Kilometerstand als technische Aufzeichnung (§ 268 StGB)? – Zurückverweisung an das OLG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 251/78
- Datum
- 19.07.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG an den Bundesgerichtshof ist nur geboten, wenn die zu entscheidende Rechtsfrage noch nicht abschließend durch den Bundesgerichtshof geklärt ist.
Eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofs, auch wenn sie nicht veröffentlicht ist, kann die Voraussetzungen für eine erneute Vorlegung entfallen lassen, wenn die Rechtsfrage bereits damit beantwortet wurde.
Die Abweichung einzelner Oberlandesgerichte von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet nicht ohne Weiteres die Erforderlichkeit einer erneuten Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Ist die Vorlagevoraussetzung nicht gegeben, hat der Bundesgerichtshof die Sache an die vorlegende Instanz zur eigenen Entscheidung zurückzuverweisen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 251/78 BESCHLUSS vom 19. Juli 1978 in der Strafsache gegen den Kaufmann Hans Peter Z. – aus █████, geboren am [REDACTED] 1947 in [REDACTED], wegen Gebrauchs von verfälschten technischen Aufzeichnungen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. Juli 1978 gemäß § 121 Abs. 2 GVG
Tenor
Die Sache wird dem Oberlandesgericht in Frankfurt am Main zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.
Gründe
Das Oberlandesgericht hat gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof die Sache zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt: Ist der Kilometerstand, der vom Zahlwerk eines in den Tachometer eines Personenkraftwagens eingebauten Kilometerzählers ausgewiesen wird, eine technische Aufzeichnung im Sinne von § 268 StGB?
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben. Der Bundesgerichtshof hat bereits in einer anderen Sache (nicht veröffentlichter Beschluss vom 21. Dezember 1972 – 4 StR 566/72 –) denselben Rechtsstandpunkt wie jetzt das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main eingenommen. Für eine wiederholte Entscheidung derselben Rechtsfrage besteht kein Anlass. Sie ist nicht etwa deshalb erforderlich, weil das Oberlandesgericht in Düsseldorf in seinem Urteil vom 23. Januar 1974 – 2 Ss 1084/73 – die gegenteilige Rechtsansicht vertreten hat. Da es seinerseits von dem genannten Beschluss des Bundesgerichtshofs abgewichen ist, bildet seine Entscheidung kein Hindernis für die dem Bundesgerichtshof folgende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (BGHSt 13, 149, 151). Die Sache ist deshalb an das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main zurückzugeben.
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