Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen unklarer Zurechnungsfeststellungen und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 252/58
- Datum
- 31.07.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Strafgericht hat bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 StGB eigene, substantielle Feststellungen zu Einsichtsfähigkeit und Hemmungsfähigkeit zu treffen und darf nicht lediglich die Auffassung des Sachverständigen wiedergeben.
Bei alkoholbedingter Beeinträchtigung sind Einsichtsfähigkeit und die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln (Hemmungsfähigkeit), getrennt zu prüfen; das Vorhandensein äußerlicher Trunkenheitszeichen reicht nicht aus, um das Vorliegen oder Ausschließen vollständiger Zurechnungsunfähigkeit zu beurteilen.
Sind die Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit unklar oder unvollständig, ist die Verurteilung in den betroffenen Fällen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Tatgericht zurückzuverweisen.
Die Strafkammer darf den Angeklagten bei neuer Verhandlung nicht in eine schlechtere Lage bringen; eine Erhöhung der Einzelstrafe ist nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg (Oldb.), 25. Februar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Flaktrikergesellen Herbert C. aus CD, geboren am █ 1916, wegen schwerer Unzucht unter Männern hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Juli 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Cin der Vorhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Bundesanwaltschaftsrat, als Vertreter der Justizangestellter als Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb.) vom 25. Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er in den beiden Fällen Dieter WC ██ und in den drei Fällen Harry WC ██ verurteilt worden ist, ferner hinsichtlich der Gesamtstrafe.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte war vom Landgericht in Oldenburg wegen Verbrechens nach § 175a Nr. 3 in drei Fällen, davon zweimal in Tateinheit mit § 174 Nr. 1 StGB, ferner wegen versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB, davon einmal in Tateinheit mit versuchtem Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB, zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Dieses Urteil ist auf die Revision des Angeklagten vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden, soweit der Angeklagte in den Fällen Harry KO ██, Dieter WO ██, S. ██ und EC ██ verurteilt worden war.
Nunmehr hat das Landgericht, was nach der früheren Verhandlung zweifelhaft geblieben war, festgestellt, dass ███ und Dieter K. ██ dem Angeklagten als Lehrlinge zur Ausbildung anvertraut waren; es hat einzelne Handlungen im Gegensatz zu seiner früheren Beurteilung als selbständige Straftaten angesehen und den Angeklagten unter Einbeziehung der durch das frühere Revisionsurteil unberührt gebliebenen Einzelstrafe von einem Monat Gefängnis wegen versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB in vier Fällen, davon zweimal in Tateinheit mit § 174 Nr. 1 StGB, und wegen versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB in zwei Fällen, davon zweimal in Tateinheit mit vollendetem Verbrechen nach § 174 StGB, zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt.
Die abermalige Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts; sie führt wieder zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils.
I. Verfahrensrüge des § 261 StPO verfahrensrechtlich wird die Verletzung
geltend gemacht, weil die Strafkammer bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten und der Glaubwürdigkeit der Zeugen keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern nur die Ansicht des Sachverständigen wiedergegeben habe. Dieser Revisionsangriff ist unbegründet. Er kann, soweit erforderlich, mit der Sachrüge behandelt werden.
Sachrüge.
II. a) Schuldspruch. 1. HC ██
Hinsichtlich des Lehrlings ███ kommt das Landgericht ohne Rechtsfehler zu der Feststellung, dass der Angeklagte in zwei Fällen, im Sommer und im Herbst 1956, einen ihm zur Ausbildung anvertrauten Lehrling dazu verführt hat, sich von ihm zu gleichgeschlechtlicher Unzucht missbrauchen zu lassen. Knapp, aber ausreichend sind die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten, ████ zu verführen.
Dass der junge Mann zur gleichgeschlechtlichen Unzucht nicht geneigt war, wusste der Angeklagte aus seinen Erfahrungen vom Sommer 1955 und Mai 1956 mit BC ██. In den beiden Fällen, die zur Verurteilung des Angeklagten führten, ist dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen, dass der Angeklagte den Jugendlichen durch geschlechtliche Erregung zur Duldung gleichgeschlechtlicher Unzucht und zur Teilnahme daran bereit zu machen hoffte.
Dieselben Erwägungen gelten auch für den Verführungsvorsatz in den Fällen BC, Dieter und Harry WC ██.
Die Verurteilung wegen zwei selbständiger in Tateinheit mit Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB begangenen Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden. Keinen Rechtsfehler lässt auch die Annahme erkennen, dass der Angeklagte im ersten Falle vermindert, im zweiten Falle voll zurechnungsfähig war. Die erste Tat hat der Angeklagte in der Mittagspause begangen, nachdem er eine Flasche Bier getrunken hatte; dass durch diese geringe Alkoholmenge seine Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen war, ist unzweifelhaft. Der am Vorabend genossene Alkohol kann am Mittag des folgenden Tages nicht mehr Einfluss auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausgeübt haben. Beim zweiten Vorfall war der Angeklagte, wie die Strafkammer feststellt, nüchtern. Dafür, dass die gleichgeschlechtlichen Neigungen des Angeklagten, wie die Revision behauptet, auf krankhafter Störung der Geistestätigkeit beruhen, ist kein Anhalt vorhanden.
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 in Tateinheit mit vollendetem Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Den Urteilsfeststellungen ist zu entnehmen, dass der Angeklagte vor Begehung der Tat nicht so große Mengen Alkohol zu sich genommen hat, dass dadurch seine Zurechnungsfähigkeit, die das Landgericht als erheblich vermindert angenommen hat, ausgeschlossen gewesen sein könnte.
3. Dieter WC ██
Der Angeklagte ist wegen versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 in Tateinheit mit versuchtem Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB in zwei Fällen verurteilt worden. In beiden Fällen ist verminderte Zurechnungsfähigkeit nach § 51 StGB angenommen worden.
Im ersten Falle war der Angeklagte so betrunken, dass er beim Reden lallte und stotterte, seine Augen verglast waren und die Brüder K. ██ ihn bei sich behielten, weil sie ihn für unfähig hielten, auf dem Moped nach Hause zu fahren. Auch beim zweiten Fall war sein Zustand so, dass ihn die Brüder aus diesem Grunde bei sich übernachten ließen. Zur Frage der Verantwortlichkeit sagt das Landgericht bei der Sachdarstellung, in beiden Fällen sei trotz vorhandener Einsicht die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert gewesen, eine völlige Einsichtsunfähigkeit habe nicht vorgelegen. Dieser Feststellung ist nicht zu entnehmen, dass das Landgericht geprüft hat, ob die Hemmungsfähigkeit nicht vielleicht völlig ausgeschlossen war. Bei der rechtlichen Würdigung dieser Vorgänge verneint das Landgericht die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB, weil Dieter WC ██ nicht die äußerlichen Anzeichen der Volltrunkenheit beobachtet habe und das Verhalten des Angeklagten nicht persönlichkeitsfremd sei. Aber die Unterlassung eines persönlichkeitsnahen Verhaltens setzt stärkere Hemmungen voraus als die Unterdrückung einer persönlichkeitsfremden Tat. Bei einem zu gleichgeschlechtlichem Verhalten neigenden Menschen kann schon geringer Alkoholgenuss die Hemmungen gegen eine Straftat nach §§ 175, 175a StGB ausschließen, nicht aber die Hemmungen gegen ein Gewaltverbrechen. Die Erwägung des Landgerichts ist also nicht frei von Denkfehlern. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Ausschaltung dieser Erwägung das Landgericht zur Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB gekommen wäre, zumal da es ohnehin nicht unbedenklich ist, die Beurteilung der Frage der Hemmungsfähigkeit auf die Beobachtungsfähigkeit eines jungen Mannes zu stützen, der nach Lage der Sache ebenfalls Alkohol zu sich genommen haben dürfte.
Die Verurteilung in diesen Fällen muss deshalb aufgehoben werden.
4. Harry WC ██
Gegen Harry K. ██ hat der Angeklagte sich dreimal vergangen. Auch hier bestehen keine Bedenken gegen die Beurteilung des objektiven Tatbestandes und des Verführungsvorsatzes, hinsichtlich dessen auf die Ausführungen im Falle HC ██ Bezug genommen werden kann; dagegen können die Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in diesen Fällen nicht aufrechterhalten werden, da sie unklar und unvollständig sind. Bei der Schilderung des Sachverhalts erklärt die Strafkammer für den ersten Fall, als der Angeklagte schon in angetrunkenem Zustand kurz nach Mitternacht in das Haus K. ██ kam, dort noch eine dritte Flasche Korn und eine Flasche Bier trank und sich an Harry K. ██ verging, während er mit ihm zusammen übernachtete, trotz Einsicht in das Unerlaubte der Tat sei die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert gewesen. Für die zweite, am Morgen desselben Tages begangene Tat führt das Landgericht aus, es könne nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte trotz Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns fähig war, nach dieser Einsicht zu handeln. Bei der dritten gegen Harry K. ██ begangenen Tat sagt das Urteil, bei dem Angeklagten sei trotz Einsicht in das Unerlaubte der Tat die Fähigkeit, sein Handeln zu bestimmen, erheblich vermindert gewesen. In der rechtlichen Würdigung wendet das Landgericht für alle drei Fälle § 51 Abs. 2 StGB an, „da nach dem überzeugenden Gutachten des medizinischen Sachverständigen verminderte Zurechnungsfähigkeit infolge des Alkoholgenusses nicht ausgeschlossen werden konnte“. Es fehlt hiernach an jeder Stellungnahme dazu, ob völliges Fehlen der Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen werden konnte. Die Strafkammer musste auch selbständig sowohl die Einsichtsfähigkeit wie auch die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten prüfen. Erörterungen darüber, ob der Angeklagte überhaupt noch in der Lage war, Überlegungen anzustellen, waren unerlässlich.
b) Strafausspruch.
Der Senat hält die Aufhebung █████████ des Strafausspruchs in den Fällen HC ██ und ██ nicht für geboten, weil nach der Sachlage ausgeschlossen werden kann, dass die Strafhöhe durch die Verurteilung in den Fällen Dieter und Harry K. ██ beeinflusst worden ist. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass die Strafkammer bei der Festsetzung der Einzelstrafen an das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO gebunden ist. Im ersten landgerichtlichen Urteil, das nur auf die Revision des Angeklagten aufgehoben worden ist, waren die gegen Dieter WC ██ begangenen Taten mit zwei Monaten Gefängnis bestraft worden; jetzt hat das Landgericht zweimal je drei Monate Gefängnis eingesetzt. Das ist ein Verstoß gegen § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO (BGHSt 1, 252; RGSt 67, 236).
| Werner | Dr. Geier | Lang-Hinrichsen | |||
| Dr. Peetz | Dr. Schalscha |