle Diebstähle, die außerhalb von Kaiserslautern, dem Wohnsitz der beiden, ausgeführt wurden, im Urteil einwandfrei ein Tatbeitrag des Beschwerdeführers festgestellt (UA S. 9). Der Angeklagte hat nämlich für alle Fahrten nach auswärts und für den Transport der Beute nach Hause seinen Kraftwagen zur Verfügung gestellt. Er ist selbst immer mitgefahren und hat sich in den betreffenden Städten zur Zeit der Diebstähle aufgehalten. Damit hat er bewusst und gewollt auch diejenigen Taten der Mitangeklagten ████, die sie allein ausgeführt haben sollte, gefördert und unterstützt. Dass er dies mit Täterwillen getan hat, ist ebenfalls den Feststellungen zu entnehmen. Zu Recht verweist in diesem Zusammenhang die Strafkammer auf das besonders enge Verhältnis der beiden, in dem sie damals zusammenlebten. Den Feststellungen über die jeweilige Beteiligung des Angeklagten an den auswärtigen Fahrten steht schließlich nicht die weitere Feststellung entgegen, dass Frau ███ im Juni 1964 den Führerschein erworben hat; denn es heißt dort ausdrücklich, dass dies geschehen sei, weil der Angeklagte sie als Fahrerin benötigte.

Nach allem können hinsichtlich einer Mitwirkung des Angeklagten nur noch die Taten zweifelhaft sein, die in Kaiserslautern begangen wurden. Aus dieser Reihe scheiden aber von vornherein aus der Fall 17, in dem der Angeklagte nach den Feststellungen den Diebstahl selbst ausgeführt hat, sowie der Fall 41, in dem feststeht, dass er daran tatsächlich nicht beteiligt war. Es bleiben endgültig zweifelhaft die Fälle 3, 31 und 42. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in diesen Fällen das Verfahren nach § 154 Abs. 1 und 2 StPO vorläufig eingestellt.

Es ist ausgeschlossen, dass dadurch die außerordentlich milde Strafe gegen den Angeklagten berührt wird. Ebensowenig ist der Strafausspruch dadurch beeinflusst, dass die Strafkammer möglicherweise den Fall 41 dem Angeklagten zugerechnet hat.

Baldus Henning Kirchhof

Die Bundesrichter Dr. Müller und Baumgarten sind im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert, zu unterschreiben.

Baldus
Revision verworfen; Verfahren in drei Fällen nach §154 StPO vorläufig eingestellt — Themis