Revision: Vorläufige Einstellung (§154 StPO) und Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 251/86
- Datum
- 16.05.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO führt zur Einstellung des Verfahrens in dem betroffenen Anklagepunkt; die hierdurch entstehenden Kosten und notwendigen Auslagen gehen zu Lasten der Staatskasse.
Hat die Revisionsprüfung in den übrigen Punkten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, wird die weitergehende Revision in diesen Teilen verworfen.
Eine teilweise Verfahrenseinstellung kann die Aufhebung eines bereits verkündeten Gesamtfreiheitsstrafenpruchs erforderlich machen.
Soweit Teile des Urteils aufgehoben werden, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über verbleibende Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 14. November 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 251/86
in der Strafsache gegen ███ Hubert aus J████, geboren am ████████ 1958 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Brandstiftung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 1986 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. November 1985 wird
1. das Verfahren im Fall 6 der Anklageschrift gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;
2. der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Auf den Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall 6 der Anklageschrift vorläufig eingestellt. Die danach durchgeführte Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch bedingt die teilweise Verfahrenseinstellung die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.
| Herdegen | Maier | Gollwitzer | |||
| Meyer | Theune |