Treffer
BGH Beschluss

Revisionen in BtM-Sache: Verfahrensbeschränkung und Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 252/80
Datum
09.07.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über zwei Revisionen in einem Betäubungsmittelverfahren. Die Revision des Angeklagten DC wurde insoweit berücksichtigt, als das Verfahren nach §154a Abs.2 StPO auf das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beschränkt wurde; im Übrigen verworfen. Die Revision des Angeklagten WC führte zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung, weil die strafschärfende Würdigung mit den Tatfeststellungen nicht vereinbar war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann das Verfahren nach §154a Abs.2 StPO auf die Verfolgung bestimmter Tatvorwürfe beschränken.

2

Ist nach Prüfung der auf die beschränkten Vorwürfe gestellten Sachrügen kein Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ersichtlich, ist die Revision insoweit als unbegründet zu verwerfen.

3

Eine strafschärfende Strafzumessung muss mit den Tatfeststellungen übereinstimmen; Handlungen oder Motive, die in den Feststellungen nicht belegt sind, dürfen nicht zu einer höheren Strafe führen.

4

Fehlt ein konkreter Anhalt in den Tatfeststellungen dafür, dass ein Angeklagter bewusst ein gefährlicheres Tatrepertoire anderen überließ, ist eine darauf gestützte Strafschärfung aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Lahn/Gießen, 18. Dezember 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 252/80 vom 9. Juli 1980

in der Strafsache gegen

1. Peter aus █, geboren am ██ 1956 in ███, zur Zeit in Haft, 2. Kurt ██████ aus ███████, geboren ████████ 1956 in ████,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Juli 1980

Tenor

1. a) Auf die Revision des Angeklagten DC gegen das Urteil des Landgerichts Lahn/Gießen vom 18. Dezember 1979 wird das Verfahren gegen ihn gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die Verfolgung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beschränkt,

b) Im Übrigen wird seine Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten WC gegen das vorbezeichnete Urteil wird der ihn betreffende Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten DC ist offensichtlich unbegründet. Ferner hat die Prüfung des Urteils auf der Grundlage seiner Sachrüge – nach der Beschränkung des Verfahrens auf die Verfolgung des Verstoßes gegen das BtMG – keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben. Auch kann der Senat mit Sicherheit ausschließen, dass die Verfahrensbeschränkung das Landgericht zur Verhängung einer geringeren Strafe veranlasst hätte.

2. Erfolg hat jedoch die vom Angeklagten WC eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision. Von der Strafkammer ist strafschärfend gewertet worden, dass der Angeklagte den Zeugen ZC und KC die Übergabe des Rauschgifts sowie des Geldes und damit den gefährlichsten Teil des Rauschgiftgeschäfts überlassen, das Risiko also weitgehend auf sie abgeladen habe. Diese Strafzumessungserwägung steht nicht in Einklang mit den Tatfeststellungen. Sie geben keinen Anhalt dafür, dass der Angeklagte aus einem solchen Grund am Morgen des 24. März 1979 nach Frankfurt gefahren und absichtlich erst gegen 15.45 Uhr zurückgekehrt ist. Vielmehr hat das Landgericht seine Einlassung, er habe den verein-

barten Termin (gegen 15 Uhr) von vornherein nicht einhalten wollen, als widerlegt angesehen und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass er tatsächlich schon „kurze Zeit nach 15 Uhr“ wieder eingetroffen sei und deshalb damit habe rechnen müssen, dass auf ihn gewartet werde bzw. zu einem späteren Zeitpunkt wiederkommen werde. Diese Beweiswürdigung lässt sich nicht mit jenem Strafzumessungsgrund vereinbaren. Der Strafausspruch muss deshalb aufgehoben werden.

SchumacherMeyerNiemöller
MüllerTheune
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