Antrag auf Entscheidung durch das Revisionsgericht (§346 Abs.2 StPO) verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 253/71
- Datum
- 07.05.1971
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Revisionsbegründungsfrist nach §345 StPO nicht eingehalten und ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgt, ist die Revision unzulässig und kann verworfen werden.
Die ordnungsgemäße Zustellung des Urteils an den Verteidiger nach §145a Abs.1 StPO macht die Revisionsbegründungsfrist wirksam; die Unterlassung der persönlichen Unterrichtung des Angeklagten nach §145a Abs.4 StPO begründet nicht automatisch die Zulässigkeit der Revision.
Die Unterlassung der Unterrichtung des Angeklagten gemäß §145a Abs.4 StPO kann allenfalls einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der Revisionsbegründung begründen.
Ein Antrag nach §346 Abs.2 StPO auf Entscheidung durch das Revisionsgericht ist nicht erfolgreich, wenn das Revisionsrecht bereits wegen versäumter Begründungsfrist als unzulässig verworfen wurde.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 253/71 LS
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Klaus K. ██████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ █████ 1942 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 7. Mai 1971 gemäß § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung durch das Revisionsgericht gemäß § 346 Abs. 2 StPO wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Da das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 11. Januar 1971 dem Verteidiger des Angeklagten am 5. Februar 1971 ordnungsgemäß (§ 145a Abs. 1 StPO) zugestellt, die Revision aber nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nach § 345 StPO begründet worden ist, hat die Strafkammer zu Recht die Revision als unzulässig verworfen. Dass der Angeklagte selbst nicht, wie es § 145a Abs. 4 StPO vorschreibt, von der Zustellung an den Verteidiger unterrichtet worden ist, könnte allenfalls einen Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bilden. Jedoch ist weder ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch eine Revisionsbegründung nachgeholt worden.
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