Revision verworfen: Verurteilung wegen Mordes und schweren Raubes bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 252/51
- Datum
- 23.08.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Auch bei Vorliegen mehrerer medizinischer Todesursachen können hinzutretende, mit Tötungsvorsatz ausgeführte Verletzungen den Tod vorsätzlich herbeiführen und dem Täter zugerechnet werden.
Wenn das Tatgericht mit überzeugender Klarheit festgestellt hat, dass die mit Tötungsvorsatz gesetzten Handlungen geeignet waren, den Tod früher herbeizuführen, ist der Grundsatz in dubio pro reo nicht verletzt.
Ein Tötungsdelikt ist als Mord (§ 211 StGB) einzuordnen, wenn der Täter die Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat begeht; dieses Motiv begründet besondere Verwerflichkeit.
Auch an sterbenden oder bereits schwer geschädigten Personen kann ein Tötungsdelikt verwirklicht sein, sofern die zugefügten Verletzungen den Tod herbeiführen oder wesentlich beschleunigen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 20. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Boten █████ Wilhelm ██████, geboren am ███████ 1931 in ████████, zur Zeit in ██████████████████, wegen Mordes pp.
hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. August 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 20. Februar 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Am Dienstag, den 21. November 1950, begab sich der Angeklagte in Hamburg zu der in der Bahrenfelder Chaussee gelegenen Wohnung der 75-jährigen ledigen Tabakhändlerin ███, um dort mit Gewalt gegen die alte Frau Geld wegzunehmen. Er plante, an der Wohnungstür zu klingeln, Fräulein ███ beim Öffnen eine Hand voll Pfeffer ins Gesicht zu streuen, damit sie ihn nicht erkennen könne, und sie darauf mit einem Faustschlag zu betäuben, um ungestört nach Geld suchen zu können. Diesen Plan entsprechend ging er auch vor. Nachdem er Fräulein ███ Pfeffer ins Gesicht gestreut hatte, wollte die Angegriffene davonlaufen. Der Angeklagte packte sie aber, um sie festzuhalten. Sie rutschte dabei aus und kam auf den Rücken zu liegen. Nun trat ihr der Angeklagte mit seinen schweren Schnürschuhen, die mit dicken Hartgummisohlen und Eisen an den Absätzen versehen waren, mehrfach gegen den Kopf und das Gesicht. Sodann zog er die blutende und röchelnde Frau an den Füßen in das Schlafzimmer ihrer Wohnung, wo er sie liegen ließ. Bis dahin wollte er sie noch nicht töten. Er suchte nun nach Geld. Als er die misshandelte Frau röcheln hörte, nahm er an, dass sie sterben werde. Er fürchtete aber, man könne sie noch lebend finden und sie könnte ihn durch ihre Aussage überführen. Deshalb beschloss er, sie sofort zu töten. Mit einer Schere und mehreren Messern versetzte er ihr daher Stiche in die Brust, in den Hals und ins Gesicht, bis sie kein Lebenszeichen mehr von sich gab.
Unter Mitnahme von Geld, Zigaretten und einer Aktentasche, die er daraufhin an sich nahm, verließ dann der Angeklagte die Wohnung seines Opfers. Fräulein ███ war tot.
Das Schwurgericht in Hamburg hat durch Urteil vom 20. Februar 1951 auf Grund dieses Sachverhalts den Angeklagten als Mörder und zugleich als Räuber zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte das Fräulein ███ vor allem aus dem Grunde getötet hat, weil er verhindern wollte, durch die befürchteten Aussagen des möglicherweise noch länger lebenden Fräuleins ███ seines bis zur Tötung begangenen Verbrechens, nämlich des versuchten schweren Raubes, überführt zu werden.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie führt aus, das Schwurgericht habe nicht genügend berücksichtigt, dass der Angeklagte schon zu Beginn des Überfalls, ohne töten zu wollen, eine Todesursache durch die verübte Misshandlung gesetzt habe. Es sei nicht festgestellt, ob die mit dem Willen zu töten ausgeführten Stiche den Tod des Opfers herbeigeführt hätten. Das Gericht habe mehrere, gleich wirksame und selbständige Todesursachen festgestellt. Es bestehe daher die Möglichkeit, dass der Tod die Folge eines Umstandes sei, den der Angeklagte bewirkt habe, als er noch nicht töten wollte. Zu Gunsten des Angeklagten hätte das Schwurgericht nach dem Grundsatz in dubio pro reo diese Möglichkeit der rechtlichen Beurteilung zu Grunde legen müssen. Dieser Grundsatz sei aber verletzt.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass drei verschiedene körperliche Vorgänge zum Tod von Fräulein ███ geführt haben: 1. eine Massenblutung im Gehirn, 2. eine Fettembolie in der Lunge, 3. eine allgemeine Verblutung. Die Gehirnblutung ist die Folge einer Alterserscheinung. Sie ist nicht mit Bestimmtheit auf eine äußere Gewalteinwirkung zurückzuführen, sondern kann durch einen infolge des erlebten Überfalls hervorgerufenen seelischen Schreck ausgelöst worden sein. Wahrscheinlich, aber nicht sicher hätte sie den Tod zur Folge gehabt. Die Fettembolie und die allgemeine Verblutung sind nach der Feststellung des Schwurgerichts die Folgen der vom Angeklagten verübten Gewalteinwirkung. Sie waren tödlich. Jedoch ist nicht festgestellt, in welchem Umfange sie durch die vom Angeklagten mit Tötungsvorsatz ausgeführten Stiche hervorgerufen worden sind. Mit überzeugender Klarheit hat aber das Schwurgericht festgestellt, dass diese Stiche, die der Angeklagte mit dem Willen zu töten seinem Opfer beigebracht hat, genügt haben, um den Tod des Opfers herbeizuführen.
Allein diese Stiche mit dem Messer und der Schere werden dem Angeklagten vom Schwurgericht als vorsätzliche Tötungshandlungen angerechnet. Das geschieht ohne Rechtsirrtum. Nach der Feststellung des Schwurgerichts hat nämlich Fräulein ███ noch gelebt, bevor der Angeklagte sich an sie herangemacht hat, um sie zu töten. Sie ist eingestochen worden, weil sie noch lebte, aber nach dem Willen des Angeklagten sterben sollte. Sie hat auch noch gelebt und Lebenszeichen von sich gegeben, während der Angeklagte ihr die tödlichen Stiche beibrachte. Aus dem Zusammenhang des angefochtenen Urteils kann daher mit Bestimmtheit die Überzeugung des Schwurgerichts entnommen werden, dass sie infolge der empfangenen Stiche früher gestorben ist, als sie sonst gestorben wäre, auch wenn sie ohne die Stichverletzungen schon eine Sterbende war. Das ist entscheidend. Damit ergibt sich aus dem schwurgerichtlichen Urteil schlüssig, dass der Angeklagte den Tod der alten Frau vorsätzlich verursacht hat. Ein Rechtsirrtum liegt in dieser Feststellung nicht. Es ist in der Rechtsprechung und Rechtslehre allgemein anerkannt, dass auch an Sterbenden ein Tötungsverbrechen begangen werden kann.
Im Übrigen lässt die Prüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler erkennen. Mit zutreffenden Gründen ist das Schwurgericht insbesondere zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte ein Mörder im Sinne des § 211 StGB ist, weil er die Tötung ausgeführt hat, um eine andere Straftat zu verdecken. Die verübte Tötung hat daher eine besonders verwerfliche Gesinnung des Täters offenbart. Auch gegen die Annahme eines besonders schweren Raubes im Sinne von §§ 249, 251 StGB bestehen keine Bedenken.
| Busch | Neumann | Scharpenseel | |||
| Krauss | Henneka |