Revision verworfen; Zusatz zu weiteren immateriellen Schäden im Adhäsionsurteil gestrichen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 251/93
- Datum
- 16.06.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteilsausspruch, der keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, ist aus dem Urteil zu beseitigen.
Das Verbot des § 308 Abs. 1 ZPO, einer Partei etwas zuzuerkennen, was nicht beantragt ist, gilt auch im Adhäsionsverfahren.
Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten und kann zur Beschränkung des Urteilsausspruchs führen.
Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist unbegründet, wenn die Kostenentscheidung den gesetzlichen Vorgaben (§§ 464, 465, 472 StPO) entspricht.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 28. Oktober 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 251/93 vom 16. Juni 1993 in der Strafsache gegen ██ Andreas aus ██████ ███, geboren am ███ ██ ██ 1967 in ███ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, des Beschwerdeführers und der Nebenkläger am 16. Juni 1993 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Oktober 1992 und die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils werden als unbegründet verworfen.
Soweit das Landgericht den Angeklagten verurteilt hat, an den Nebenkläger ██ ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 DM sowie eine monatliche Rente von 500 DM zu zahlen, entfällt jedoch der Zusatz, der Angeklagte sei verpflichtet, dem Nebenkläger auch „alle weiteren immateriellen Schäden aus der Straftat vom 22. Juli 1991 zu ersetzen“.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Jedoch ist der Zusatz, der Angeklagte sei auch verpflichtet, dem Nebenkläger █ ██ alle weiteren immateriellen Schäden aus der Straftat vom 22. Juli 1991 zu ersetzen, zu streichen. Dieser Ausspruch hat keinen der Vollstreckung fähigen Inhalt. Er kann auch nicht als eine Feststellung aufrechterhalten werden. Offen bleiben kann, ob im Adhäsionsverfahren neben der Verurteilung zur Leistung von Ersatz materieller oder immaterieller Schäden auch ein auf etwaige immaterielle Zukunftsschäden gerichteter Feststellungsanspruch geltend gemacht werden bzw. inwieweit ein Rechtsschutzbedürfnis dafür angenommen werden kann. Jedenfalls hat der Nebenkläger ███ hier keinen Feststellungsantrag gestellt. Er hat lediglich im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch (auf Zahlung eines angemessenen Geldbetrages und einer Rente) gebeten, ihm vorzubehalten, „weiteren immateriellen Schaden, der noch in Zukunft entstehen wird, gegenüber dem Beklagten geltend zu machen“.
Das Verbot des § 308 Abs. 1 ZPO, einer Partei zuzusprechen, was nicht beantragt ist, gilt auch im Adhäsionsverfahren, und ein Verstoß gegen dieses Verbot ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten. Zugleich kann im Revisionsverfahren die Beschränkung des Urteilsausspruchs unter Beseitigung dessen, was nicht beantragt war, erfolgen (vgl. BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 2).
3. Unbegründet ist auch die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts, denn diese entspricht dem Gesetz (§§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO).
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