Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Jugendstrafen wegen gemeinschaftlichen versuchten besonders schweren Raubes bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 252/64
Datum
15.07.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Jugendlicher gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen versuchten besonders schweren Raubes wurden vom BGH verworfen. Das Gericht hielt die Würdigung der Einlassungen und des Verhaltens der Angeklagten durch das Landgericht für zulässig und nicht revisionsfähig. Ebenso blieb die Beweiswürdigung und die Annahme einer erheblichen, dauerhaften Entstellung als tatrichterliche Feststellung bestehen. Die Untersuchungshaft wird über drei Monate hinaus auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung, einschließlich Art und Inhalt seiner Einlassung, darf der Tatrichter bei der Strafzumessung und bei Entscheidungen über die Aussetzung der Vollstreckung berücksichtigen; § 261 StPO verpflichtet zur Überzeugungsbildung aus dem Inbegriff der Verhandlung.

2

Die Revision ist gegen die freie, nicht offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung des Tatrichters unzulässig; mögliche oder nicht absurde Schlussfolgerungen des Landgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

3

Ob eine Entstellung im Sinne des § 224 StGB erheblich und dauerhaft ist, ist eine tatrichterliche Tatsachenfrage; eine Entstellung gilt als dauernd, wenn ihr Abklingen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums (z. B. eines Jahres) nicht vorherbestimmt werden kann.

4

Bei gemeinschaftlich geplantem Tatgeschehen kann der Tatrichter die unterschiedlichen Rollen (z. B. Angriff auf eine Person zur Ermöglichung der Wegnahme bei einer anderen) gesamthaft würdigen; die Nichtidentität der Verletzten steht der Annahme eines gemeinschaftlichen Versuchs nicht entgegen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 6. Februar 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Hilfsarbeiter Friedhelm ███████, geboren am ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2.) den Bauschlosser Hans-Jürgen ███████, geboren am ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten besonders schweren Raubes hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 6. Februar 1964 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Den Angeklagten wird die seit dem 7. Februar 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafen angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten besonders schweren Raubes verurteilt, und zwar den Angeklagten Friedhelm ███████ zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und seinen Bruder, den Angeklagten Hans-Jürgen ███████, zu einer solchen von einem Jahr.

Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie das Verfahren rügen und die Sachbeschwerde erheben.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

1.) Unbegründet ist das in den Vorwurf einer Verletzung des § 261 StPO gekleidete Vorbringen der Revisionen, das Landgericht habe bei der Prüfung der Frage, ob die Vollstreckung der gegen Hans-Jürgen ███████ verhängten Jugendstrafe ausgesetzt werden könne, zu Unrecht berücksichtigt, dass dieser sich hartnäckig geweigert habe, das Motiv der Tat anzugeben; daher sei, da sich Friedhelm ███████ nicht anders eingelassen habe, nicht auszuschließen, dass die Urteilsfindung für beide Angeklagten nachteiliger ausgefallen sei, als es sonst der Fall gewesen wäre.

Das Verhalten eines Angeklagten in der Hauptverhandlung, insbesondere auch die Art und Weise seiner Einlassung, bei der Urteilsfindung heranzuziehen, ist dem Tatrichter nicht verwehrt. § 261 StPO macht ihm gerade zur Pflicht, seine Überzeugung aus dem Inbegriff der Verhandlung zu schöpfen. Dass dazu auch das gehört, was der Angeklagte zu der gegen ihn erhobenen Beschuldigung erklärt, und wie er es erklärt, bedarf keiner näheren Darlegung. Infolgedessen ist der Tatrichter, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass die Einlassung des Angeklagten nicht oder zumindest teilweise nicht der Wahrheit entspricht, nicht gehindert, hieraus Schlüsse darauf zu ziehen, wie der Angeklagte innerlich zu seiner Tat steht, und diesen Umstand, soweit sich dabei Anhaltspunkte für das Maß seiner persönlichen Schuld und den Grad seiner Gefährlichkeit ergeben, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGHSt 1, 105). Das hat die Strafkammer, wie ihre Erwägungen deutlich werden lassen, hier getan, und das musste sie auch, da § 21 JGG ausdrücklich vorschreibt, bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe das Verhalten des Jugendlichen nach der Tat mit zu berücksichtigen. Hierunter fällt auch dessen Auftreten in der Hauptverhandlung, wie nicht besonders erörtert zu werden braucht. Im Übrigen stimmt die Behauptung der Revisionen, infolge der Berücksichtigung der Weigerung, das Motiv der Tat anzugeben, könne das Urteil zuungunsten der Angeklagten beeinflusst worden sein, nicht damit überein, dass gerade dieser Umstand die Jugendkammer mit dazu veranlasst hat, Jugendstrafrecht anzuwenden, obwohl im Zeitpunkt der Begehung der Tat bei Hans-Jürgen ███████ nur noch gut sechs Monate an der Erreichung der Volljährigkeit fehlten und sein Bruder Friedhelm immerhin auch bereits fast 19 1/2 Jahre alt war.

2.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben.

Soweit die Revisionen die Richtigkeit der Feststellung in Zweifel zu ziehen suchen, dass die Angeklagten verabredet hatten, die Eheleute ██████ zu überfallen, bildet ihr Vorbringen nur einen ████████████ Angriff gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Beschwerdeführer sagen selbst, dass diese Schlussfolgerung „sicherlich nicht absurd“ sei, und räumen damit ein, dass sie möglich ist. Ein möglicher Schluss, zu dem der Tatrichter bei Beurteilung des Beweisergebnisses gelangt, ist aber mit der Revision nicht angreifbar, wie der Senat in BGHSt 10, 208 des Näheren ausgeführt hat.

Ebenso unbeachtlich sind die Erörterungen der Revisionen zum Hergang der Tat. Hier wird wiederum versucht, in unzulässiger Weise das Geschehen selbständig und unabhängig von der Beweiswürdigung des Landgerichts zu werten. Dessen Darlegungen ergeben nichts dafür, dass dieses – und allein darauf kommt es an – bei der Urteilsfindung noch irgendwelche Zweifel am Ablauf des Geschehens gehabt hat.

Sich damit auseinanderzusetzen, dass das Opfer der Körperverletzung und das Opfer des versuchten Raubes nicht identisch waren, bestand für die Jugendkammer angesichts der von ihr getroffenen Feststellungen kein Anlass; denn hiernach diente der tätliche Angriff des Angeklagten Friedhelm ████████ auf den Ehemann ██ dazu, diesen auszuschalten und dadurch die Wegnahme der Ledertasche der Ehefrau durch Hans-Jürgen ███████ zu ermöglichen (vgl. im Übrigen hierzu RGSt 67, 183, 186; 69, 327, 330; auch BGHSt 4, 210).

Die Bedenken, welche die Revisionen gegen die Anwendung des § 251 StGB mit der Behauptung geltend machen, die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung nach § 224 StGB seien nicht zureichend dargetan, greifen gleichfalls nicht durch. Zwar mag dahinstehen, ob es für die Verwirklichung des Merkmals „erhebliche dauernde Entstellung“ schon genügen würde, dass dem Ehemann Kalveram bei dem tätlichen Angriff zwei Zähne, nämlich der zweite obere Schneidezahn links und ein Zahn im Unterkiefer links, ausgeschlagen worden sind. Indessen hat er, wie im Urteil festgestellt ist, nicht nur den Verlust der Zähne zu beklagen, sondern hat auch eine seitliche Verrenkung der Kinnlade davongetragen, von der nicht gesagt werden kann, ob und wann sie sich wieder beheben lässt. Eine solche Verrenkung der Kinnlade, zumal in Verbindung mit dem Verlust eines Schneidezahns, beeinträchtigt in der Regel die Gesamterscheinung der Person, bei der sie vorliegt, und kann daher, sofern sie den Anblick, den das Gesicht normalerweise bietet, auffällig zu dessen Nachteil verändert, als eine Entstellung im Sinne des § 224 StGB angesehen werden (RG JW 1922, 2232). Ob sie im Einzelfalle eine derartige Wirkung ausübt, ist eine Frage tatsächlicher Art, deren Beantwortung allein dem Tatrichter obliegt; nur er ist auch in der Lage festzustellen, ob die Entstellung „erheblich“ ist. Hier hat die Jugendkammer auf Grund des Eindruckes, den sie bei der Betrachtung des Gesichts des Ehemannes ███ in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme gewonnen hat, das Vorliegen einer erheblichen Entstellung bejaht. Dafür, dass rechtsirrige Erwägungen zu dieser Auffassung geführt haben könnten, ist nichts ersichtlich. Das Landgericht hat die erhebliche Entstellung auch rechtlich zutreffend als eine dauernde beurteilt. Ob sie sich wieder beheben lässt, ist nämlich, wie die Revisionen selbst vortragen, erst nach einjähriger Behandlung abzusehen. Danach bleibt einstweilen offen, ob und, wenn ja, wann der entstellende Zustand beseitigt werden kann. Zur Annahme einer dauernden erheblichen Entstellung genügt es aber, wenn sich die Beendigung dieses Zustandes nicht vorausbestimmen lässt (RG JW 1932, 1744).

Dass das Landgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 JGG offen gelassen hat, ob die dem Ehemann ████████ zugefügte Körperverletzung rechtlich als schwere oder als gefährliche zu werten sei, ist entgegen der Meinung der Revisionen nicht zu beanstanden. Die Jugendkammer hat sich, wie die Urteilsgründe deutlich ergeben, nicht über die Erfordernisse geirrt, die zur Erfüllung des Tatbestandes des § 251 StGB gehören, sondern hat zum Ausdruck gebracht, dass sie angesichts der Anlage und Durchführung der Tat sowie der dabei von den Angeklagten gezeigten erstaunlichen Brutalität die Verhängung von Jugendstrafen selbst dann für erforderlich ██████ würde, wenn das Vorgehen gegenüber dem Ehemann ██████ nicht als schwere, sondern als gefährliche Körperverletzung zu beurteilen wäre.

Auch sonst lässt das Urteil im Strafausspruch keinen Rechtsirrtum erkennen.

Von den Vorschriften der §§ 109 Abs. 2, 74 JGG Gebrauch zu machen, besteht kein Anlass.

BaldusKirchhofHenning
ScharpenseelMeyer
Revision verworfen: Jugendstrafen wegen gemeinschaftlichen versuchten besonders schweren Raubes bestätigt — Themis