Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlerhafter Schöffenbestellung: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 251/85
Datum
08.05.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung des Urteils, weil das Landgericht mit zwei nicht wirksam bestellten Schöffen in vorschriftswidriger Besetzung verhandelt hat (§ 338 Nr. 1 StPO). Der BGH hebt auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Für den Fall einer erneuten Verurteilung weist der Senat auf die Berücksichtigung verminderter Schuldfähigkeit (§§20,21 StGB) und die Einziehung eines beschlagnahmten PKW bei der Strafzumessung hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO liegt vor, wenn das zuständige Gericht in nicht ordnungsgemäßer Besetzung verhandelt hat, etwa wegen nicht wirksam bestellter Schöffen.

2

Hat der Senat Verfahrensmängel dieser Art festgestellt, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

3

Erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB führt regelmäßig zu einer Veränderung des Strafrahmens; der Tatrichter muss begründen, wenn er trotz entsprechender Feststellungen von einer Strafrahmenmilderung absieht.

4

Bei der Strafzumessung sind erhebliche Vermögenswerte, etwa ein bei Beschlagnahme noch relativ neuer Personenkraftwagen, angemessen zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 17. August 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 251/85 in der Strafsache gegen

1. Albert Edmund, geboren am █ 1925 in ██, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

2. Edith Liane, geboren am ███ 1953 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 1985 gemäß **§ 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 1984, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revisionen der Angeklagten haben mit den ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrügen Erfolg. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO liegt vor. Das Gericht hat mit den beiden nicht wirksam bestellten Schöffen ████ und █████ in vorschriftswidriger Besetzung verhandelt (BGHSt 33, 41). Auf die Sachbeschwerde kommt es deshalb nicht mehr an.

Im Falle einer erneuten Verurteilung der Angeklagten ██████ wird der Tatrichter zu beachten haben, dass erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB regelmäßig zu einer Strafrahmenveränderung führt und deswegen nicht ohne jede Begründung von einer Strafrahmenmilderung abgesehen werden darf (UA S. 24, 25).

Auch müsste eine Einziehung des bei der Beschlagnahme noch relativ neuen Personenkraftwagens (UA S. 15) bei der Bemessung der Freiheitsstrafe berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 1985 – 2 StR 788/84; 767/84, BGH MDR 1983).

MeyerHerdegenMaier
MüllerTheune
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