Treffer
BGH Urteil

Revision: Mundraub statt Übertretung – Verjährungsunterbrechung durch Richterhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 253/66
Datum
05.10.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Einstufung einer Selbstbedienungsentwendung als Übertretung und die Einstellung wegen Verjährung. Der BGH hob das Urteil auf, weil richterliche Handlungen – hier die Bestellung eines Pflichtverteidigers – die Verjährung unterbrechen können, wenn sie objektiv geeignet und nach Vorstellung des Richters bestimmt waren. Aufgrund der Feststellungen stellte der Senat die Tat als Mundraub (Diebstahl) fest und verwies die Sache zur Strafzumessung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine richterliche Handlung unterbricht die Verjährung nach § 68 Abs. 1 StGB, wenn sie objektiv geeignet ist und nach der Vorstellung des Richters dazu bestimmt war, das Verfahren zu fördern; es kommt nicht auf die tatsächliche Wirksamkeit im Einzelfall an.

2

Die Bestellung eines Verteidigers durch das Gericht (vgl. § 140 StPO) kann eine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung sein, auch wenn sie irrtümlich vorgenommen wurde.

3

Für die Abgrenzung zwischen Mundraub und einem bloßen Verbrauchsdelikt ist die subjektive Vorstellung des Täters bei der Tatausführung maßgeblich; die Absicht des späteren vollständigen Verzehrs durch die Täter schließt Diebstahl nicht aus.

4

Ergibt sich aus den bestehenbleibenden Feststellungen die Schuldfrage, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch selbst treffen und die Sache lediglich zum Strafausspruch an die Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 21. Februar 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 253/66

in der Strafsache gegen die Hausfrau Gorda ███ geb. ██, ███ geboren am █████ 1924 in ███████, Kreis ██, wegen Diebstahls.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Miller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 21. Februar 1966 aufgehoben.

Die Angeklagte ist des Mundraubs schuldig.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte hat nach den Feststellungen der Strafkammer in einem Selbstbedienungsgeschäft eine Flasche Weinbrand, 250 g Kaffee, eine Flasche Sirup und ein Hühnchen im Gesamtpreis von 25,10 DM entwendet. Sie wollte diese Sachen am Nachmittag desselben Tages gemeinsam mit ihrem damaligen Verlobten verbrauchen. Die Strafkammer hat darin entgegen der wegen Diebstahls im Rückfall erhobenen Anklage eine Übertretung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB gesehen und das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Nach ihrer Ansicht ist die unnötige Bestellung eines Pflichtverteidigers durch den Vorsitzenden der Strafkammer keine zur Unterbrechung der Verjährung gemäß § 68 Abs. 1 StGB geeignete Handlung gewesen. Der Vorsitzende hatte übersehen, dass bereits ein Wahlverteidiger legitimiert war.

Gegen diese Ansicht richtete sich die Revision mit zutreffenden Erwägungen. Denn es kommt nicht darauf an, ob die für die Unterbrechung der Verjährung in Betracht kommende richterliche Handlung das Verfahren im Einzelfall wirklich gefördert hat, sondern nur darauf, ob die Handlung des Richters, wie dies für die Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 StPO zutrifft, hierzu allgemein geeignet und nach der – sei es auch irrigen – Vorstellung des Richters bestimmt war (vgl. BGHSt 7, 202, 204; 9, 189, 201; 11, 335, 337).

Dagegen vermag der Senat der vom Generalbundesanwalt ebenfalls geteilten Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass die Strafkammer die Tat zu Unrecht nur als Übertretung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB gewertet habe, nicht zu folgen. Gewiss ist es zweifelhaft, ob ein „alsbaldiger Verbrauch“ der hier in Betracht kommenden Flüssigkeitsmenge wirklich möglich gewesen wäre. Jedoch ist insofern die persönliche Vorstellung des Täters bei Begehung der Tat entscheidend (vgl. RG Rspr. 7, 582, 583), die nach der Feststellung des Landgerichts auf den vollständigen Verzehr durch zwei Personen am Nachmittag gerichtet war.

Der Senat hat deshalb aufgrund der bestehenbleibenden Feststellungen im Schuldspruch abschließend entschieden und die Sache nur zum Strafausspruch an das Landgericht zurückverwiesen.

BaldusMeyerMiller
WillmsHenning
Revision: Mundraub statt Übertretung – Verjährungsunterbrechung durch Richterhandlung — Themis