Verurteilung nach Gesetz über unedle Metalle aufgehoben; Prüfung auf Hehlerei (§259 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 254/52
- Datum
- 04.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die strafrechtliche Ahndung nach dem Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen setzt voraus, dass die betroffene Ware vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst ist.
Sachhehlerei (§259 StGB) erfordert nicht die Kenntnis der genauen Art oder der Einzelheiten der Vortat; es genügt, dass der Erwerber weiß oder nach den Umständen annimmt, die Sache sei durch eine strafbare Handlung erlangt worden.
Ein Irrtum des Erwerbers über die konkrete Herkunft einer Sache schließt den Hehlervorsatz nur aus, wenn nach der vom Täter angenommenen Sachlage die Sache nicht durch eine strafbare Handlung erlangt worden wäre.
Hebt das Revisionsgericht die ursprüngliche Deliktsqualifikation auf, ist bei in Betracht kommender Alternativstrafbarkeit die Sache zur ergänzenden Feststellung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 24. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Händler Ferdinand █████ aus E██, geboren am 1898 in ██, wegen fahrlässiger Metallhehlerei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 24. September 1951 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen beruht auf Rechtsirrtum. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte von dem früheren Mitangeklagten H█ 2 t Eisenschrott, bestehend hauptsächlich aus größeren, aneinandergeschweißten Brückenteilen, angekauft. Eisen- und Stahlschrott fällt nicht unter das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes).
Die Strafkammer hätte jedoch prüfen müssen, ob sich der Angeklagte nicht der (vorsätzlichen) Hehlerei nach § 259 StGB schuldig gemacht hat. Nach den Feststellungen hat er den Angaben des H█, er habe den Brückenschrott „aus dem Rhein gefischt“, geglaubt und „bestimmt gewusst, dass dies nicht erlaubt war“. Hiernach kann der Angeklagte den tatsächlich der Firma K████ im Hafengelände von Bendorf gestohlenen Schrott mit Hehlervorsatz angekauft haben. Zum inneren Tatbestand der Sachhehlerei gehört weder die Kenntnis, mittels welcher strafbaren Handlung die Sache erlangt wurde, noch die Kenntnis der näheren Einzelheiten und Umstände der Vortat (RGSt 55, 234). Der Hehler muss nur wissen oder den Umständen nach annehmen, dass die Sache durch irgend eine strafbare Handlung, die ein fremdes Vermögensrecht verletzt, erlangt ist. Die irrige Vorstellung des Angeklagten, H█ habe den Schrott aus dem Rhein „gefischt“, würde daher seinen Hehlervorsatz dann nicht ausschließen, wenn beim Vorliegen der Sachlage, die der Angeklagte annahm, der Schrott mittels einer strafbaren Handlung von H█ erlangt gewesen wäre. Das Landgericht wird zu klären haben, welche näheren Vorstellungen sich der Angeklagte über die Herkunft des Schrotts gemacht hat und ob das Bergen von „Brückenschrott“ aus dem offenen Rheinstrom unter den vom Angeklagten vorgestellten Umständen als Fundunterschlagung (§ 246 StGB) oder bei Herrenlosigkeit des Schrotts (§ 959 BGB), etwa als Verletzung eines fremden Aneignungsrechts nach Landesrecht strafbar gewesen wäre.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Bundesrichter Dr. Sauer Dr. Ludwig ist in Urlaub ortsabwesend und an der Unterschrift verhindert. Dies gilt nunmehr auch für Senatspräsident Dr. Moericke.
| Dr. Dotterweich | |