Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung wegen unzureichender Begründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 251/97
- Datum
- 18.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit setzt eine rechtsfehlerfrei begründete Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, ihrer Entwicklung, der Vorgeschichte, des unmittelbaren Tatgeschehens und des Verhaltens nach der Tat voraus.
Bei der Bewertung von Persönlichkeitsstörungen ist zu berücksichtigen, dass Eigenschaften, die innerhalb der Bandbreite voll schuldfähiger Personen liegen, nicht ohne weiteres als Symptome einer die Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigenden schweren seelischen Abartigkeit anzusehen sind; in Zweifelsfällen ist zugunsten des Angeklagten von einer anderen Erklärung auszugehen.
Die Feststellung einer 'gemischten Persönlichkeitsstörung' mit narzisstischen oder antisozialen Zügen begründet für sich genommen nicht automatisch die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit; es bedarf einer konkret-differenzierten Darlegung der Art und des Schweregrads der Störung.
Bei erheblicher Alkoholisierung sind objektive Anhaltspunkte, insbesondere zeitnahe Blutalkoholkonzentrationen, in die Schuldfähigkeitswürdigung einzubeziehen; Abweichungen von diesen Erkenntnissen durch tatrichterliche Feststellungen oder Sachverständigengutachten müssen nachvollziehbar und hinreichend begründet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 27. Januar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 251/97 vom 18. Juni 1997 in der Strafsache gegen Heinz Josef aus ████, geboren am ███ 1943 in ██, einstweilen untergebracht in der Rheinischen Landesklinik wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juni 1997 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. Januar 1997 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung der Maßregel und insoweit zur Zurückverweisung der Sache; im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht hat die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil der Angeklagte die Straftat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen habe und von ihm weitere erhebliche Straftaten zu erwarten seien. Beim Angeklagten bestehe eine schwere, gemischte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und antisozialen Zügen sowie einer Störung der Impulskontrolle. Diese sei dem Begriff der schweren seelischen Abartigkeit zuzuordnen. Insgesamt ergebe sich das Bild einer exzentrischen, narzisstisch gestörten, unberechenbaren und dissozialen Persönlichkeit. Die erhöhte emotionale Störbarkeit und Impulsivität könne durch eine Hirnsubstanzschädigung mitbedingt sein.
Damit hat das Landgericht die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit aufgrund einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht rechtsfehlerfrei begründet.
Bei der Bewertung der vom Landgericht beschriebenen Persönlichkeitsstörung besteht die Gefahr, dass Eigenschaften und Verhaltensweisen, die sich innerhalb der Bandbreite des Verhaltens voll schuldfähiger Menschen bewegen, zu Unrecht als Symptome einer die Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigenden schweren seelischen Abartigkeit bewertet werden. Das gilt besonders dann, wenn es um die Beurteilung kaum messbarer, objektiv schwer darstellbarer Befunde und Ergebnisse, wie das einer „gemischten Persönlichkeitsstörung“, geht.
Der Tatrichter ist deshalb gehalten, sein Urteil über die Art und den Schweregrad der Störung auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten und deren Entwicklung, sowie der Vorgeschichte, dem unmittelbaren Anlass und der Ausführung der Tat, und schließlich des Verhaltens des Angeklagten nach der Tat zu fällen (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 1, 2, 4, 9, 24). Ist über die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus zu entscheiden, so muss in Fällen, in denen Auffälligkeiten in der Person des Angeklagten oder seinen Handlungen möglicherweise nicht auf eine schwere andere seelische Abartigkeit hindeuten, sondern ihre Erklärung auch in anderen Umständen finden können, zu Gunsten des Angeklagten von dieser Möglichkeit ausgegangen werden. Im vorliegenden Falle liegt nach den vom Landgericht beschriebenen Persönlichkeitsmerkmalen des Angeklagten die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht nahe.
Ein wesentliches Indiz gegen das Vorliegen einer solchen seelischen Störung ist auch die Tatsache, dass der zur Zeit der Tat 52 Jahre alte Angeklagte bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war. Die Tat selbst, die aus einem eskalierten Partnerschaftskonflikt entstand, weist Besonderheiten auf, die auch durch eine erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten zu erklären waren. Eine solche Alkoholisierung verneint das Landgericht indessen mit fehlerhafter Begründung:
Eine dem Angeklagten nach der Tat um 23.10 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,86 ‰ auf. Das ergibt für die Tatzeit gegen 20.30 Uhr eine BAK von etwa 2,6 ‰. Das Landgericht hat indessen eine derart hohe Blutalkoholkonzentration mit der Begründung verneint, die Zeugin █████████ in der Zeit, in der sie sich noch in der Gewalt des Angeklagten befand, (nur) schwachen Alkoholgeruch wahrgenommen habe, und der Angeklagte habe in Anwesenheit der Zeugin keinen weiteren Alkohol zu sich genommen. Auch das gesamte übrige Verhalten des Angeklagten, insbesondere seine Motorik, seine Sprache und sein Denkverlauf, wiesen mit Bestimmtheit nur auf eine unwesentliche Alkoholisierung zur Tatzeit hin. Die später festgestellte erhebliche Blutalkoholkonzentration sei auf einen „Sturztrunk“ größerer Mengen eines hochprozentigen Weinbrandes der Marke Napoleon nach der Tat zurückzuführen.
Das Gericht beruft sich insoweit auf das Gutachten eines Sachverständigen. Woher dieser Kenntnis von dem genannten „Sturztrunk“ nach der Tat hat, ist nicht dargetan. Der Angeklagte, der ab 19.30 Uhr bis zu seiner Festnahme um 22.00 Uhr allein in der Wohnung war, hat in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht. Dass er auf die Zeugin keinen betrunkenen Eindruck machte und in ihrer Anwesenheit keinen weiteren Alkohol getrunken hat, besagt nichts, denn die Zeugin hatte den Angeklagten bereits um 19.30 Uhr – also eine Stunde vor der Tat – wieder verlassen.
Das vom Landgericht aufgrund von „Motorik, Sprache und Denkverlauf“ festgestellte Leistungsverhalten des Angeklagten gibt keinen hinreichenden Hinweis auf den Grad der Alkoholisierung im Zeitpunkt der Tat (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 30 m.w.N.). Es ist insbesondere kein Indiz dafür, dass die Tat in ihrer Besonderheit nicht von einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens infolge übermäßigen Alkoholgenusses, sondern von einer schweren anderen seelischen Abartigkeit des Angeklagten mitbeeinflusst worden ist.
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