Revision: Aufhebung wegen unzureichender Würdigung alkoholbedingter Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 254/65
- Datum
- 28.07.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit eines Betrunkenen sind äußerliche Trunkenheitszeichen nicht ausschlaggebend; das Hemmungsvermögen kann ohne äußere Anzeichen beeinträchtigt oder aufgehoben sein.
Hat das Gericht Zweifel an der Schuldfähigkeit infolge Alkoholgenusses, muss es den wesentlichen Inhalt und die tragenden Erwägungen eines medizinisch-psychiatrischen Gutachtens wiedergeben und eingehend darlegen, inwieweit das Hemmungsvermögen beeinträchtigt war, damit eine Nachprüfung möglich ist.
Alkoholbedingte Beeinträchtigungen können nicht nur die Schuldfähigkeit betreffen, sondern auch das Bewusstsein für tatbestandsrelevante Umstände und damit den Vorsatz; dies erfordert gesonderte Prüfung durch das Gericht.
§ 253 StPO betrifft die Belehrung/Anhörung von Zeugen und Sachverständigen und findet keine Anwendung auf Mitangeklagte; eine Rüge hierauf gestützt ist unverständlich, wenn sie sich gegen Mitangeklagte richtet.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 3. November 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 254/65 URTEIL
in der Strafsache gegen den Maurerlehrling ███████ Torsten S. (██) aus ██, geboren am ██ in ██, wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juli 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 3. November 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er und die Mitangeklagten █████ V. und Friedrich S. (████) verurteilt worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Straßenraub und Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.
Die Rüge unvorschriftsmäßiger Besetzung der Jugendkammer ist allerdings nicht begründet. Wie der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 17. März 1965 zu entnehmen ist, entsprach die Mitwirkung des Landgerichtsrats Dr. H. und des Gerichtsassessors als beisitzenden Richtern dem Gesetz.
Nicht verständlich ist die Rüge einer Verletzung des § 253 StPO, da diese Vorschrift sich auf Zeugen und Sachverständige, aber nicht auf Mitangeklagte bezieht.
Auf die Sachrüge ist der Schuldspruch aufzuheben.
Die Annahme der Jugendkammer, der Angeklagte sei zur Tatzeit voll zurechnungsfähig gewesen, begegnet durchgreifenden Bedenken.
Er hatte von etwa 21 Uhr bis 02:30 Uhr 30 bis 35 Glas Kölsch getrunken, was die Jugendkammer nicht anzweifelt. Bei seinem älteren Bruder, dem Mitangeklagten Friedrich ███, der unwiderlegt in derselben Zeit 25 Glas Bier derselben Sorte zu sich genommen hatte, hält die Jugendkammer die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB für gegeben, weil er infolge des genossenen Alkohols kaum mehr gehen konnte, während sie bei den anderen Angeklagten äußere Trunkenheitsanzeichen nicht festzustellen vermochte. Indes ist für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit eines Betrunkenen dessen äußeres Verhalten nicht ausschlaggebend. Eine Beeinträchtigung und selbst ein Ausschluss des Hemmungsvermögens braucht sich nicht in äußeren Anzeichen zu offenbaren.
Beim Angeklagten kommt hinzu, dass die Jugendkammer seine Tat im Zusammenhang mit ihrer Würdigung als Jugendverfehlung – vom Motiv her – für sinnlos hält. Unter diesen Umständen reicht der Hinweis auf das „überzeugende“ Gutachten des Sachverständigen Dr. med. Janitzki ohne Wiedergabe des wesentlichen Inhalts nicht aus, um dem Senat die Nachprüfung zu ermöglichen; es hätte eingehend erörtert werden müssen, ob und in welchem Umfang das Hemmungsvermögen des Angeklagten beeinträchtigt war.
Alkohol und Trunkenheit können sich, abgesehen von dem Einfluss auf die Schuldfähigkeit, auch dahin auswirken, dass sich der Täter nicht aller Umstände bewusst wird, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören. Auch insoweit hätte es näherer Prüfung zum Vorsatz des Angeklagten, jedenfalls hinsichtlich des Straßenraubes, bedurft.
Der Aufhebungsgrund nach § 51 StGB erstreckt sich auf die Verurteilung der früheren Mitangeklagten (§ 357 StPO).
Kirchhof Baldus Bundesrichter Scharpenseel ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.
| Baldus | Henning | ||
| Meyer |