Beiordnung des Verteidigers während Hauptverhandlung: Wiederholungs- und Vernehmungspflichten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 252/56
- Datum
- 29.06.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt sich die Notwendigkeit der Verteidigung erst während der Hauptverhandlung und wird danach ein Verteidiger bestellt, sind die wesentlichen Teile der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verteidigers zu wiederholen.
Wird die Verteidigung nach § 140 StPO während der Hauptverhandlung notwendig, begründet die teilweise Abwesenheit des Verteidigers einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO.
Zu den wesentlichen Teilen der Hauptverhandlung, die bei nachträglicher Beiordnung des Verteidigers zu wiederholen sind, gehören insbesondere die Vernehmung des Angeklagten zur Person und Sache, die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses und die Beweisaufnahme.
Die Einbeziehung einer Nachtragsanklage durch Gerichtsbeschluss entspricht der Eröffnung, sodass der Angeklagte nach § 243 StPO zur Sache der Nachtragsanklage vernommen werden muss, damit das Gericht seine Einlassung kennt und die Beweisaufnahme darauf abstimmen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 23. Januar 1956
Leitsatz
Ergibt sich die Notwendigkeit der Verteidigung erst während der Hauptverhandlung und wird nunmehr ein Verteidiger bestellt, so muss die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verteidigers in ihren wesentlichen Teilen wiederholt werden.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 23. Januar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Notzucht und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, mit der er Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend macht, führt zum Erfolg.
Gegen den Angeklagten war das Hauptverfahren wegen eines Notzuchtversuchs und wegen einer Körperverletzung eröffnet worden. In der Hauptverhandlung vom 13. Januar 1956 wurde eine Nachtragsanklage gegen ihn erhoben wegen eines weiteren vollendeten Notzuchtverbrechens. Das Verhandlungsprotokoll ergibt, dass dem Angeklagten, der bis dahin keinen Verteidiger hatte, nach Hinweis auf die Nachtragsanklage Gelegenheit zur Verteidigung gegeben wurde, dass er seine Zustimmung zur Einbeziehung der Nachtragsanklage in das Verfahren gab und nach Belehrung die Unterbrechung der Hauptverhandlung und die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragte. Hierauf wurde ein Beschluss verkündet, durch den die Nachtragsanklage in das Verfahren einbezogen, die Hauptverhandlung bis zum 16. Januar 1956, einem Montag, unterbrochen und dem Angeklagten gemäß § 141 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt wurde. In der Hauptverhandlung vom 16. Januar stellte der Verteidiger einen Vertagungsantrag und einen Antrag, der als Beweisermittlungsantrag abgelehnt wurde, sowie zwei weitere Beweisanträge, denen stattgegeben wurde. Es wurde sodann sogleich mit der Beweisaufnahme fortgefahren.
Auf diese Vorgänge stützt der Angeklagte mehrere Verfahrensrügen; er rügt die Verletzung der §§ 338 Nr. 5, 140 Abs. 2 und 243 StPO und macht geltend, schon vor Erhebung der Nachtragsanklage sei die Bestellung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage notwendig gewesen, sodass die gesamte vor Beiordnung des Verteidigers vorgenommene Hauptverhandlung hätte wiederholt werden müssen; jedenfalls sei aber § 243 StPO verletzt, weil der Angeklagte in Anwesenheit des Verteidigers zur Nachtragsanklage hätte vernommen werden müssen; dies sei unterblieben und alsbald mit der Beweisaufnahme fortgefahren worden; damit sei zugleich der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben.
Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO führt zur Aufhebung des Urteils. Mit dem sofort nach Erhebung der Nachtragsanklage gestellten Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines Verteidigers wurde die Verteidigung notwendig im Sinne des § 140 StPO. Nunmehr gehörte der Verteidiger zu den Personen, deren auch nur zeitweise Abwesenheit in der Hauptverhandlung den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO bildet. Das hat zur Folge, dass alle wesentlichen Teile der Hauptverhandlung, wie Vernehmung des Angeklagten zur Person und Sache, Verlesung des Eröffnungsbeschlusses, Beweisaufnahme, wiederholt werden müssen. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus der Einheit der Hauptverhandlung, zu deren gesamten Verlauf der Verteidiger Stellung zu nehmen berufen ist. Dazu ist er nicht in der Lage, wenn er, auch nur einem Teil der Hauptverhandlung nicht beigewohnt hat, während dessen die Notwendigkeit der Verteidigung noch nicht bestand oder noch nicht erkannt worden ist. In diesem Sinne hatte bereits das Reichsgericht in dem nicht veröffentlichten Urteil 2 D 361/34 vom 23. April 1934 entschieden. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
Im Hinblick auf die weiteren Verfahrensrügen sei darauf hingewiesen, dass auch in Fällen nicht notwendiger Verteidigung der Angeklagte über den Sachverhalt einer Nachtragsanklage gemäß § 243 StPO vernommen werden muss, und zwar nach deren Einbeziehung durch Gerichtsbeschluss. Diese Einbeziehung entspricht dem Eröffnungsbeschluss und seiner Verlesung (RGSt 66, 19, 21; BayObLG NJW 1953, 674). So wie dem Angeklagten nach Verlesung des Eröffnungsbeschlusses Gelegenheit gegeben werden muss, sich zur Sache zu äußern, damit das Gericht seine Einlassung erfährt und sich bei der Beweisaufnahme darauf einstellen kann, ist dies auch für den neuen, durch die Nachtragsanklage dem Gericht zur Aburteilung vorgelegten Sachverhalt notwendig.
| Baldus | Dr. Schalscha | Hoepner | |||
| Werner | Dr. Menges |