Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Körperverletzung mit Todesfolge aufgehoben; Zurückverweisung an Schwurgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
2 StR 253/55
Datum
14.09.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang verurteilt worden; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Streitpunkt war, ob bedingter Vorsatz für die Körperverletzung und fahrlässige Verursachung der Todesfolge vorliegen. Das Gericht bemängelt mangelhafte Feststellungen zur Billigung des Erfolgs und zur Vorhersehbarkeit des Todes sowie fehlende Erörterung wesentlicher Gesichtspunkte. Es empfiehlt in der neuen Verhandlung ggf. einen Augenschein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) liegt nur vor, wenn der Täter die Möglichkeit des tatbestandlichen Erfolges erkannt und dessen Eintritt wenigstens billigend in Kauf genommen hat; die bloße Rechnung mit einer Möglichkeit ohne Feststellung der Billigung genügt nicht.

2

Die Strafbarkeit nach § 226 StGB wegen Todesfolge setzt voraus, dass der Tod durch die Körperverletzung verursacht wurde und der tödliche Erfolg vom Täter fahrlässig herbeigeführt worden ist; Fahrlässigkeit erfordert die Vorhersehbarkeit des tödlichen Erfolges.

3

Führt der tödliche Erfolg ausschließlich auf eine ungewöhnliche, außerhalb der Lebenserfahrung liegende körperliche Besonderheit des Opfers zurück, entfällt die strafrechtliche Zurechnung, sofern der Täter diese Besonderheit nicht kannte oder nicht kennen musste.

4

Das Tatgericht hat alle entscheidungserheblichen Umstände darzustellen und Widersprüche in den Feststellungen zu klären; das Unterlassen der Erörterung wesentlicher Gesichtspunkte oder die Unterlassung eines gebotenen Augenscheins rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Schwurgericht Osnabrück, 2. März 1955

Rubrum

2 StR 253/55

in der Strafsache gegen ███ aus ████ (geboren am █████ in SC, Kreis BC), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. September 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

erkannt:

für Recht:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 2. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang zu zwei Jahren Gefängnis auf Grund folgender Feststellungen verurteilt:

Am 28. Mai 1954 suchte der Angeklagte seine Ehefrau in einer Bedürfnisanstalt auf, wo sie als Warterin tätig war. Er geriet in Streit mit seiner anwesenden Stieftochter Frau ████. Als er gegen diese tätlich werden wollte, sprang seine Frau dazwischen. Der Angeklagte stieß seine Frau mit beiden Händen vor die Brust und schubste sie an die gegenüberliegende Tür, wobei sie mit dem Brustkorb an die Türklinke fiel. Dabei zerbrach eine Rippe, die das Rippenfell durchstieß. Als weitere Folge entstand eine Gasbrust, die nach zwei Tagen durch eine Luftembolie zum Tode führte.

Die Revision des Angeklagten rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Die Sachrüge erweist sich durch.

I. Die Körperverletzung.

1.) Das Schwurgericht meint, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte seine Frau mit unbedingtem Vorsatz körperlich verletzen wollte. Er habe aber mit bedingtem Vorsatz gehandelt, weil er bei den beengten räumlichen Verhältnissen mit der Möglichkeit einer Verletzung rechnen musste. Er habe seine Frau schon früher misshandelt, woraus geschlossen werden müsse, „dass er auch in diesem Fall trotz möglicher körperlicher Beschädigung seiner Frau von seiner Handlungsweise sich nicht hätte abhalten lassen“.

Diese Feststellungen reichen nicht für die Annahme eines Vorsatzes aus. Wer mit einer Verletzung rechnen muss, handelt nur fahrlässig, wenn er sie trotzdem herbeiführt. Vorsätzlich handelt, wer den Tatbestand mit Wissen und Willen verwirklicht, also mit einer Verletzung rechnet. Bedingter Vorsatz liegt nur vor, wenn der Täter mit der Möglichkeit einer Verletzung gerechnet hat und sie für den Fall des Eintritts auch billigt. Das Schwurgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte den Erfolg gebilligt hat, sondern nur ausgeführt, dass er ihn gebilligt hätte, wenn er damit gerechnet hätte.

2.) Die Ausführungen stehen ferner im Widerspruch zu den sonstigen Feststellungen. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seine Frau vor die Brust stieß und an die Tür schubste. Durch beide Handlungen beeinträchtigte er die körperliche Unversehrtheit seiner Frau und beging somit Körperverletzungen. Nach der Sachdarstellung im Urteil kann kein Zweifel daran bestehen, dass er diese Verletzungen mit Wissen und Willen, also vorsätzlich herbeiführte. Zweifelhaft kann nur sein, ob der Angeklagte seine Frau wissentlich gegen die Türklinke stieß. Das bedarf der Prüfung, weil es für die Folgen der Tat und damit für die Anwendung des § 226 StGB von Bedeutung ist.

II. Die Todesfolge.

1.) Die Strafe des § 226 StGB trifft den Angeklagten nur, wenn er durch die Körperverletzung den Tod seiner Frau verursacht und diesen Erfolg durch Fahrlässigkeit herbeigeführt hat (§ 56 StGB).

Nach dem klaren Wortlaut des § 56 StGB muss der Täter den schweren Erfolg, also hier den Tod, fahrlässig verursacht haben. Es ist unerheblich, ob er seine allgemeinen Sorgfaltspflichten verletzt oder irgendwie fahrlässig gehandelt hat, da es nur darauf ankommt, ob er gerade den tödlichen Erfolg fahrlässig verschuldet hat. Dazu gehört, dass er diesen Erfolg vorhersehen konnte. Auch das hat das Schwurgericht nicht festgestellt; denn das Urteil führt zwar aus, dass der Angeklagte wusste, dass seine Frau anfällig und infolge eines Sturzes wenige Tage vorher in schlechter körperlicher Verfassung war, so dass er vorsichtig mit ihr umgehen musste; das habe er nicht getan und damit die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Daneben betont das Schwurgericht ausdrücklich, dass er mit der Möglichkeit eines Todes nicht gerechnet hatte, ohne festzustellen, dass er mit einem solchen Ausgang rechnen konnte. Damit hat das Schwurgericht die Voraussetzungen einer fahrlässigen Tötung nicht dargelegt.

2.) Ein weiterer Rechtsfehler liegt darin, dass das Schwurgericht entscheidende Gesichtspunkte nicht erörtert hat, so dass nicht auszuschließen ist, dass seine Folgerungen von Rechtsfehlern beeinflusst sind.

Fahrlässigkeit setzt neben einer Pflichtwidrigkeit (der Verletzung der Sorgfaltspflichten) die Voraussehbarkeit des vermeidbaren Erfolges voraus. Das Urteil erörtert nicht, dass die Leichenöffnung eine „starke Rippenbrüchigkeit“ der Frau ergeben hat. Frau ███ ist nur verstorben, weil bei der Verletzung eine Rippe brach, die das Rippenfell durchstieß und eine Gasbrust verursachte, die eine Luftembolie zur Folge hatte. Die Gewalteinwirkung des Angeklagten war für sich nicht lebensgefährdend, sondern der Tod trat nur durch das Hinzutreten weiterer widriger Umstände ein. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit entfällt aber für einen Geschehensablauf, der so außerhalb aller Lebenserfahrung liegt, dass der Täter bei der ihm zumutbaren Sorgfalt nicht damit zu rechnen braucht (BGHSt 3, 62). Das Schwurgericht meint zwar, der Angeklagte habe schon aus dem Vorfall vom 28. Februar 1954 gewusst, wie anfällig seine Frau war. Aber damals hatte er die am Boden liegende Frau mit Füßen getreten und dadurch mehrere Rippenbrüche verursacht. Das war auch ohne „starke Rippenbrüchigkeit“ möglich. Aus diesem Vorfall konnte der Angeklagte nicht auf eine besondere Empfindlichkeit des Knochenbaus seiner Frau schließen. Wenn der Tod durch den Stoß am 28. Mai 1954 nur deshalb eintrat, weil die Verletzte besonders empfindliche Knochen hatte, so dass bei ihr ein Rippenbruch infolge einer Verletzung eintrat, die bei anderen Menschen ohne ernste Folgen geblieben wäre, durfte das Schwurgericht das dem Angeklagten nur zurechnen, wenn er diese körperliche Abartigkeit seiner Frau kannte oder kennen musste. Das ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen nicht.

III. Das Urteil muss daher aufgehoben werden. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es dann nicht.

Das Schwurgericht wird aber in der neuen Hauptverhandlung sorgsam zu prüfen haben, ob nicht doch zur sachgemäßen Aufklärung des Tathergangs ein Augenschein nötig ist.

GlanzmannDr. ArndtMenges
KoenigerMaaß
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