Revision teilweise stattgegeben wegen Unterlassung der Entscheidung über §64 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 251/98
- Datum
- 08.07.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Drogenabhängigkeit und der Annahme, die Tat diene der Finanzierung des Drogenkonsums, muss das Tatgericht ausdrücklich prüfen, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB anzuordnen ist.
Unterlässt das Tatgericht die gebotene Erörterung einer Maßregel nach §64 StGB, ist der hiervon betroffene Teil des Urteils aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Strafausspruch kann jedoch bestehen bleiben, wenn der Revisionssenat ausschließen kann, dass die richtige Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung zu einer nachteiligen Änderung des Strafausspruchs geführt hätte.
Indizien wie frühere Verurteilungen wegen Betäubungsmitteldelikten und der unmittelbare Austausch der Tatbeute gegen Drogen sind relevante Gesichtspunkte für die Erwägung einer Unterbringung nach §64 StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 15. Januar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 251/98 vom 8. Juli 1998
in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 1998 mit den zugehörigen Feststellungen, soweit von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet, unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Keinen Bestand haben kann das Urteil jedoch, soweit die Strafkammer davon abgesehen hat, gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte drogenabhängig; er konsumiert Crack. In den Jahren 1994 und 1995 wurde er wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln und 1996 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Im vorliegenden Fall tauschte er die Tatbeute noch am Tattag gegen zwei Cracksteine ein. Bei der Strafzumessung ist der Tatrichter, der rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB verneint hat, davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Tat zur Finanzierung seines Drogenkonsums begangen hat.
Bei dieser Sachlage hätte der Tatrichter ausdrücklich erörtern müssen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt. Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben.
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