Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bindungswirkung früherer Feststellungen bei Teilzurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 254/66
Datum
05.10.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Strafurteil wegen Unzucht mit einem Kind und die Ablehnung eines Beweisantrags zur Vaterschaft des Kindes. Der BGH verwirft die Revision. Er hält fest, dass Feststellungen, die den Schuldspruch mittragen, bei Teilzurückverweisung nach § 354 Abs. 2 StPO verbindlich sind und nicht neu belegt werden dürfen. Die Vaterschaft war hier für Täterschaft, Tatzeit und Zeugenglaubwürdigkeit erheblich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Teilzurückverweisung nach § 354 Abs. 2 StPO sind die für den Schuldspruch getroffenen Feststellungen für die nachfolgende Entscheidung über die Strafe verbindlich und dürfen nicht erneut in Frage gestellt werden.

2

Feststellungen, die sowohl für die Schuldfrage als auch für die Strafzumessung erheblich sind (sog. doppelt-relevante Tatsachen), bleiben trotz Aufhebung des Strafausspruchs in Bezug auf den Schuldspruch verbindlich.

3

Die Strafkammer darf in der neuen Hauptverhandlung keine neue Beweisaufnahme zu Tatsachen durchführen, die bereits rechtskräftig dem Schuldspruch zugrunde liegen.

4

Ob eine Tatsachenfeststellung dem Schuldspruch oder ausschließlich dem Strafausspruch zuzuordnen ist, bestimmt sich danach, ob sie für Feststellung von Täterschaft, Tatzeit oder der Glaubwürdigkeit beteiligter Zeugen wesentlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 15. April 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Verkaufsfahrer ██████ Karl Wilhelm G██ aus ████, geboren am █████████ 1925 in [REDACTED], wegen Unzucht mit einem Kinde.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Oktober 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ der ████████████ Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ bei der ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 15. April 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hatte den Angeklagten am 28. Januar 1965 wegen Unzucht mit einem Kinde zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Ende Mai oder Anfang Juni 1963 hatte er mit der dreizehnjährigen Regina █████████████ geschlechtlich verkehrt. Am ██████████ 1964 hatte das Mädchen einen Sohn Thomas geboren, der nach den Feststellungen des Urteils vom 28. Januar 1965 aus diesem Verkehr stammte. Auf die Revision des Angeklagten hatte der erkennende Senat das Urteil im Schuldspruch bestätigt, im Strafausspruch „mit den Feststellungen hierzu“ aufgehoben. Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Der Verteidiger hatte in der neuen Hauptverhandlung vor der Strafkammer hilfsweise beantragt, einen Sachverständigen „über den Wahrscheinlichkeitsgrad der Vaterschaft des Angeklagten zu dem Kinde Thomas“ zu hören. Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Feststellung darüber, dass Thomas aus dem Verkehr des Angeklagten mit Regina ██████ stamme, sei „als ein den Schuldspruch mittragender Umstand über die Folgen der Tat des Angeklagten“ mit der Verwerfung der ersten – weitergehenden – Revision „in Rechtskraft erwachsen“.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer und führt dazu aus, die Feststellung der Vaterschaft gehöre nicht zum Schuldspruch nach § 176 StGB, dem nur die Tatsache des Geschlechtsverkehrs mit dem noch nicht vierzehnjährigen Mädchen als unzüchtige Handlung zugrunde liege; sie beziehe sich vielmehr ausschließlich auf die Unzuchtsfolgen, sei deshalb nur für die Strafzumessung von Bedeutung und unterliege erneuter Nachprüfung.

Die Ablehnung des Antrages ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Strafkammer durfte in die Beweiswürdigung des ersten Urteils zur Frage der Abstammung des Kindes Thomas nicht eingreifen, insbesondere keine neuen Beweise mehr darüber erheben; denn die Feststellungen darüber im ersten Urteil vom 28. Januar 1965 waren für sie bindend, nachdem der Schuldspruch rechtskräftig geworden war. Die Entscheidung über die Strafe nach der Teilzurückverweisung (§ 354 Abs. 2 StPO) muss mit der rechtskräftigen Entscheidung über die Schuld ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. BGHSt 7, 283, 287; 10, 71, 72; RGSt 42, 241, 243). Die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen dürfen nicht mehr angetastet werden.

Nun wird von der Revision freilich eingewendet, die Vaterschaft sei eine bloße Folge der Tat nach § 176 StGB; die Feststellungen darüber beträfen gar nicht den Schuldspruch, sondern ausschließlich den Strafausspruch. Dies trifft hier aber nicht zu. Denn die Feststellungen über die Abstammung des Kindes Thomas vom Angeklagten bildeten gerade mit eine Grundlage für den Schuldspruch, weil davon die Frage der Täterschaft des Angeklagten in der Zeit um die Monatswende Mai/Juni 1963 und die Frage der Glaubwürdigkeit von Regina ███, dem Opfer der Tat, abhingen. Würde die Vaterschaft in Frage gestellt, wären die Täterschaft und die Tatzeit zweifelhaft und wäre die Wahrheit der Aussagen von Regina über ihre Beziehungen zu anderen Männern erschüttert. Die Strafkammer hat im Zusammenhang mit der Abstammungsfrage die medizinische Sachverständige Frau Dr. Weber über die Empfängniszeit gehört und diesen Termin mit der Tatzeit in Übereinstimmung gefunden (Bl. 13 der Abschrift des Urteils vom 28. Januar 1965). Diese Feststellung war wiederum erheblich für die Überzeugung der Strafkammer, dass Regina ████████████ die Wahrheit über den Tathergang bekundet habe.

Dass die Tatsache der Vaterschaft des Angeklagten auch für die Strafzumessung von Bedeutung sein konnte und von der Strafkammer erschwerend berücksichtigt wurde, berührt die Entscheidung nicht. Als Feststellung über eine „doppelt-relevante“ Tatsache war sie von der Aufhebung der Feststellung zum Strafausspruch im ersten Senatsurteil nach § 353 Abs. 2 StPO nicht erfasst, sondern nahm an der bindenden Wirkung der Feststellungen zum Schuldspruch teil.

Nach allem hat die Strafkammer den beantragten Beweis zu Recht abgelehnt.

Auch im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Die Ablehnung mildernder Umstände ist bedenkenfrei. Die Grundsätze der von der Revision angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1966, 894 stehen nicht entgegen.

Baldus Bundesrichter Dr. Willms ist Meyer auf einer Dienstreise ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.

BaldusMüller
Henning
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