Treffer
BGH Urteil

Revision hebt Urteil wegen unzulässiger Beweisantragsablehnung auf und verweist zurück

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 253/58
Datum
25.06.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist die Sache zurück, weil ein Beweisantrag des Angeklagten zu Unrecht als „unerheblich“ abgelehnt wurde. Der Antrag zielte darauf ab, dass eine eingeschlagene Motorennummer nur mit bestimmten Nummereisen erzeugt worden sein könne und damit die Identität des als gestohlen behaupteten Motors in Frage stelle. Das Landgericht habe § 244 Abs. 3 StPO verletzt; zudem stellte der Senat einen Fehler bei der Strafzumessung (Mindeststrafe nach § 244 StGB) fest, der nicht zuungunsten des Angeklagten berichtigt werden kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags als "unerheblich" erfordert eine nachvollziehbare Begründung; das Gericht hat darzulegen, ob die behauptete Tatsache rechtlich oder tatsächlich ohne Bedeutung ist (§ 244 Abs. 3 StPO).

2

Ein Beweisantrag, der Tatsachen betrifft, die geeignet sind, eine entscheidende Feststellung (etwa die Identität eines gestohlenen Gegenstandes) zu erschüttern, darf nicht ohne Prüfung abgelehnt werden; die Unterlassung verletzt die Revisionsrechte und führt zur Aufhebung.

3

Eine fehlerhafte Beweiswürdigung, die für mehrere Schuldsprüche untrennbar ist, rechtfertigt die Aufhebung aller darauf gestützten Verurteilungen.

4

Erweist sich die Strafzumessung als fehlerhaft zugunsten des Angeklagten (Unterschreitung oder Verkennung einer gesetzlichen Mindeststrafe), kann dieser Fehler bei Rückverweisung nicht zu dessen Nachteil berichtigt werden (§ 358 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 5. März 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Invaliden Heinrich B., geboren 1903 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 5. März 1958 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil die Verfahrensrüge durchgreift.

Das Urteil beruht auf der Feststellung, der bei dem Angeklagten vorgefundene und von ihm mit der Nummer 1.065.494 versehene Motor sei identisch mit dem Motor Nr. 377.225, der zwischen dem 6. und 9. Oktober 1957 dem Schiffsingenieur Ernst K. mittels Einbruchs gestohlen worden sei. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte diesen Motor zerlegt, die Nummer ausgefeilt, eine neue Nummer eingeschlagen und in sein Motorrad eingebaut hat. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte durch Benennung von Zeugen und Anträgen auf sachverständige Gutachten Beweis dafür angetreten, dass die Nummer 1.065.424 von ihm auf dem bei ihm sichergestellten Motor nur mit den Nummereisen des Schlossermeisters Albert O. eingeschlagen worden sein könne, deren Zahlen so typisch seien, dass die Verwendung gerade dieser Nummereisen durch einen Sachverständigen festgestellt werden könne, und dass er diese Eisen nur im August 1957 in seinem Besitz gehabt habe. Er will ferner, um die Nummereisen auszuprobieren, dieselbe Nummer in den Motor eines Kleinkraftrades geschlagen haben, das er von dem Altwarenhändler Wilhelm K. erworben habe.

Das Landgericht hat diesen Beweisantrag als „unerheblich“ abgelehnt. Mit Recht macht die Revision geltend, dass er mit dieser Begründung nicht abgelehnt werden durfte, die inhaltlich von der Bestimmung des § 244 Abs. 3 StPO nicht gedeckt wird. Das Landgericht hat offenbar die zu beweisende Tatsache als für die Entscheidung ohne Bedeutung angesehen, hätte dann aber jedenfalls erläutern müssen, ob die Behauptung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bedeutungslos sei (RG JW 1931, 2823). Die Behauptung des Angeklagten ist aber nicht ohne Bedeutung für die Entscheidung. Hätte die Beweisaufnahme ergeben, dass tatsächlich die Nummer 1.065.424 vom Angeklagten nur mit den Nummereisen des Schlossermeisters O. eingeschlagen worden sein kann, dass ferner der Angeklagte nur im August 1957 die Möglichkeit hatte, diese Eisen zu benutzen, dann konnte der Motor, in den der Angeklagte diese Nummer eingeschlagen hat, nicht der erst im Oktober dem Schiffsingenieur K. entwendete sein; der Feststellung, dass der Angeklagte diesen Motor gestohlen habe, wäre die wesentliche Grundlage entzogen.

Hiernach muss das angefochtene Urteil wegen Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO aufgehoben werden. Das gilt auch für die Verurteilung wegen Urkundenfälschung, da die Beweiswürdigung hinsichtlich beider Straftaten untrennbar zusammenhing.

Die Strafzumessung enthält einen Fehler zugunsten des Angeklagten. Das Landgericht nimmt an, dass für den schweren Diebstahl im Rückfall als Mindeststrafe nach § 20a Abs. 1 StGB ein Jahr Zuchthaus verhängt werden müsse; es hat dabei übersehen, dass schon nach § 244 StGB die Mindeststrafe zwei Jahre Zuchthaus beträgt, sofern nicht mildernde Umstände gebilligt werden, die das Landgericht aber nicht erörtert hat. Diesem Fehler kann jedoch gemäß § 358 Abs. 2 StPO nicht abgeholfen werden, auch wenn das Landgericht wiederum zur Verurteilung des Angeklagten kommt.

ScharpenseelBaldusDr. Schalscha
Dr. DotterweichMenges