Revision verworfen: Rechtswirksamer Verzicht des Angeklagten auf Rechtsmittel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 252/82
- Datum
- 04.12.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach Urteilsverkündung und erteilter Rechtsmittelbelehrung erklärter Verzicht des Angeklagten auf die Einlegung eines Rechtsmittels macht eine nachfolgend eingelegte Revision unzulässig.
Ein derart erklärter Verzicht ist unwiderruflich und nicht angreifbar; er kann nicht widerrufen oder angefochten werden.
Die Frage der Zulässigkeit einer Revision (z. B. wegen Verzichts nach Belehrung) ist vom Revisionsgericht und nicht vom erstinstanzlichen Landgericht zu entscheiden.
Wird ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen, kann das Gericht die Kosten des Rechtsmittels dem Rechtsmittelführer auferlegen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 252/82 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Bergwerkarbeiter Pravit Co in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren 1947 in NCS (Thailand), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Gründe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 1982 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 1981 wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 1981 wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung rechtswirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat. Dieser Verzicht kann nicht widerrufen und nicht angefochten werden (BGHSt 10, 245, 247). Die gleichwohl am 16. November 1981 eingegangene Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Hierüber hat aber nicht das Landgericht, sondern das Revisionsgericht zu entscheiden (vgl. BGH LM Nr. 4 zu § 349 StPO).
Der Beschluss des Landgerichts, mit dem die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen wurde, ist deshalb aufzuheben und das Rechtsmittel aus den genannten Gründen zu verwerfen.
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