Treffer
BGH Urteil

Revisionen in Abgabenhehlerei- und Abgabenhinterziehungsfällen; Zurückverweisung zur Bewährungsentscheidung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 252/53
Datum
23.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei und bandenmäßiger Abgabenhinterziehung ein. Verfahrensrügen wurden mangels hinreichender Begründung als unzulässig verworfen, die materiellen Verurteilungen hielten rechtlicher Überprüfung stand. Die Sache wird insoweit an das Landgericht zurückverwiesen, als über eine Strafaussetzung zur Bewährung und die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht näher und substantiiert darlegt.

2

Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Steuer- bzw. Wirtschaftsstrafsrechts liegt vor, wenn der Täter durch wiederholte Erwerbshandlungen eine fortlaufende Einnahmequelle von nicht nur vorübergehender Dauer anzustreben beabsichtigt.

3

Die Feststellung der bandenmäßigen Begehung ist gegeben, wenn mehrere Beteiligte in organisiertem Zusammenwirken wiederholt tätig werden, um steuerpflichtige Waren gemeinschaftlich zu verschaffen oder in den zollrechtlich geschützten Verkehr einzugreifen.

4

Bei der Revision sind abweichende Rügen, die lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung angreifen, unbeachtlich; die Überprüfung der Tatsachenfeststellungen durch das Revisionsgericht ist insoweit beschränkt.

5

Abgabenhinterziehung kann bereits vor dem Erreichen eines endgültigen Bestimmungsorts vorliegen, wenn die getroffenen Vorkehrungen darauf gerichtet sind, die Ware vor behördlichem Zugriff zu schützen und dem zollrechtlichen Verkehr zu entziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 19. Januar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den █████████████ Richard ███ in ████████, geboren am █████,

2.) ███ ████████ █████ ███████, geboren am █████,

wegen Abgabenhehlerei und Abgabenhinterziehung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberregierungsrat Dr. ███, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 19. Januar 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen werden beide Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ██████ ist wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen das Wirtschaftsstrafgesetz sowie wegen gewerbsmäßiger bandenmäßiger Abgabenhinterziehung in zwei Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt handelnd und hier zugleich in Tatmeinheit mit Devisenvergehen, die Taten begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Daneben ist auf Geldstrafen und Leistung von Wertersatz erkannt. Auch sind die beschlagnahmten Mengen unverzollten Rohkaffees sowie der Lieferwagen Opel-Kadett des Angeklagten eingezogen worden.

Gegen den Angeklagten ██████ ist wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur bandenmäßigen Abgabenhinterziehung auf eine Gefängnisstrafe von drei Monaten sowie auf eine Geldstrafe erkannt. Seine gesamtschuldnerische Haftung für den von dem Angeklagten ██████ zu leistenden Wertersatz ist angeordnet worden.

1.) Die Revision des Angeklagten █████████████ rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens ist indessen nicht näher begründet. Daher ist diese Rüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt folgendes:

Bei der Verurteilung wegen Abgabenhehlerei ist angesichts der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils kein Rechtsfehler erkennbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit. Hierzu ist festgestellt, daß der Angeklagte einen ständigen Gewinn von nicht geringer Dauer erzielte, worauf es ihm auch ankam. Bei den 3505,5 kg gehehlten Kaffees handelte es sich um eine Menge, die 75 % des gesamten von dem Angeklagten im Jahre 1951 bezogenen Kaffees ausmachte. Hiernach ist die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte als Kaffeehändler die Abgabenhehlerei des unverzollten Kaffees betätigt hat, um sich durch wiederholten Ankauf solcher Ware eine fortlaufende Einnahmequelle von zumindest einiger Dauer zu verschaffen, rechtlich nicht zu beanstanden. Ebenso begegnet die Annahme der tateinheitlich begangenen Zuwiderhandlung gegen § 21 WiStG als Wirtschaftsstraftat nach dem Sachverhalt des Urteils keinen rechtlichen Bedenken. Daß die Benutzung der fälschlich angefertigten und quittierten Rechnungen durch den angeklagten nicht auch unter dem Gesichtspunkt der Urkundenfälschung geprüft und gewürdigt worden ist, beschwert ihn nicht.

Die Verurteilung wegen fortgesetzter Abgabenhinterziehung durch den bandenmäßigen Schmuggel im Herbst 1951 ist ebenfalls rechtlich fehlerfrei. Durch die Feststellung der Strafkammer, daß der Kraftwagen des belgischen Staatsangehörigen ██ ████████ in Marsdorf gewesen ist und dort ███████████ ███ zu dem Zwecke zusammengekommen sind, dem letzteren den unverzollt eingeschmuggelten Kaffee zu übergeben, werden die Voraussetzungen der bandenmäßigen Begehung im Sinne des § 401 b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO einwandfrei nachgewiesen (vgl. BGHSt 4, 32).

Ergänzend ist festgestellt, daß sich der Handel des unverzollten Kaffees mit ███ nicht auf den Vorfall vom 20. November 1951 beschränkt hat, an welchem Tage der Angeklagte ██████ von Beamten der Zollfahndung gestellt worden ist, sondern daß die mehrmaligen Vorgänge bei dem Erwerb und der Annahme des Kaffees in Marsdorf eine fortgesetzte Handlung darstellen. Auch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit ist hier einwandfrei dargetan. Denn die Strafkammer stellt fest, daß sich der Angeklagte dem Schmuggel Einkünfte erheblichen Umfangs nicht nur vorübergehend verschaffen wollte. Rechtlich ist zwar nur die fortgesetzte Tat als Einheit zu werten. Doch kann ihr in besonderem Maße zu entnehmen sein, daß es dem Angeklagten darauf ankam, sich fortlaufend eine solche Einnahmequelle zu erschließen (vgl. BGHSt 1, 383).

Daß der Kaffee in der Garage, die lediglich dazu diente, die Schmuggelware umzuladen, noch nicht zur Ruhe gekommen, d.h. noch nicht an seinen endgültigen Bestimmungsort gelangt war, an dem er nach der Vorstellung der Beteiligten vor behördlichem Zugriff geschützt gewesen wäre, ergeben die Feststellungen des Urteils. Daher ist die Handlung des Angeklagten von der Strafkammer mit Recht als Abgabenhinterziehung gewertet worden (vgl. BGHSt 3, 41, 45).

Der Schmuggelfall vom 26. März 1952 ist nach den Feststellungen der Strafkammer rechtlich eindeutig. Auch hier konnte die Tat des Angeklagten aus Erwägungen der vorerwähnten Art nur als Abgabenhinterziehung gewertet werden.

2.) Die Revision des Angeklagten ██████ rügt verfahrensrechtlich Verletzung des § 244 StPO. Soweit damit zum Ausdruck kommen soll, daß die Strafkammer ihrer Aufklärungspflicht nicht genügt habe, fehlt es bei dieser Rüge an der dazu erforderlichen näheren Begründung (vgl. BGHSt 2, 168). Sie ist daher unzulässig.

Die Verletzung sachlichen Rechts wird von der Revision wesentlich unter den Gesichtspunkten vorgetragen, die bereits vorstehend in den Erörterungen zu der Revision des Angeklagten █████████████ behandelt worden sind. Darauf kann zu ihrer Widerlegung daher verwiesen werden.

Die Feststellung der Strafkammer, daß der Angeklagte █████████ in Erwartung des aus dem Schmuggelgeschäft fließenden Gewinns gehandelt hat, läßt die Folgerung des Urteils zu, daß er gewerbsmäßig mitwirkte, denn er wollte sich, worauf auch seine wesentliche Betätigung für die Instandsetzung des Bodens der Garage aus eigenen Mitteln hinweist, aus dem Schmuggel Einkünfte größeren Umfangs von nicht vorübergehender Dauer verschaffen, wie im Urteil noch ausdrücklich gesagt ist. Was die Revision abweichend hiervon in tatsächlicher Beziehung unter Verkennung der allein dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung vorträgt, ist in diesem Rechtszug unbeachtlich (§ 337 StPO).

3.) Bei beiden Angeklagten ist nach der Änderung des Strafgesetzbuchs durch § 23 n.F. nunmehr noch zu prüfen, ob hinsichtlich der gegen sie erkannten Freiheitsstrafen eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt (vgl. BGH 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953 in NJW 1954, 39).

Zur Entscheidung hierüber ist Zurückverweisung der Sache veranlaßt, während im Übrigen die Revisionen keinen Erfolg haben können.

Dr. MoerickeDr. ArndtDr. Menges
WernerMaaß
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