Revision teilweise stattgegeben: Abgrenzung fortgesetzter Unzucht nach §§175, 175a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 252/57
- Datum
- 03.07.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist auf die Rüge von Rechtsfehlern beschränkt; tatsächliche Wiedergaben und gegen Feststellungen gerichtete Ausführungen können mit der Revision nicht durchgesetzt werden.
Die richterliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet zu ergänzenden Ermittlungen nur, wenn das Prozessgeschehen konkrete Anhaltspunkte liefert, die deren Vornahme erforderlich erscheinen lassen.
Die Annahme eines fortgesetzten Tatbestands (§ 175a StGB) setzt eine rechtliche und tatsächliche Zusammenfassung mehrerer Einzelhandlungen voraus; das Gericht hat hierbei den Umfang der als fortgesetzt gewerteten Handlung und die Abgrenzung zu einzelnen Straftaten (§ 175 StGB) deutlich auszusprechen.
Hat der Täter eine Erstverführung bewirkt und finden sich nachfolgend Handlungen, bei denen das Opfer von sich aus mitwirkt, bedürfen diese weiteren Einzelhandlungen keiner nochmaligen Verführung und können daher nur den Tatbestand des § 175 StGB erfüllen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 8. März 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rentner ███████ Bismarck, geboren am ██ 1906 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 8. März 1957 im Strafaussprach zum Falle GC) sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB in einem Falle und wegen fortgesetzten Vergehens nach § 175 StGB in drei weiteren Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
1.) Soweit die Revision den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils mit tatsächlichen Ausführungen widerspricht, muss ihr der Erfolg schon deshalb versagt bleiben, weil Gegenstand der Revision nur Rechtsrügen sein können (§ 337 StPO).
2.) Nach der Revision deckt sich die Aussage des Zeugen █████ bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht mit der Bekundung, die er bei der Kriminalpolizei gemacht hat. Die Revision ist mit Rücksicht hierauf der Meinung, dass das Gericht eine Beweiserhebung über die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht hätte unterlassen dürfen und von sich aus die erforderlichen Ermittlungen dazu anstellen musste, ehe es den Angeklagten verurteilte.
Damit wird geltend gemacht, die Strafkammer habe die richterliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt.
Diese Rüge ist indessen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise ausgeführt (vgl. BGHSt 2, 168) und daher unzulässig.
3.) Den Antrag des Verteidigers, noch einen Obergutachter über den Geisteszustand des Angeklagten zu hören, hat das Gericht abgelehnt, weil die Tatsachen, die durch das Obergutachten bewiesen werden sollten, bereits erwiesen seien.
Die Revision sieht in der Ablehnung, einen Obergutachter zuzuziehen, jetzt deshalb einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO (in der Revisionsbegründungsschrift ist § 224 Abs. 2 StPO offenbar versehentlich angegeben), weil sie der Meinung ist, dass durch ein solches weiteres Gutachten zumindest erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erwiesen worden wäre.
Indessen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Strafkammer ihre richterliche Aufklärungspflicht verletzt hat. Denn nach der Sachlage musste sich ihr die Anhörung eines weiteren Sachverständigen nicht aufdrängen.
Die Nachprüfung auf Grund der Sachrüge hat insofern einen Mangel des Urteils ergeben, als die Strafkammer im Falle GC) die vielen einzelnen Unzuchtshandlungen, die sich 1955 und 1956 ereigneten, zu einer fortgesetzten Handlung nach § 175a Nr. 3 StGB ohne eine nähere rechtliche Würdigung der Einzelhandlungen zusammengefasst hat. Die Annahme des Fortsetzungssachverhalts beschwert zwar den Angeklagten nicht. Indessen hat die Strafkammer offenbar übersehen, dass der Zeuge ███ bei den weiteren Unzuchtshandlungen von sich aus ohne weiteres zur Mitwirkung bereit war, so dass er nicht mehr erneut verführt zu werden brauchte (vgl. RGSt Bd. 71, 111).
Guttreffend sieht die Strafkammer eine Verführung des Zeugen ███ in dem Verhalten des Angeklagten am ersten Tattage, da er den Jungen in seinem Bett übernachten ließ und ihn alsdann durch sein weiteres Vorgehen für seine wollüstigen Zwecke gefügig machte, wobei er sich bewusst war, dass er es mit einem sexuell und erst recht homosexuell noch nicht verdorbenen Jungen zu tun hatte, der nicht ohne weiteres bereit war, unzüchtige Handlungen mitzumachen oder sich zur Unzucht missbrauchen zu lassen (vgl. RGSt Bd. 70, 199). Ein Verbrechen des Angeklagten nach § 175a Nr. 3 StGB ist mit Rücksicht hierauf daher von der Strafkammer mit Recht bejaht. Indessen war im Urteil deutlich auszusprechen, dass die diesem ersten Abend der Übernachtung des ███ bei dem Angeklagten nachfolgenden Unzuchtshandlungen nicht mehr einer nochmaligen Verführung des Jungen bedurften, weil dieser sich in der Folgezeit ohne weiteres bereit fand, dem Ansinnen des Angeklagten entsprechend mitzumachen, und durch seine Besuche von Oldenburg aus sich dann sogar weitgehend selbst als treibender Teil für die andauernden Unzuchtshandlungen erwies. Diese weiteren Einzelhandlungen, die dann nur den Tatbestand des § 175 StGB erfüllten, konnten mit der Straftat nach § 175a Nr. 3 StGB zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefasst werden (vgl. RG DJ 1939 S. 619). Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils ist daher nicht zu beanstanden, wenn auch nur beim ersten Mal der Angeklagte den Jungen nach § 175a Nr. 3 StGB verführt hat. Doch ist zur klaren Abgrenzung des Schuldumfanges ausdrücklich auszusprechen, dass der Angeklagte nur insoweit ein Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB verwirklicht hat und im Übrigen Straftaten nach § 175 StGB beging (siehe Urteile des erkennenden Senats 2 StR 213/51 vom 3. Juli 1951 in DRSpr III (323) Bl. 1003 und 2 StR 349/55 vom 18. Januar 1956). Nach Lage der Sache kommt eine weitere Aufklärung des tatsächlichen Geschehens im Falle GC) nicht in Betracht. Daher kann das Revisionsgericht diese Umgrenzung des Schuldumfangs hiermit selbst aussprechen.
Bei der so umgrenzten Schuld des Angeklagten kann der Strafausspruch des angefochtenen Urteils im Falle GC) jedoch nicht bestehen bleiben. Damit ist zugleich die Aufhebung der bisherigen Gesamtstrafe geboten.
Im Übrigen hat sich kein dem Angeklagten nachteiliger Rechtsfehler ergeben, so dass die weitergehende Revision verworfen werden muss.
| Justizangestellter | Dotterweich | Dr. Schalscha | |||
| Baldus | Scharpenseel | Dr. Menges |