Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wegen verspäteter Revisionsbegründung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 251/92
Datum
01.07.1992
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt die Entscheidung des Revisionsgerichts gegen die Verwerfung seiner Revision durch das Landgericht wegen Versäumens der Revisionsbegründungsfrist. Das BGH bestätigt die Verwerfung, weil die Monatsfrist mit der förmlichen Zustellung an den Verteidiger lief und die Begründung verspätet erfolgte. Eine Wiedereinsetzung scheitert, da kein unverschuldetes Versäumnis vorliegt und die Wiedereinsetzungsfrist verstrichen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO führt zur Unzulässigkeit der Revision, wenn die Frist nicht rechtzeitig eingehalten wird.

2

Für den Beginn der Revisionsbegründungsfrist ist der Zeitpunkt der förmlichen Zustellung des Urteils an den Verteidiger maßgeblich; formlose Mitteilungen an den Angeklagten nach § 145a Abs. 3 StPO sind hierfür ohne Bedeutung.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO setzt voraus, dass die Fristversäumung unverschuldet erfolgte; ein Irrtum des Angeklagten über den Fristbeginn ist grundsätzlich sein Verschulden, wenn er nicht nachfragte.

4

Der Wiedereinsetzungsantrag muss innerhalb einer Woche nach Kenntnis der Fristversäumung gestellt werden (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); ist diese Frist verstrichen, ist ein ergänzender Wiedereinsetzungsantrag unzulässig.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 251/92

vom 1. Juli 1992

in der Strafsache gegen

Wolf Dietrich O., geboren am ███ 1942 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 1992 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Mit Beschluss vom 6. April 1992 hat das Landgericht Bonn die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 21. Januar 1992 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit dem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Antrag hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Das in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil wurde seinem bestellten Verteidiger aufgrund der Anordnung des Strafkammervorsitzenden am 27. Februar 1992 zugestellt. Die dadurch in Lauf gesetzte Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO für die Begründung der Revision endete daher mit dem 27. März 1992. Der Angeklagte hat seine Revisionsbegründung jedoch erst am 3. April 1992 und somit verspätet beim Amtsgericht Aachen zu Protokoll erklärt.

Ohne Bedeutung für den Lauf der Revisionsbegründungsfrist ist, dass dem Angeklagten das Urteil entsprechend der Verfügung des Vorsitzenden nach § 145a Abs. 3 StPO – wie sich aus dem Antrag des Angeklagten ergibt – am 5. März 1992 formlos mitgeteilt wurde. Insoweit kommt es nur auf den Zeitpunkt der förmlichen Urteilszustellung an den Verteidiger an (vgl. BGH NJW 1977, 640; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 145a Rdn. 14).

2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Dem Vorbringen des Angeklagten ist nicht zu entnehmen, dass er die Revisionsbegründungsfrist unverschuldet versäumt hat. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Dem Angeklagten ist ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nach der Urteilsverkündung die erforderliche Rechtsmittelbelehrung erteilt worden, so dass er über die zu wahrenden Fristen unterrichtet war. Zudem enthielt das Übersendungsschreiben, mit dem ihm das Urteil mitgeteilt wurde, den Hinweis, dass die Zustellung des Urteils an den Verteidiger erfolge. Wenn der Angeklagte unter diesen Umständen davon ausging, dass nicht die förmliche Urteilszustellung an den Verteidiger, sondern die formlose Mitteilung an ihn selbst für Beginn und Ablauf der Revisionsbegründungsfrist maßgebend sei, muss er sich diesen Irrtum als Verschulden zurechnen lassen. Der Angeklagte hätte sich bei seinem Verteidiger oder bei Gericht nach der zutreffenden Berechnung der Revisionsbegründungsfrist erkundigen müssen. Dass er dies getan habe, macht er jedoch selbst nicht geltend. Ein ergänzender Wiedereinsetzungsantrag ist nicht mehr möglich. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO hätte der Antrag binnen einer Woche nach Kenntnis des Angeklagten von der Fristversäumung gestellt werden müssen. Diese Frist ist jedoch verstrichen. Der Angeklagte hat durch die Zustellung des landgerichtlichen Verwerfungsbeschlusses am 13. April 1992, spätestens aber durch die am [REDACTED] Juni 1992 bewirkte Zustellung des Verwerfungsantrags des Generalbundesanwalts vom 27. Mai 1992 von der Fristversäumung Kenntnis erlangt, so dass die Wiedereinsetzungsfrist abgelaufen ist.

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