Revision teils stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen nicht berücksichtigter Trunkenheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 252/78
- Datum
- 14.06.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei erheblichem Alkoholeinfluss sind die Tatsachen der Trunkenheit und deren Auswirkungen bei der Prüfung verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB darzulegen und zu berücksichtigen.
Bei der Anwendung und Gesamtwürdigung nach § 213 StGB müssen strafmildernde Umstände, insbesondere ein hoher Trunkenheitsgrad, in den Urteilsgründen erkennbar einbezogen werden.
Lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass bei der Prüfung des § 213 StGB alle relevanten strafmildernden Umstände berücksichtigt wurden, ist eine fehlerfreie Anwendung dieser Vorschrift nicht gewährleistet.
Ist der Schuldspruch zwar rechtsfehlerfrei, können formale oder inhaltliche Mängel im Strafausspruch oder dessen Begründung zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung führen, wenn dadurch eine rechtsfehlerfreie Strafzumessung nicht festgestellt werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht – Schwurgericht – Darmstadt, 31. Januar 1978
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Industriekaufmann Günther Johann ██ aus ████, geboren am ███ 1949 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts – Schwurgerichts – in Darmstadt vom 31. Januar 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Der Angeklagte stand, als er die Tat beging, ebenso wie übrigens das Opfer (2,78 ‰), erheblich unter dem Einfluss von Alkohol. Seine Blutalkoholkonzentration betrug 2,8 ‰. Die Strafkammer hat aus diesen Gründen die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und die Strafe entsprechend gemindert (UA S. 16, 17). Ihre Ausführungen lassen indessen nicht erkennen, ob sie den hohen Trunkenheitsgrad des Angeklagten auch bei der Prüfung des § 213 StGB und der dort vorgenommenen Gesamtwürdigung (UA S. 15) berücksichtigt hat. Da hierzu nach den Umständen Veranlassung bestanden hätte, lässt sich eine fehlerhafte Anwendung des § 213 StGB nicht ausschließen.
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