Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Befangenheitsvorwurf, §358 StPO und Strafzumessung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 254/60
Datum
14.01.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil wegen schweren Diebstahls und Betriebssabotage wird vom BGH verworfen. Der Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden und die Rügen wegen Verstoßes gegen § 358 StPO bleiben unbegründet. Das Landgericht durfte strafverschärfende Umstände (kein Notstand, erheblicher Schaden, planvolles Vorgehen, fingiertes Geständnis) berücksichtigen. Die Strafzumessung und Gesamthafte wurden als zulässig erachtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine scharfe Zurechtweisung des Angeklagten durch den Vorsitzenden begründet ohne weitere konkrete Anhaltspunkte keine Besorgnis der sachlichen Befangenheit.

2

Die verzögerte Übersendung der Akten an das Revisionsgericht vermag allein keine Befangenheitsvermutung zu begründen, sofern aus dem Akteninhalt kein schuldhaftes Verhalten des Vorsitzenden hervorgeht.

3

Ein Hinweis des Revisionsgerichts auf einen Widerspruch früherer Feststellungen bindet das Tatgericht nicht, neue Feststellungen zur persönlichen und sozialen Einordnung des Angeklagten zu treffen, wenn die Tatsachen dies ohne Widerspruch erkennen lassen.

4

Bei der Strafzumessung dürfen fehlender Notstand, unverhältnismäßig hoher Schaden gegenüber geringem Vorteil, planvolles Vorgehen und die absichtliche Irreführung durch ein falsches Geständnis strafschärfend berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 14. Januar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ███████████████ Friedrich █, geboren am ██ in ██, aus █, wegen schweren ██████████ u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. August 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 14. Januar 1960 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Urteil des Landgerichts vom 3. April 1958, das den Angeklagten wegen schweren Diebstahls nach § 243 StGB, § 17 UnedMetG in Tateinheit mit Betriebssabotage nach § 316b Abs. 1 Nr. 2 StGB in zwei Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftig gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt hatte, war vom erkennenden Senat im Schuldspruch bestätigt, im Strafaussprache aber aufgehoben worden. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren neun Monaten Gefängnis verurteilt und die verbüßte Strafhaft sowie die Untersuchungshaft auf diese Strafe angerechnet. Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte Verfahrensbeschwerden und macht geltend, dass das sachliche Recht unrichtig angewendet worden sei.

1) Der Angeklagte hatte vor dem neuen Hauptverhandlungstermin den Vorsitzenden, Landgerichtsdirektor Dr. ██████, aus mehreren Gründen wegen Befangenheit abgelehnt, u. a. deshalb, weil dieser den Angeklagten in der früheren Verhandlung wegen Störung der Vernehmung eines Zeugen mit den Worten „Mit Euch Bürschchen werden wir noch fertig“ scharf zurechtgewiesen habe, obwohl es nur die Absicht des Angeklagten gewesen sei, eine irrige Angabe des Zeugen richtigzustellen. Die Ablehnung war weiter damit begründet worden, dass die Akten erst neun Monate nach dem ersten Urteil an den Bundesgerichtshof gelangt seien, obwohl der Angeklagte in Untersuchungshaft war. Der Angeklagte ist der Ansicht, dass durch die Mitwirkung des Landgerichtsdirektors Dr. ████ ██ die §§ 24 ff. und 338 Nr. 3 StPO verletzt worden seien.

Der Ablehnungsantrag ist durch Beschluss vom 11. Januar 1960 zurückgewiesen worden, hinsichtlich der erwähnten Gesichtspunkte mit der Begründung, dass die scharfe Zurechtweisung des Angeklagten die Reaktion auf dessen zügelloses und anmaßendes Verhalten gewesen sei und dass die spätere Zuleitung der Akten an das Revisionsgericht auf fortlaufenden Eingaben des Angeklagten und eines Mitangeklagten beruht habe.

Die Revision will diese Begründung zu Unrecht nicht gelten lassen. Die scharfe Bemerkung richtete sich gegen das Auftreten eines Angeklagten, von dem der Vorsitzende glaubte, er versuche in unzulässiger Weise und bewusst die Vernehmung eines Zeugen zu stören. Das war, wenn der Beschwerdeführer nur einen Irrtum des Zeugen sofort glaubte richtigstellen zu müssen, offensichtlich ein Missverständnis, nach dessen Aufklärung aber auch vom Standpunkt des Beschwerdeführers keine Besorgnis sachlicher Befangenheit mehr obwalten kann. Dasselbe gilt von der späten Absendung der Akten an den Bundesgerichtshof, selbst wenn sie auf ein Verschulden des Vorsitzenden zurückzuführen wäre. Davon kann aber nach dem Inhalt der Akten keine Rede sein.

2) Das Landgericht hat § 358 StPO nicht verletzt. Die Tatsache, dass das Revisionsgericht die Feststellung des früheren Urteils, der Angeklagte sei asozial, als unvereinbar mit den damaligen Feststellungen über seinen Lebenslauf ansah, band das Landgericht nicht, neue Feststellungen über Tatsachen zu treffen, die ohne Widerspruch „mangelnden Willen zu sozialer Einordnung“ erkennen lassen. Das Revisionsgericht hat nicht verboten, die Vorstrafen zu berücksichtigen; es hat nur auf einen damals bestehenden Widerspruch hingewiesen. Dass der Angeklagte wegen Fahrerflucht nicht mit Haft, sondern mit einer Geldstrafe vorbestraft sei, wie die Revision behauptet, ist unrichtig. Die Urteilsfeststellungen ergeben, dass er am 4. Dezember 1952 wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Verkehrsübertretung und wegen Fahrerflucht zu einer Geldstrafe und zu 14 Tagen Haft verurteilt worden ist.

3) Die Sachrüge ist unbegründet. Die Strafkammer durfte straferschwerend berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht aus Not gehandelt hat, dass er um eines geringen Vorteils willen unverhältnismäßig hohen Schaden anrichtete, dass er erhebliche Raffinesse zeigte, nicht nur durch mehrfache Umlackierung des für seine Taten gebrauchten Fahrzeugs, sondern vor allem dadurch, dass er seinem Geständniswiderruf Glaubhaftigkeit zu verleihen suchte, indem er ein unrichtiges Geständnis ablegte, dessen Unrichtigkeit er leicht nachweisen konnte. Weder die Bildung der Einzelstrafen noch der Gesamtstrafe lässt Rechtsfehler erkennen. Hiernach ist die Revision zu verwerfen.

BaldusDotterweichDr. Menges
BuschDr. Schalscha
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