Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fehlerhafter Beweiswürdigung im Meineidsurteil aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 253/62
Datum
11.07.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein wegen Meineids ergangenes Urteil ein. Der BGH hält die tatrichterliche Glaubwürdigkeitswürdigung für rechtsfehlerhaft, da sie auf Annahmen beruht, die ihrerseits aus den Bekundungen desselben Zeugen abgeleitet wurden, und widersprüchliche Feststellungen enthält. Mangels tragfähiger Beweisgrundlage wird das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das Gericht gibt Hinweise für die erneute Beweiswürdigung und mögliche Entlastungsaspekte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine tatrichterliche Beweiswürdigung ist unzulässig, wenn sie Umstände als feststehend zugrunde legt, die selbst allein auf den bekundeten Angaben desselben Zeugen beruhen und nicht unabhängig festgestellt sind.

2

Bei Anhaltspunkten, dass Angehörige eines Zeugen in wesentlichen Punkten unrichtig ausgesagt haben könnten, muss das mögliche Motiv des Zeugen für eine Falschaussage geprüft und Zweifel zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden.

3

Eine Einlassung des Angeklagten, die nicht widerlegt und deren Richtigkeit nicht festgestellt ist, darf nicht zu dessen Nachteil verwertet werden.

4

Widersprüche oder nicht aufgeklärte Unwahrscheinlichkeiten in der Beweiswürdigung können die Entscheidung beeinflusst und führen zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Feststellung der Tatsachen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 22. Dezember 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ███████████ ████ █ Seen aus ████ dort geboren am ██████████, wegen Meineids hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 11. Juli 1962 in der Sitzung vom 17. Juli 1962, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dotterweich Bundesrichter Dr. Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 22. Dezember 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Mit seiner Revision erhebt er Aufklärungsrügen und macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Aufklärungsrügen können unerörtert bleiben, da die Sachrüge durchgreift.

Der Schuldspruch hängt entscheidend von der Glaubwürdigkeit des eidlich vernommenen Zeugen █████ ab. Das hat die Strafkammer nicht verkannt und die Frage der Glaubwürdigkeit in eingehender Beweiswürdigung erörtert. Gegen diese Beweiswürdigung bestehen jedoch aus Rechtsgründen durchgreifende Bedenken.

1.) Die Strafkammer ist der Ansicht, daß die Bekundung des Zeugen ███, der Angeklagte sei kurz nach Mitternacht aus dem Hause ████████████ ██ gekommen, Glauben verdiene, während die Einlassung des Angeklagten, er habe nur 1 1/2 Stunden im Hofraum dieses Hauses gestanden, deshalb unglaubhaft sei, weil er dort von den Zeugen K und ██████ hätte gesehen werden müssen. Sie meint, die Zeugen hätten sich nicht in der kalten Nacht mehrere Stunden hin- und herlaufend darauf gewartet, den Angeklagten zu Gesicht zu bekommen, wenn er schon zu Beginn ihres Unternehmens in dem Hofraum gestanden hätte oder etwas später dorthin gelangt wäre, wo sie ihre Absicht, eine Aufnahme von ihm zu machen, sofort hätten wahr machen können. Diese Erwägung soll also mit die Auffassung stützen, daß dem Zeugen █████ zu glauben sei. Dabei legt aber die Strafkammer Umstände als feststehend zugrunde, die eben der Zeuge ██ bekundet hat und die in anderer Weise nicht zu beweisen sind.

K und ██████ haben nach ihren Bekundungen den Angeklagten weder in das Haus noch in den Hofraum gehen sehen. Sie wollen aber längere Zeit vor dem Hause teils zusammen, teils allein auf und ab gegangen sein, so daß stets einer von ihnen das Haus im Auge hatte. ███ will sogar unmittelbar gegenüber dem Hause auf dem Bürgersteig gestanden haben, als der Angeklagte aus der Gartenpforte trat. Der Angeklagte hat dagegen nach seiner Einlassung ██ nur vor dem Betreten des Hofraums gesehen, dann erst wieder, als er den Hofraum verließ, und zwar in 80 m Entfernung, während er ██ ebenfalls aus 80 m Entfernung überhaupt erst zu diesem Zeitpunkt wahrgenommen haben will.

Die Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte hätte ansichts der Lichtverhältnisse im Hofraum von den Zeugen gesehen werden müssen, wenn er dort gestanden hätte, ist deshalb nur schlüssig, wenn man die Bekundung der Zeugen, sie seien unmittelbar vor dem Hause auf und ab gegangen, für wahr hält. Das aber hängt eben von dem Ergebnis der Glaubwürdigkeitsprüfung ab und kann nicht zu ihrer Grundlage gemacht werden.

2.) Die Strafkammer meint, bei dem Zeugen K sei kein Grund ersichtlich, durch den er bewogen worden sein könnte, den ihm bis dahin unbekannten Angeklagten zu Unrecht zu bezichtigen. Das steht nicht in Einklang mit anderen Erwägungen der Strafkammer; ein solcher Grund ergibt sich unmittelbar aus dem Urteil. Soweit sich nämlich die Strafkammer in diesem Zusammenhang mit der Behauptung des Angeklagten auseinandersetzt, die ganze Familie █████ sei in dem Scheidungsrechtsstreit bestrebt gewesen, zugunsten des Ehemannes ██████ auszusagen, hat sie folgendes übersehen: Die Bekundungen der Mutter, der Schwester und des Schwagers des Zeugen ██████, sie hätten eines Abends spät Frau ██ mit einem anderen Mann auf der Straße gesehen, tragen zwar zu. Nicht hierdurch wurde Frau ██ ██████ belastet, sondern allein durch die weiter bekundeten Einzelheiten. Daß diese aber zutreffend geschildert waren, steht, wie die Strafkammer selbst ausdrücklich hervorhebt, nicht fest. Nach dem Grundsatz, daß sich Zweifel zugunsten des Angeklagten auswirken müssen, war also davon auszugehen, daß die drei Personen mindestens teilweise die Unwahrheit gesagt hatten. Daraus ergibt sich ohne weiteres der mögliche Beweggrund für K für eine Falschaussage. Seine Angehörigen mußten, wenn sie zugunsten des Ehemannes ██████ falsch ausgesagt haben sollten, durch irgendeinen Grund hierzu veranlaßt worden sein. Derselbe Grund – etwa die langjährige Bekanntschaft mit ███ – könnte auch für K maßgebend gewesen sein.

3.) Die Strafkammer führt ferner aus, es erscheine nicht glaubhaft, daß ein Mann, der – wie der Angeklagte – an Rheuma und Ischias leide, in einer kalten Winternacht etwa 1 1/2 Stunden sich auf einem engen Raum im Freien aufhalte, um Beobachtungen in einer Angelegenheit zu machen, an der er persönlich nicht habe interessiert sein können. Auch darin liegt ein Widerspruch zu anderen Feststellungen. Nach dem Urteil ist es gerade nicht auszuschließen, daß der Angeklagte ein persönliches Interesse hatte. Es mag dahingestellt bleiben, ob sich ein solches nicht schon daraus ergeben konnte, daß er von dem ihm gut bekannten Zeugen ███, dem Vater der Frau ███████, erfahren hatte, es sei zu befürchten, daß der Ehemann ███ die Möbel aus der Wohnung hole. Die Annahme der Strafkammer setzt jedenfalls voraus, daß zwischen dem Angeklagten und Frau ███ keine näheren persönlichen Beziehungen bestanden. Davon scheint die Strafkammer zwar auszugehen. Bestimmte Feststellungen hat sie jedoch insoweit nicht getroffen. Nach dem Zusammenhang ihrer Ausführungen besteht vielmehr der Verdacht, daß sie ihren Erwägungen die unwiderlegte Einlassung des Angeklagten zugrunde gelegt hat, ohne von deren Richtigkeit überzeugt zu sein. Eine Einlassung, die nicht widerlegt werden kann, deren Richtigkeit also nicht feststeht, darf aber nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden. Unter diesen Umständen braucht nicht erörtert zu werden, ob nicht auch darin ein Widerspruch liegt, daß die Strafkammer u.a. aus dem nach ihrer Meinung fehlenden Interesse darauf schließt, daß der Angeklagte nicht auf dem Hofraum gestanden habe, diesem Umstand jedoch, soweit es sich um den Aufenthalt in der Wohnung handelt, keine Bedeutung beimißt, vielmehr einen Beweggrund hierfür, der ohne ein persönliches Interesse ebenfalls kaum denkbar ist, stillschweigend voraussetzt.

Die erörterten rechtlichen Mängel können die Beweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben. Sie müssen daher zur Aufhebung des Urteils führen. Bei der notwendigen Zurückverweisung der Sache hat der Senat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Für die neue Hauptverhandlung sei noch auf folgendes hingewiesen:

K will gehört haben, daß in der Haustür von innen ein Schlüssel gedreht wurde. Sodann will er den Angeklagten von der Haustür her kommen gesehen haben. Als dieser am Bürgersteig anlangte, will er schließlich gehört haben, daß die Haustür ins Schloß fiel. Da die Haustür 8 m vom Bürgersteig zurückliegt und sonst niemand in der Wohnung war, kann sie sich aber kaum erst geschlossen haben, als der Angeklagte bereits den Bürgersteig erreicht hatte. Das wäre höchstens dann möglich gewesen, wenn er die Tür zunächst hätte aufstehen lassen und sie sich dann selbsttätig durch einen mechanischen Schließer langsam geschlossen hätte oder durch einen Windstoß plötzlich zugeworfen worden wäre. Dafür fehlt es jedoch bisher an jedem Anhaltspunkt. Es ist auch sehr unwahrscheinlich, daß der Angeklagte, der zunächst von innen aufgeschlossen haben soll, die Tür nicht selbst wieder ve-

zumal da er möglicherweise unbefugt mit Hilfe eines Schlüssels, von dem Frau ███████ nichts wußte, in die Wohnung gelangt sein soll. Mit diesem gegen die Zuverlässigkeit der von ████ bekundeten Wahrnehmungen und damit gegen seine Glaubwürdigkeit bestehenden Bedenken wird sich die Strafkammer zweckmäßigerweise auseinandersetzen.

Im Falle einer erneuten Verurteilung des Angeklagten müßte klargestellt werden, inwiefern er davon ausgegangen sein könnte, daß er bei wahrheitsgemäßer Aussage eine Bestrafung wegen Hausfriedensbruchs zu befürchten habe (§ 157 Abs. 1 StGB). Die Strafkammer spricht zwar von der Ehewohnung ███████; tatsächlich war Wohnungsinhaberin aber anscheinend die Ehefrau allein, während der Ehemann woanders wohnte. Ein selbständiger Strafmilderungsgrund könnte darin liegen, daß der Angeklagte in Unkenntnis eines Auskunftsverweigerungsrechts nach § 384 Nr. 2 ZPO ausgesagt hat (vgl. BGH GA 1959, 176). Soweit die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat, diesem sei bewußt gewesen, welche Bedeutung seine Aussage für die Entscheidung im Ehescheidungsrechtsstreit habe, er habe diese Entscheidung durch eine vorsätzlich unrichtige eidliche Aussage beeinflußt, ist bisher nicht erkennbar, inwiefern diese Entscheidung, über die sich aus dem Urteil nichts Näheres ergibt, anders ausgefallen wäre, wenn der Angeklagte den Besuch in der Wohnung der Frau ███████ zugegeben hätte.

ScharpenseelDotterweichMeyer
BaldusMayr
Revision wegen fehlerhafter Beweiswürdigung im Meineidsurteil aufgehoben — Themis