Revision: Keine Täuschung durch reinen Preisaufschlag beim Verkauf von Sonderausgaben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 252/89
- Datum
- 16.06.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB liegt nicht vor, wenn der Verkäufer die verkaufte Ware offen vorzeigt und lediglich einen höheren Preis verlangt, ohne über die Ware, ihre Beschaffenheit oder die Marktverhältnisse falsche Angaben zu machen oder den Eindruck allgemeiner Preisverbindlichkeit zu erwecken.
Der Verkäufer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Erwerber darüber aufzuklären, dass die Ware anderswo günstiger erhältlich ist; die Unkenntnis des Käufers über günstigere Bezugsmöglichkeiten begründet allein noch keinen strafbaren Vermögensschaden.
Die Abgabe einer Zusicherung (z. B. Lieferung nur zur Ansicht oder mit Rückgaberecht) begründet nur dann eine täuschende Handlung, wenn bei der Abgabe bereits der Wille zur Nichteinhaltung vorhanden ist.
Für die Annahme eines Betrugs muss die Täuschungshandlung ursächlich für die Vermögensverfügung des Getäuschten nachgewiesen sein; fehlende Feststellungen zur Ursächlichkeit können die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 7. Februar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ aus ██ ████ ██ geboren, Helmut, an ██ in [REDACTED], wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 7. Februar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg.
I.
Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte, der einen Versandbuchhandel betrieb, suchte in der Zeit vom 6. Mai bis 11. Juni 1985 67 Schulen auf, um dem Schulleiter oder einer sonst zuständigen Person die Bücher „Der große BLV Heilpflanzenatlas“ und „Im Flug über Deutschland“ zum Preis von jeweils 68 DM anzubieten. Zu der genannten Zeit waren die Originalausgaben, deren „vorgeschriebene“ Preise für den Heilpflanzenatlas 68 DM und für das Deutschlandbuch 75 DM betragen hatten, bereits vergriffen.
Bei seinen Vorsprachen in den Schulen legte der Angeklagte jeweils Sonderausgaben dieser beiden Werke vor, die zum damaligen Zeitpunkt für Endabnehmer üblicherweise zu dem empfohlenen Preis von 29,80 DM zu erwerben waren.
Bei dem Deutschlandbuch bestand zwischen der Original- und der Sonderausgabe in Umfang und Ausstattung kein Unterschied; sie waren lediglich in verschiedenen Verlagen erschienen. Die Sonderausgabe des Heilpflanzenatlasses war im Gegensatz zu der leinengebundenen und mit Papierschutzumschlag versehenen Originalausgabe kartoniert; ihr Schutzumschlag war auf dem Karton aufgeklebt; das verwendete Papier war geringfügig dünner, so dass auch das Buch insgesamt etwas dünner und leichter war als die Originalausgabe.
Den Kaufinteressenten war nicht bewusst, dass ihnen der Angeklagte jeweils Sonderausgaben anbot. Sie kannten nicht den empfohlenen Preis, sondern gingen entsprechend der Erwartung des Angeklagten davon aus, dass es sich bei dem ihnen von dem Angeklagten genannten Preis um einen gebundenen Preis handele, wie sie ihn auch bei einem Bezug durch eine Buchhandlung hätten zahlen müssen. Der Angeklagte ging aufgrund eines von Anfang an gefassten Tatplans darauf aus, bei den Kaufinteressenten diese Fehlvorstellung zu erwecken (UA Bl. 4 f).
Der Angeklagte hat ... eingeräumt, sich bewusst gewesen zu sein, dass bei Kenntnis des wahren Sachverhalts keiner der Kunden bereit gewesen wäre, sich auf den Erwerb der Sonderausgaben zum Preis von 68 DM einzulassen, sowie dass keiner der Kunden versucht habe, über den geforderten Preis zu diskutieren, und zwar ersichtlich deshalb nicht, weil sie den von ihm vorgegebenen Preis von 68 DM für den gebundenen Preis dieser Bücher gehalten haben, so dass nach ihrer Vorstellung die Möglichkeit, eine Reduzierung des Preises auszuhandeln, von vornherein nicht bestand (UA Bl. 19).
Der Angeklagte erreichte überwiegend Festbestellungen. Soweit Kunden Bücher nur zur Ansicht oder mit Rückgaberecht bestellten, gab er die entsprechende Zusicherung in der Regel nur mündlich und hielt sie später nicht ein. In einigen Fällen erwirkte er die Bestellung durch die wahrheitswidrige Erklärung, andere Lehrer der Schule seien am Erwerb des Buches für die Schule interessiert.
In allen Fällen wurde auf die Bestellung die jeweilige Sonderausgabe geliefert.
Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten als fortgesetzten (teils vollendeten, teils – soweit Zahlung unterblieben ist – versuchten) Betrug beurteilt:
Er hat, indem er in die von ihm ausgefüllten Bestellscheine den Preis von 68 DM als selbstverständlich einsetzte, unter Ausnutzung der bei den Bestellern vorhandenen Kenntnis von der im Buchhandel weitgehend bestehenden Preisbindung, konkludent vorgespiegelt, dass es sich um einen gebundenen Preis handele. Diese Täuschung bewirkte bei den Bestellern die von dem Angeklagten erstrebte Fehlvorstellung, dass sie keine andere Möglichkeit hätten, als diesen Preis zu akzeptieren. Soweit der Kaufpreis bezahlt wurde, beruhte das auf diesem Irrtum. Die Zahlung des Preises von 68 DM führte bei den Erwerbern zu einem Vermögensschaden. Denn sie erhielten für diesen Preis lediglich eine Sonderausgabe. Diese war den gezahlten Preis nicht wert. Vielmehr hatte sie nach der Verkehrsanschauung damals nur den Wert von 29,80 DM, weil sie zu diesem (empfohlenen) Preis zur Zeit der Bestellung unschwer zu erwerben war (UA Bl. 20 f).
II.
Der Auffassung des Landgerichts kann nicht gefolgt werden.
a) Der Angeklagte hat durch sein Angebot keine Tauschungshandlung begangen. Insoweit hatte seine Erklärung nur den Inhalt, dass er die den vorgezeigten Exemplaren entsprechenden Bücher, also die Sonderausgaben, zum Preis von jeweils 68 DM verkaufe. Die Kunden hatten die Bücher gesehen, die Preisforderung gekannt und das Angebot – soweit sie keinen Vorbehalt gemacht hatten – angenommen.
Dieser Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit den Fallen, in denen der Verkäufer ausdrücklich oder schlüssig vorsätzlich den unzutreffenden Eindruck erweckt, die zu liefernde Ware habe eine für die Entscheidung des Käufers wesentliche Qualität, Eigenschaft oder Herkunft (vgl. BGHSt 8, 46; BGH NJW 1961, 1876; BGH MDR 1980, 680; OLG Koblenz NJW 1972, 1907).
Soweit sich die Käufer (um die Differenz zwischen dem Verkaufspreis des Angeklagten und dem üblichen Marktpreis) geschädigt fühlten, beruhte dies nicht auf einer vom Angeklagten bewirkten Fehlvorstellung bezüglich der Ware, sondern lediglich auf der Unkenntnis, dass die Bücher anderswo günstiger zu beziehen waren. Die Preisforderung des Angeklagten hatte aber nicht den Inhalt, die von ihm angebotene Ware sei überall nur zum selben Preis zu erhalten.
Dementsprechend erwuchs ihm daraus, dass Käufer entweder von sich aus diesen Schluss zogen oder ohne solche Überlegung den geforderten Preis für angemessen erachteten und akzeptierten, keine strafrechtlich relevante Pflicht zu dahingehender Aufklärung.
Dieser Grundsatz gilt allgemein (vgl. BGH LM StGB § 263 Nr. 5; OLG Stuttgart NStZ 1985, 503 und NJW 1966, 990; Cramer in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 263 Rdn. 16 d; Jecht, GA 1963, 41, 43 – jeweils mit Nachweisen). Ausnahmen hat die Rechtsprechung anerkannt für Fälle, in denen für eine Leistung ein bestimmtes Entgelt öffentlich-rechtlich festgesetzt ist, der Leistungsempfänger die Forderung nicht ohne weiteres auf ihre Übereinstimmung mit dem amtlich festgesetzten Betrag überprüfen kann und der Fordernde die mangelnde Sachkunde sowie das ihm entgegengebrachte Vertrauen des Vertragspartners zur Erzielung eines überhöhten Entgelts ausnutzt (BGH LM aaO mit Anm. Krumme = Amtlich festgesetzte Rollgeldsätze; RGSt 42, 147 = Arzneimitteltaxen).
Der vorliegende Sachverhalt ist jedoch mit den genannten Ausnahmefällen nicht vergleichbar, eine Übertragung der entsprechenden Grundsätze auf ihn nicht angebracht. Daran ändert es nichts, dass im Buchhandel weitgehend von der nach § 16 GWB zugelassenen Möglichkeit der Preisbindung Gebrauch gemacht wird und dies allgemein bekannt ist. Ein Buch kann dennoch bei unterschiedlicher Ausstattung, auf verschiedenen Vertriebswegen (Sortimentsbuchhandel, Buchgemeinschaften) – zu gleicher Zeit zu unterschiedlichen Preisen im Handel sein. Ebenso kann sich der Preis, wie im vorliegenden Fall, nach einiger Zeit infolge Aufhebung der Preisbindung ändern (vgl. z. B. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 15. Aufl. UWG § 1 Rdn. 681 mit Nachw.). Auch dies ist allgemein bekannt. Damit fehlt es an der Grundlage für die Annahme, ein Buch sei nur zu einem festen, einheitlichen Marktpreis zu erhalten, und die Prüfung der Möglichkeit eines preisgünstigeren Erwerbs sei von vornherein sinnlos.
Für die vom Angeklagten aufgesuchten Kunden bestand auch keine Notwendigkeit, die angebotenen Bücher sofort zum geforderten Preis fest zu bestellen. Sie konnten (auch in der schriftlichen Auftragserteilung) auf Lieferung nur zur Ansicht bzw. unter Vorbehalt der Rückgabe bestehen und sich unschwer vergewissern, zu welchem Preis die Bücher von anderen Buchhändlern angeboten wurden. Einem Käufer, der von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch macht, strafrechtlichen Schutz vor einer überhöhten Preisforderung zu gewähren, besteht kein Anlass.
Damit verbietet sich die Annahme, der Angeklagte habe mit seinem Angebot eine Täuschungshandlung begangen, die bei den Kunden einen Irrtum hervorgerufen und zu einem Vermögensschaden geführt habe.
b) Auch den Feststellungen, nach denen der Angeklagte in einigen Fällen Lieferung nur zur Ansicht oder mit Rückgaberecht zwar zugesichert, aber die Zusicherung nicht eingehalten hat, lässt sich ein betrügerisches Verhalten nicht entnehmen. Sie ergeben nicht, dass der Angeklagte schon bei Abgabe der Zusicherung deren Nichteinhaltung beabsichtigte.
c) In den Fällen 12, 54 und 59 der Urteilsgründe hat der Angeklagte mit dem unzutreffenden Hinweis auf das Anschaffungsinteresse maßgeblicher Personen eine Täuschungshandlung begangen. Jedoch lässt sich den bisherigen Feststellungen zu den beiden letztgenannten Fällen nicht mit ausreichender Sicherheit entnehmen, dass die Täuschungshandlung für die Bestellung ursächlich war.
Damit war das Urteil – insgesamt, da es entsprechend der Anklage eine fortgesetzte Handlung zum Gegenstand hat – aufzuheben.
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